214.2.2
Gesetz über die Definition des landwirtschaftlichen Gewerbes für die Jahre 2008–2011
214.2.2
Gesetz
vom 8. Oktober 2008
über die Definition des landwirtschaftlichen Gewerbes für die Jahre 2008–2011
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 5 Bst. a und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB); gestützt auf Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 28. September 1993 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (AGBGBB); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 24. Juni 2008; auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
Art. 1
Den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstehen die landwirtschaftlichen Gewerbe, zu deren Bewirtschaftung mindestens 0,75 Standardarbeitskräfte (SAK) nötig sind und die die übrigen in Artikel 7 BGBB festgelegten Bedingungen erfüllen.
Art. 2
Dieses Gesetz wird rückwirkend auf den 1. September 2008 in Kraft gesetzt und gilt bis 31. Dezember 2011.
Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
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