214.5.16
Tarif der festen Grundbuchgebühren
214.5.16
Tarif
vom 26. Oktober 2010
der festen Grundbuchgebühren
Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch (GBG), insbesondere auf den Artikel 78; auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Die Grundbuchämter erheben feste Gebühren nach diesem Tarif.
Gebührenpflichtig ist, wer einen Nutzen aus dem Eintrag zieht oder grundbuchliche Verrichtungen veranlasst.
Art. 2 Feste Gebühren
Feste Gebühren werden erhoben für: Fr. 1. Auskunft, Nachforschung, Vorprüfung von Akten von längerer Dauer als 15 Minuten – je Viertelstunde 10.– 2. Anmeldungen, Anzeigen – nach Zeitaufwand 20.– bis 100.– 3. Grundbuchauszüge
einzelner Auszug (Grundbuchblatt, informatisiertes Grundbuch, kantonaler Kataster) 20.–
mehrere eigentumsmässig zusammenhängende Auszüge, ab dem 2. Auszug 10.– 4. Bestätigung von maschinengeschriebenen Auszügen (aus dem kantonalen Kataster) die Hälfte der Gebühr nach Ziffer 3 5. Eigentumsübertragung oder Eintragung des Eigentümers nach Artikel 76 GBG 120.– 6. Namenswechsel bzw. Firmenänderung ohne Eigentumsübertragung 60.– 7. Anzeige an die Grundpfandgläubiger – je Anzeige 30.– 8. Stockwerkeigentum und immatrikuliertes Miteigentum
für die Bodenparzelle 100.–
für die Aufnahme jedes Anteils 30.–
für jede Anmerkung (Reglement usw.), pro StWE 10.–
für jede Vormerkung (Vorkaufsrecht usw.), pro StWE 10.– 9. Dienstbarkeiten oder Grundlasten
für die Eintragung als feste Gebühr 50.–
für die Eintragung je Grundstück (herrschendes oder dienendes Grundstück) 5.–
für die Eintragung einer Rangnachsetzung 50.– 10. Grundpfandrechte
für die Eintragung, die Pfandausdehnung, Aufteilung und Vereinigung (die Rangerklärung und die Vormerkung des Rechtes auf freie Pfandstellen inbegriffen), pro Pfandrecht 100.–
für die Eintragung einer festen Pfandstelle 100.–
für die Änderung einer Eintragung (Abtretung einer Forderung, Faustpfand, Umwandlung eines Pfandrechtes, Erhöhung oder Herabsetzung des Pfandbetrages, Änderung des Zinsfusses, Rangnachgangserklärung von Grundpfandrechten und ähnlicher Verrichtungen), pro Pfandrecht 50.–
für die Pfandentlassung, die Eintragung der Pfandentlassung auf dem Titel inbegriffen, pro Pfandrecht 50.–
für die Erstellung eines Schuldbriefes oder die Abänderung der Bezeichnung des Pfandgegenstandes auf dem Titel 30.–
für die Eintragung des neuen Eigentümers auf dem Titel nach Artikel 76 Abs. 2 GBG, pro Titel 30.– 11. Vormerkungen und Anmerkungen
als feste Gebühr 50.–
je Grundstück 5.–
für die Nachgangserklärung 50.– 12. Verbale
Strassen-, Teilungs- oder Modifikationsverbale, je eingetragenes oder gelöschtes Grundstück 30.–
je Gesuch um Pfandentlassungsbewilligung 20.–
für jede übertragene Dienstbarkeit, jedes übertragene Pfandrecht, jede übertragene Vormerkung oder Anmerkung 10.– 13. Abweisungsentscheide – je Entscheid 30.– bis 100.– 14. Belege, die vom Grundbuchverwalter erstellt werden – je Beleg, nach Zeitaufwand 30.– bis 500.– 15. Eigentumsübergänge – für jede Veröffentlichung 30.– 16. Fotokopien
bis 20 Seiten, je Seite 2.–
ab der 21. Seite, je Seite 1.–
für Plankopien, je Seite 5.– 17. Abfrage der elektronischen Datenbank Intercapi
Datenbankanschluss, je Unternehmen – für die erste Benutzerin oder den ersten Benutzer, pro Jahr 100.– – für die weiteren Benutzerinnen und Benutzer, pro Benutzer/in und Jahr 30.–
Abfrage in der Datenbank – bei vollständigem Zugang zu den Daten, aufgrund der Anzahl Abfragen pro Monat
bis 100 Abfragen, je Abfrage 2.50
von 101 bis 400 Abfragen, je Abfrage 1.85
ab 401 Abfragen, je Abfrage 1.25 – bei teilweisem Zugang zu den Daten, aufgrund der Anzahl Abfragen pro Monat
bis 100 Abfragen, je Abfrage 1.30
von 101 bis 400 Abfragen, je Abfrage 0.95
ab 401 Abfragen, je Abfrage 0.65 – bei teilweisem Zugang zu den Rubriken Eigentum und Katasterbezeichnung, aufgrund der Anzahl Abfragen pro Monat
bis 100 Abfragen, je Abfrage 0.80
von 101 bis 400 Abfragen, je Abfrage 0.60
ab 401 Abfragen, je Abfrage 0.40 – sofern der Zugang auf ein Gemeindegebiet beschränkt ist und die entsprechenden Daten nicht oder nur teilweise informatisiert sind 50 % der Gebühr nach Buchstabe b, 2. Strich 18. Massenextraktion und Lieferung von Daten, im Verhältnis zur Datenmenge (Masseinheit: Megabyte)
bei einer einzelnen Extraktion und Lieferung oder bei regelmässiger Extraktion und Lieferung in Intervallen von einem halben Jahr oder einem Jahr – je Megabyte 60.– – mindestens 120.–
bei regelmässiger Extraktion und Lieferung in Intervallen bis höchstens 3 Monate – je Megabyte 30.– – mindestens 60.–
Art. 3 Nicht ausdrücklich vorgesehene Fälle
Für die nicht ausdrücklich vorgesehenen Fälle gilt Artikel 2 sinngemäss.
Art. 4 Rechnungsstellung für Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen
Die festen Gebühren werden von jedem Grundbuchamt erhoben, wenn grundbuchliche Verrichtungen Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen betreffen.
Die verhältnismässige Gebühr für alle Verrichtungen wird vom Grundbuchamt erhoben, in dessen Kreis die Grundstücke mit dem höchsten Wert gelegen sind.
Der Artikel 68 des Ausführungsreglements vom 9. Dezember 1986 zum Gesetz über das Grundbuch bleibt vorbehalten.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. April 2002 über die Grundbuchgebühren (SGF 214.5.16) wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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