482.42

Beschluss über die Kommission für das Verzeichnis der Kunstdenkmäler

vom 20.12.1983 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,

beschliesst:

Art. 1

Es wird eine Kommission für das Verzeichnis der Kunstdenkmäler (im folgenden: die Kommission) eingesetzt.

Die Kommission ist der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) administrativ zugewiesen.

Art. 2

Die Kommission setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen, darunter ein Vertreter der Direktion, der Konservator der Kulturgüter und ein Vertreter der Gesellschaft für schweizerische Kunstgeschichte.

Der Präsident, der Vizepräsident und die andern Mitglieder werden durch den Staatsrat ernannt.

Der Redaktor des Verzeichnisses nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Kommission bleibt die Möglichkeit vorbehalten, ohne den Redaktor des Verzeichnisses zu verhandeln.

Der Redaktor des Verzeichnisses oder, im Falle seiner Abwesenheit, eine vom Präsidenten bezeichnete Person besorgt das Sekretariat der Kommission.

Art. 3

Die Kommission hat folgende Befugnisse, in deren Ausübung sie der Direktion untersteht:

  1. sie schlägt das Programm für die Redaktion und die Veröffentlichung des Verzeichnisses vor;

  2. sie nimmt Stellung zu den diesbezüglichen Voranschlägen;

  3. sie nimmt Stellung zur Auswahl des Redaktors;

  4. sie unterstützt und berät den Redaktor;

  5. sie überwacht die Redaktions- und Veröffentlichungsarbeiten, insbesondere ist sie um die Einhaltung des Programms besorgt;

  6. sie ist um die Koordination mit der Gesellschaft der schweizerischen Kunstgeschichte besorgt;

  7. sie kommt jeder anderen Aufgabe nach, die ihr von der Direktion in Bezug auf die Redaktion und die Veröffentlichung des Verzeichnisses übertragen wird.

Art. 4

Die Kommission tritt jährlich mindestens zweimal zusammen und sooft es dem Präsidenten als erforderlich erscheint. Sie muss ferner einberufen werden, wenn dies von zwei Mitgliedern verlangt wird.

Sie ist nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt er den Ausschlag. Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.

Die Verhandlungen der Kommission werden protokolliert.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

BL/AGS 1983 f 466 / d 472