551.23
Beschluss über die Hilfspolizisten der Kantonspolizei
vom 23.12.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2007)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf den Artikel 15 Bst. e des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei;
auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Hilfspolizisten
Hilfspolizisten der Kantonspolizei sind:
die Polizeihostessen;
die Gefangenenbegleiter;
…
Art. 2 Aufgaben – Polizeihostessen
Die Polizeihostessen wirken bei der Erfüllung von verkehrspolizeilichen Aufgaben mit.
Sie besorgen namentlich die Überwachung des fliessenden und des ruhenden Strassenverkehrs sowie die Regelung dieses Verkehrs.
Sie können gelegentlich mit der Erfüllung anderer Aufgaben betraut werden.
Art. 3 Aufgaben – Gefangenenbegleiter
Die Gefangenenbegleiter versehen den Transport der Gefangenen.
Sie führen die Zellenfahrzeuge und begleiten die zu überführenden Personen alleine oder in Zusammenarbeit mit den Gendarmen.
Art. 4 …
Art. 5 Dienstbefehl
Der Kommandant der Kantonspolizei präzisiert durch Dienstbefehl die von den Hilfspolizisten ausgeübten Funktionen.
Art. 6 Aufhebung
Der Beschluss vom 10. März 1975 betreffend die Hilfspolizisten der Kantonspolizei wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
BL/AGS 1991 f 882 / d 897