631.16

Tarif der Gebühren der Kantonalen Steuerverwaltung

vom 11.11.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 210 Abs. 4 und 218a des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern;

gestützt auf Artikel 9 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG);

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Die Kantonale Steuerverwaltung erhebt Gebühren nach folgendem Tarif:

  • a) Bereich Steuerveranlagung

  • 1. Fristerstreckung für das Einreichen der Steuererklärung: pro Fristverlängerung, Fr. 20

  • 2. Steuerbefreiungsentscheide: Fr. 100 bis 5000

  • b) Bereich Steuerbezug

  • 1. Mahnung: Fr. 30

  • 2. Inkassokosten: Fr. 30

  • 3. Bearbeitung von Einzahlungen mit fehlender oder falscher Referenz- oder Kontonummer, ausser bei leichter Fahrlässigkeit: Fr. 20

  • c) Sonstiges

  • 1. Bearbeitung mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig eingeleiteter Verfahren oder sonstiger missbräuchlicher Vorgehen: pro Stunde (ab einer Viertelstunde, aufgerundet auf die nächste Viertelstunde): Fr. 80 bis 160

Cità en

Art. 2

Von Dritten fakturierte Kosten können der steuerpflichtigen Person, die diese verursacht hat, in Rechnung gestellt werden.

Art. 3

Der Betrag wird gegebenenfalls nach Massgabe insbesondere der Komplexität des Falls, des Zeitaufwands oder des Interesses der betroffenen Person an der Leistung festgesetzt.

Art. 4

Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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