631.16

Tarif der Gebühren der Kantonalen Steuerverwaltung

631.16

Tarif

vom 11. November 2013

der Gebühren der Kantonalen Steuerverwaltung

Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 155 Abs. 3 und 210 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG); gestützt auf Artikel 9 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG); auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Die Kantonale Steuerverwaltung erhebt Gebühren nach folgendem Tarif: Fr.

  1. Bereich Steuerveranlagung – Fristerstreckung für das Einreichen der Steuererklärung: pro Fristverlängerung 20.– – Steuerbefreiungsentscheide 100.– bis 5 000.–

  2. Bereich Steuerbezug – Mahnung 30.– – Inkassokosten 30.–

Art. 2

Von Dritten fakturierte Kosten können der steuerpflichtigen Person, die diese verursacht hat, in Rechnung gestellt werden.

Art. 3

Der Betrag wird gegebenenfalls nach Massgabe insbesondere der Komplexität des Falls, des Zeitaufwands oder des Interesses der betroffenen Person an der Leistung festgesetzt.

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Art. 4

Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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