631.16
Tarif der Gebühren der Kantonalen Steuerverwaltung
631.16
Tarif
vom 11. November 2013
der Gebühren der Kantonalen Steuerverwaltung
Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 155 Abs. 3 und 210 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG); gestützt auf Artikel 9 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG); auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:
Art. 1
Die Kantonale Steuerverwaltung erhebt Gebühren nach folgendem Tarif: Fr.
Bereich Steuerveranlagung – Fristerstreckung für das Einreichen der Steuererklärung: pro Fristverlängerung 20.– – Steuerbefreiungsentscheide 100.– bis 5 000.–
Bereich Steuerbezug – Mahnung 30.– – Inkassokosten 30.–
Art. 2
Von Dritten fakturierte Kosten können der steuerpflichtigen Person, die diese verursacht hat, in Rechnung gestellt werden.
Art. 3
Der Betrag wird gegebenenfalls nach Massgabe insbesondere der Komplexität des Falls, des Zeitaufwands oder des Interesses der betroffenen Person an der Leistung festgesetzt.
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Art. 4
Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
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