634.2.11

Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

vom 13.02.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG);

gestützt auf die Vollziehungsverordnung des Bundes vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV);

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Behörde – Finanzdirektion

Die Finanzdirektion sorgt für die gleichmässige Anwendung des VStG im Gebiet des Kantons und übt die Aufsicht über die Behörde aus, der die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt (Art. 67 Abs. 1 VStV).

Art. 2 Behörde – Kantonale Steuerverwaltung

Die Behörde, der die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt, ist die Kantonale Steuerverwaltung (die Steuerverwaltung).

Die Steuerverwaltung überprüft die bei ihr eingereichten Anträge, untersucht den Sachverhalt und trifft alle Massnahmen, die die richtige Ermittlung des Rückerstattungsanspruches nötig macht (Art. 52 Abs. 1 VStG).

Art. 3 Rückerstattungsantrag – Im Allgemeinen

Der Rückerstattungsantrag für die Verrechnungssteuer kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden (Art. 29 Abs. 2 VStG).

Der Antrag muss schriftlich auf dem amtlichen Formular eingereicht werden (Art. 29 Abs. 1 VStG und 68 Abs. 1 VStV).

Der Antrag muss innerhalb der für die Einreichung der Steuererklärung festgesetzten Frist hinterlegt werden; in diesem Falle gilt das Wertschriftenverzeichnis als Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

In allen Fällen muss der Rückerstattungsantrag innerhalb der in Artikel 32 Abs. 1 VStG vorgesehenen dreijährigen Verwirkungsfrist gestellt werden; diese Frist kann in keinem Fall verlängert werden, selbst dann nicht, wenn eine Fristverlängerung für das Einreichen der Steuererklärung über diese Verwirkungsfrist hinausgeht.

Art. 4 Antrag auf vorzeitige Rückerstattung

Wenn wichtige Gründe vorliegen oder wenn besondere Härten es rechtfertigen, kann der Rückerstattungsantrag ausnahmsweise vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden (Art. 29 Abs. 3 VStG).

Der Antrag muss schriftlich mit dem Spezialformular «Vorzeitiger Rückerstattungsantrag» gestellt werden.

Der Antrag muss bei der Steuerverwaltung unter Angabe der Gründe eingereicht werden.

Art. 5 Rückerstattung – Verrechnung

Der Entscheid über die Verrechnung des Rückerstattungsbetrags wird mit der Abrechnung, die den Restbetrag der Steuer festsetzt, mitgeteilt (Art. 52 Abs. 2 VStG).

Die Verrechnungssteuer wird in erster Linie mit derjenigen Kantonssteuer verrechnet, die für das Steuerjahr, in dem die Verrechnungssteuer fällig ist, geschuldet wird. Sie wird mit der Kantonssteuer, Gemeinde- und/oder Kirchensteuer verrechnet, wenn die Steuerverwaltung diese Steuern erhebt. Die Verrechnung erfolgt auch mit allfälligen rückständigen Steuern.

Art. 6 Rückerstattung – In bar

Die Rückerstattung erfolgt ausnahmsweise in bar, insbesondere für Steuerpflichtige, die den Kanton verlassen haben und deren Steuern bezahlt sind, bei Konkurs, für das nach der Konkurseröffnung fällige Einkommen, und im Allgemeinen in allen Fällen, in denen das Verrechnungsverfahren nicht möglich ist (Art. 31 Abs. 1 VStG).

Art. 7 Rechtsmittel – Grundsatz

Gegen den Rückerstattungsentscheid kann bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 53 und 55 VStG).

Der Einspracheentscheid ist mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar (Art. 54 und 55 VStG).

Cità en

Art. 8 Rechtsmittel – Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach der Gesetzgebung des Bundes oder, wenn der Rückerstattungsentscheid mit einer Veranlagungsverfügung verbunden wurde (Art. 55 VStG), durch die sinngemässe Anwendung der Rechtsmittelbestimmungen des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (DStG), mit Ausnahme der Bestimmungen über die Einsprache und die Beschwerde der Gemeinde.

Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 9 Abrechnung

Die Steuerverwaltung führt Buch über sämtliche verrechnete oder zurückerstattete Beträge der Verrechnungssteuer (Art. 67 Abs. 3 VStV).

Sie erstellt für die periodischen Rechnungsabschlüsse mit dem Bund die nötigen Abrechnungen (Art. 57 Abs. 1 VStG).

Die Finanzdirektion ist zuständig, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung angeordnete provisorische Kürzung durch Klage beim Bundesgericht anzufechten (Art. 58 Abs. 4 VStG).

Art. 10 Übertretungen

Das Verfahren bei Nichtbeachten von Ordnungsvorschriften richtet sich nach den Artikeln 219ff. DStG (Art. 67 Abs. 3 VStG).

Art. 11 Schlussbestimmungen

Der Beschluss vom 19. April 1983 über den Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (SGF 634.2.11) wird aufgehoben.

Art. 12

Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Dieser Beschluss wird nach seiner Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde in Kraft gesetzt.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

Genehmigung Dieser Beschluss ist vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 25.04.2001 genehmigt worden. Die Änderung vom 04.02.2003 ist am 02.04.2003 vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt worden.

BL/AGS 2001 f 29 / d 29