721.1.411

Beschluss über das Pflücken und den Verkauf von weissen Narzissen

721.1.411

Beschluss

vom 28. Mai 1982

über das Pflücken und den Verkauf von weissen Narzissen

Die Direktion des Innern und der Landwirtschaft 1) 1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.

gestützt auf das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; gestützt auf den Staatsratsbeschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt; in Erwägung: Die vom Staatsrat am 12. März 1973 getroffenen Verfügungen beschränken das Pflücken und den Verkauf von wildwachsenden Pflanzen. Jedoch erfolgen das Pflücken und der Verkauf von weissen Narzissen im Greyerz- und Vivisbachbezirk seit vielen Jahren ohne Nachteil für diese Pflanzenart. Es scheint zweckmässig, das Pflücken sowie den Verkauf von Narzissen bis auf Widerruf zu bewilligen. Auf Antrag der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission und in Anwendung des ihr zustehenden Rechts gemäss obgenanntem Staatsratsbeschluss vom 12. März 1973,

beschliesst:

Art. 1

Das Pflücken und der Verkauf von weissen Narzissen sind im Greyerz- und Vivisbachbezirk bewilligt.

Art. 2

Die vorliegende Bewilligung kann jederzeit im Falle von Missbrauch, vorbehaltlich einer eventuellen Strafverfolgung, aufgehoben werden.

Art. 3

Personen, welche Narzissen pflücken und verkaufen, haben für die verursachten Schäden auf fremdem Besitz selbst aufzukommen. Die betroffenen Oberämter regeln das Problem des Narzissenverkaufs auf

721.1.411 öffentlichen Plätzen und Strassen in dem Sinne, dass keine Beeinträchtigung des Verkehrs entsteht.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht.

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