780.11
Ausführungsreglement zum Verkehrsgesetz
vom 25.11.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Verkehrsgesetz vom 20. September 1994 (VG);
auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Überprüfung der Planungsmassnahmen (Art. 9, 13 und 15 VG)
Um die Vereinbarkeit der verschiedenen Planungen zu erhalten, werden der kantonale Verkehrsplan, die regionalen Verkehrspläne und die Strassenrichtpläne der Gemeinden höchstens alle zehn Jahre überprüft und wenn nötig geändert.
Art. 2 Informationssystem (Art. 5, 13 VG)
Das Amt für Mobilität (das Amt) unterhält ein Informationssystem über den Verkehr; dieses umfasst:
den kantonalen Verkehrsplan;
die Gesamtverkehrskonzeptionen;
die regionalen Verkehrspläne;
die Verkehrsrichtpläne;
die Strassenrichtpläne;
die Konzessionen und die Transportbewilligungen.
Das Amt verfügt über ein Informatiksystem zur Nachführung und Erhaltung der Konsistenz des Informationssystems. Dieses erfasst alle den Verkehr betreffenden Elemente.
Die öffentlichen Körperschaften und die öffentlichen Transportunternehmen übermitteln dem Amt alle Informationen zur Verkehrsplanung.
Die Koordinationsgruppe für Verkehr überwacht die Ausführung des kantonalen Verkehrsplans im Rahmen der gesetzlich festgelegten Ziele mit Hilfe des Informationssystems. Sie hört die beratende Verkehrskommission an.
2 Koordinationsinstrumente auf regionaler Ebene
Art. 3 Gesamtverkehrskonzeption (Art. 27 VG) – Allgemeines
Die Gesamtverkehrskonzeption ist eine Grundlagenstudie, die im Rahmen einer Gesamtschau die folgenden Elemente berücksichtigt:
alle Ortsveränderungen, unabhängig vom Verkehrsmittel;
die relevanten Raumplanungsdaten;
die Anforderungen des Umweltschutzes.
Die Gesamtverkehrskonzeption wird vom Amt in Zusammenarbeit mit den Oberamtmännern und den betroffenen Organisationen erstellt.
Art. 4 Gesamtverkehrskonzeption (Art. 27 VG) – Vorstudien
Die Gesamtverkehrskonzeption kann besondere Vorstudien umfassen; diese behandeln insbesondere:
die Festlegung des Perimeters;
die Grundlagen und die Diagnose;
die Bevölkerungs- und Arbeitsmarktentwicklung;
die allgemeinen Ziele;
die Begriffe «Individualverkehr», «öffentlicher Verkehr» und «alternativer Verkehr»;
die Kostenschätzung;
das Finanzierungsmodell.
Die Vorstudien zur Gesamtverkehrskonzeption können beim Amt eingesehen werden.
Art. 5 Regionaler Verkehrsplan (Art. 12 VG)
Der regionale Verkehrsplan (Regionalplan) ist ein regionaler Richtplan im Sinne der Artikel 28 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 9. Mai 1983.
Der Regionalplan wird vom entsprechenden Regionalverbund aufgrund der Gesamtverkehrskonzeption ausgearbeitet.
Der Regionalplan legt für jeden Teilbereich die Ziele sowie die Grundzüge der Verkehrsmassnahmen fest. Diese können nicht losgelöst voneinander betrachtet werden und bilden den Hauptteil des Regionalplans.
Art. 6 Rahmenentwurf (Art. 28 VG)
Der Rahmenentwurf wird vom Regionalverbund in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden erstellt.
Der Rahmenentwurf bestimmt die Einzelstudien, in denen die technischen Merkmale, die Einzelheiten der Finanzierung sowie der Zeitpunkt und die Bedingungen für die Verwirklichung der Massnahmen festgelegt werden.
Der Rahmenentwurf gewährleistet den Übergang von der Planung zur Realisierung. Er dient als Richtschnur auf betrieblicher und vertraglicher Ebene; dies betrifft insbesondere:
die Festlegung der Höhe der Rahmenkredite zur Finanzierung der Investitionen;
die Vereinbarungen (Art. 16 und 17) über die geographische und zeitliche Ausgestaltung des Angebots im öffentlichen Verkehr;
die Festlegung der Betriebskosten der Organisationen, die den Regionalverbund bilden.
3 Finanzierung und Beiträge
3.1 Investitionshilfe (Art. 35–37 und 43 VG)
Art. 7 Personenverkehr – Regional
Das Amt verfasst zuhanden des Staatsrats die Dekrets- und Botschaftsentwürfe zu den Rahmenkrediten für Investitionen im Zusammenhang mit dem regionalen Personenverkehr gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.
Die Beträge werden erst ausbezahlt, wenn das Investitionsvorhaben in einen vom Grossen Rat angenommenen Rahmenkredit und in eine Finanzierungsvereinbarung aufgenommen worden ist. Die Beträge werden in den Staatsvoranschlag eingetragen.
Art. 8 Personenverkehr – Agglomeration
Das Amt verfasst Dekrets- und Botschaftsentwürfe zu Rahmenkrediten für Investitionen in den Agglomerationsverkehr gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie den Anforderungen der Gesamtverkehrskonzeption, des Regionalplans und des Rahmenentwurfs.
Die Beträge werden erst ausbezahlt, wenn das Investitionsvorhaben in einen vom Grossen Rat angenommenen Rahmenkredit und in eine Finanzierungsvereinbarung aufgenommen worden ist. Die Beträge werden in den Staatsvoranschlag und den Voranschlag der betroffenen Regionalverbunde eingetragen.
Art. 9 Behindertentransport (Art. 43 VG)
Die Liste der Institutionen, die im Dienste des Behindertentransports stehen, wird vom Staatsrat durch Beschluss festgelegt.
Die antragstellenden Institutionen müssen einen Finanzierungsplan für fünf Jahre vorlegen, der insbesondere den zur Verfügung stehenden Wagenpark, die Art seiner Erneuerung und die jährlich benötigten Beträge enthält.
Die Beträge werden aufgrund der effektiven Anschaffungen und unter Berücksichtigung des verfügbaren Wagenparks freigegeben.
Die Beteiligung des Kantons beträgt höchstens 50 % der Anschaffungskosten.
Art. 10 Bahngüterverkehr
Anlagen für den Bahnverkehr, wie Anschlussgleise und Umladeanlagen für den kombinierten Verkehr, können finanziell unterstützt werden.
Der Beitrag des Kantons beträgt 5 % der Projektkosten, aber höchstens 100'000 Franken.
Die Beiträge werden nach Vollendung des Projekts aufgrund eines formellen Entscheids der zuständigen Behörden und nach Annahme der Voranschläge ausbezahlt.
3.2 Unterstützung des Betriebs (Art. 38–42 VG)
Art. 11 Regionaler Personenverkehr – Allgemeines
Im regionalen Personenverkehr wird der Betrieb aufgrund der Verteilungsschlüssel und Angebotsvereinbarungen gemäss Bundesgesetzgebung durch Beiträge unterstützt.
Die Beiträge werden in den Finanzplan und den Voranschlag des Staates aufgenommen.
Art. 12 Regionaler Personenverkehr – Neue Linien und Leistungen
Im Fall von neuen Linien oder versuchsweise eingeführten Leistungen darf der Beitrag des Kantons 30 % der Kosten abzüglich der Einnahmen nicht überschreiten. Nach Ablauf der Versuchsperiode und falls die Linien oder Leistungen von Bund und Kanton als Teil des Grundangebots anerkannt werden, werden die Einzelheiten der Finanzierung gemäss Artikel 11 Abs. 1 festgelegt.
Nimmt der Bund diese Linien oder Leistungen nicht in das Grundangebot auf, so finanzieren die Besteller die Gesamtkosten der bestellten Leistung.
Art. 13
Bevor das Amt Massnahmen zur Finanzierung der Regionalverbunde ergreift, überprüft es die Gesamtverkehrskonzeption, den regionalen Verkehrsplan und den Rahmenentwurf.
Das Amt prüft, ob die Regionalverbunde vertraglich genügend abgesichert sind; sie müssen ihre Partner verpflichten können, zur Erreichung der Ziele der Gesamtverkehrskonzeption ihren Anteil an der Finanzierung bereitzustellen.
Die Regionalverbunde erstellen regelmässig einen Leistungsbericht zuhanden des Amts.
Leistungen des öffentlichen Verkehrs, die von einem regionalen Verkehrsverbund mit finanzieller Unterstützung des Kantons bestellt werden, müssen bei der Auslastung und der Kostendeckung folgende Zielvorgaben und Minimalanforderungen erfüllen:
a) Zielvorgaben:
1. Auslastung (Personen pro Kurs): 18 Personen
2. Kostendeckungsgrad: 40 %
b) Minimalanforderungen:
1. Auslastung (Personen pro Kurs): 11 Personen
2. Kostendeckungsgrad: 20 %
c) Die Auslastung wird auf dem meistbelasteten Teilstück der entsprechenden Linie gemessen.
d) Auslastung und Kostendeckungsgrad gelten nur für Bus- und Trolleybuslinien; andere Verkehrsmittel (Standseilbahnen usw.) müssen nur die Anforderungen an den Kostendeckungsgrad erfüllen.
Das Amt prüft die Angebote der Unternehmen, bei denen die regionalen Verkehrsverbunde Leistungen bestellen, und setzt den Gesamtbetrag fest, der zu einer Beteiligung des Kantons berechtigt.
Wenn die Minimalwerte nicht erreicht werden, wird der Kantonsbeitrag entsprechend reduziert.
Die regionalen Verkehrsverbunde stellen dem Amt jedes Jahr die Budgetschätzungen für die nächsten vier Jahre zu.
Art. 13a Aufteilung der Betriebsabgeltungen im Regionalverkehr auf die Gemeinden – Grundsatz
Der Anteil der einzelnen Gemeinden an den Betriebsabgeltungen im Regionalverkehr, die von den Gemeinden gemeinsam übernommen werden müssen, setzt sich wie folgt zusammen: 80 % werden im Verhältnis zu der mit einem Gewichtungsfaktor für das Verkehrsangebot multiplizierten zivilrechtlichen Bevölkerung der Gemeinde und 20 % im Verhältnis zu der zivilrechtlichen Bevölkerung berechnet.
Zur Aufteilung der Betriebsabgeltungen werden die Daten verwendet, die am 1. Januar des entsprechenden Jahrs vorliegen.
Art. 13b Aufteilung der Betriebsabgeltungen im Regionalverkehr auf die Gemeinden – Festlegung des massgebenden Verkehrsangebots
Der Gewichtungsfaktor für das massgebende Verkehrsangebot wird wie folgt berechnet:
Durchschnittliche Zahl der Abfahrten pro Tag (A / T) einer Gemeinde | Gewichtungsfaktor (G) |
|---|---|
0 bis 40 | G = A / T |
41 bis 80 | G = 40 + (A / T - 40) x 0.8 |
81 bis 120 | G = 72 + (A / T - 80) x 0.6 |
Mehr als 121 | G = 96 + (A / T - 120) x 0.4 |
Die durchschnittliche Zahl der Abfahrten pro Tag (A / T) wird auf Grund des offiziellen Fahrplans bestimmt. Sie wird für jedes Gebäude gemäss der letzten verfügbaren eidgenössischen Volkszählung elektronisch berechnet. Die durchschnittliche Zahl der Abfahrten pro Tag in den einzelnen Gemeinden wird dann auf Grund der A / T und der zivilrechtlichen Bevölkerung jedes einzelnen Gebäudes berechnet. Bei der Berechnung der A / T der einzelnen Gebäude werden folgende Faktoren berücksichtigt:
Für jeden Kurs wird die dem entsprechenden Gebäude am nächsten gelegene Haltestelle berücksichtigt.
Die Abfahrten werden zu 100 % berücksichtigt, wenn sich die Haltestelle höchstens 1000 Meter vom Gebäude entfernt befindet; dieser Prozentsatz sinkt für Distanzen zwischen 1000 und 1500 Metern linear bis auf 0.
Wenn die entsprechende Haltestelle weniger als 1500 Meter von der Endstation des Kurses entfernt liegt, wird die entsprechende Abfahrt nicht berücksichtigt.
Wenn ein Gebäude im Abstand von weniger als acht Minuten von zwei Kursen mit der selben Endstation bedient wird, wird nur eine Abfahrt berechnet.
Bei Rufbussen wird eine Kadenz von einer Abfahrt pro Stunde berechnet.
Die von Gemeinden oder regionalen Verkehrsverbunden bestellten Leistungen werden bei der Festlegung des massgebenden Verkehrsangebots nicht berücksichtigt.
Art. 13c Aufteilung der Betriebsabgeltungen im Regionalverkehr auf die Gemeinden – Abrechnung und Zahlung
Das Amt berechnet den Verteilschlüssel für die Gemeinden. Es teilt ihnen jeweils vor dem 30. September mit, welche Beträge sie in ihrem Voranschlag dafür einsetzen müssen.
Die Gemeindebeiträge werden auf Anweisung des Amts dem Kontokorrent der Gemeinden bei der Staatsbuchhaltung vierteljährlich belastet und den Gemeinden gemeldet.
Art. 14 Interkantonale Tarifverbunde
Im Hinblick auf die Genehmigung eines Zusammenarbeitsvertrags im Rahmen eines interkantonalen Tarifverbundes durch den Staatsrat erstellt das Amt einen Bericht über:
die Art der Verpflichtung der betroffenen freiburgischen Gemeinden;
die finanziellen Folgen;
die Möglichkeiten anderer öffentlicher Körperschaften, sich zu engagieren;
die Vereinbarkeit des Projekts mit den Zielen der kantonalen Verkehrspolitik.
Je nach der Höhe des Beitrags bleibt die Kompetenz des Grossen Rates vorbehalten.
Art. 15 Angebotsvereinbarungen – Regionalverkehr
Im Regionalverkehr werden Angebotsvereinbarungen gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung abgeschlossen.
Die Beiträge werden nach einem formellen Entscheid der zuständigen Behörden und der Annahme des Voranschlages ausbezahlt.
Art. 16 Angebotsvereinbarungen – Agglomerationsverkehr
Für den Verkehr im Zusammenhang mit einem Regionalverbund werden Angebotsvereinbarungen gemäss dem Rahmenentwurf und den Statuten des betroffenen Verbundes abgeschlossen.
Die Beiträge werden nach einem formellen Entscheid der zuständigen Behörden und der Annahme des Voranschlags ausbezahlt.
Art. 17 Beförderung von Schülern
Der Schülerverkehr wird soweit wie möglich in das Angebot der konzessionierten Transportunternehmen integriert, das über Angebotsvereinbarungen finanziert wird.
Um die Transportkosten zu vermindern, passen die Schulen ihre Stundenpläne soweit wie möglich den Fahrplänen des öffentlichen Verkehrs an.
Die nach Artikel 19 dieses Reglements bewilligten Transportkosten werden im Sinne des Schulgesetzes von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten und den Gemeinden übernommen.
4 Verschiedene Bestimmungen
Art. 18 Fahrplangruppe (Art. 6 Abs. 3 VG)
Im Rahmen der Überprüfung der Fahrpläne der öffentlichen Transportunternehmen kann die Fahrplangruppe selbständig die Wünsche der Benützer erfassen und Änderungen der Fahrplanentwürfe beantragen.
Die Fahrplangruppe nimmt auch an der Ausarbeitung der Angebotsvereinbarungen für den Regionalverkehr teil.
Sie lädt die Vertreter der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten sowie der öffentlichen Transportunternehmen und der betroffenen Regionen zu ihren Sitzungen ein.
Art. 19 …
Art. 20 Koordination des Güterverkehrs der Bahn
Das Amt erstellt in Zusammenarbeit mit den Schweizerischen Bundesbahnen und den konzessionierten Transportunternehmen zuhanden des Staatsrats regelmässig einen Bericht über den Güterverkehr der Bahn und über Möglichkeiten auf kantonaler Ebene für leistungsfähige Umladeanlagen für den kombinierten Verkehr.
Es wacht darüber, dass die von den Schweizerischen Bundesbahnen und den konzessionierten Transportunternehmen bedienten Regionen gleich behandelt werden. Gegebenenfalls schlägt es dem Staatsrat entsprechende Massnahmen vor.
Das Amt kann dem Staatsrat Massnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Versorgungsqualität im Güterverkehr der Bahn vorschlagen. Diese Massnahmen müssen mit den im Massnahmenplan zur Luftreinhaltung und im Sachplan Arbeitszonen vorgesehenen Massnahmen abgestimmt werden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Beschluss vom 9. Juni 1981 betreffend die Einsetzung einer Fahrplankommission (SGF 780.52) wird aufgehoben.
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
Das Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.11) wird wie folgt geändert: ...
Art. 23 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
BL/AGS 1996 f 696 / d 707