781.1

Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr

781.1

Gesetz

vom 12. November 1981

zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) und dessen Ausführungsvorschriften; gestützt auf das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) und dessen Ausführungsvorschriften; nach Einsicht in die Botschaften des Staatsrates vom 7. April und 6. Oktober 1981; auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

ERSTES KAPITEL Anwendungsbereich

Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) und des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (OBG) sowie deren Ausführungsvorschriften.

Das Gesetz über die Reklamen, das Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger sowie das Strassengesetz bleiben vorbehalten.

KAPITEL II Befugnisse der Behörden und der kantonalen Ausführungsorgane

Art. 2 Staatsrat

Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:

  1. er gibt die Stellungnahme oder das Einverständnis des Kantons oder macht in dessen Namen Vorschläge in den Fällen nach Bundesgesetzgebung; wenn nötig befragt er die betroffenen Gemeinden;

  2. er ernennt die Mitglieder der in den Artikeln 8 und 10 dieses Gesetzes vorgesehenen Kommissionen;

  3. er beschliesst den Tarif der Gebühren im Strassenverkehr und jenen der Abgaben für den erhöhten Gemeingebrauch der Strassen durch Ausnahmetransporte;

  4. er kann zusätzliche Vorschriften zur Bundesgesetzgebung erlassen, insbesondere im Sinne des Artikels 106 Abs. 3 SVG;

  5. er erlässt Bestimmungen über Verbot, Einschränkung oder Regelung des Verkehrs der Motorfahrzeuge oder anderer Kategorien von Fahrzeugen, oder Benützern ausserhalb der Strassen, wenn diese Massnahmen vom kantonalen Recht abhängen;

  6. er kann die Kontrolle der Fahrräder und der Motorfahrräder einführen;

  7. er kann in den Fällen nach der Bundesgesetzgebung den Verkehr verbieten;

  8. er sichert die Koordination zwischen den Ausführungsorganen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind;

  9. er kann den Gemeinden mit den nötigen Dienststellen Aufgaben betreffend die Anwendung der Gesetzgebung über den Strassenverkehr übertragen;

  10. er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

Art. 3 Hauptverantwortliche Direktion

Die Direktion, die für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr zuständig ist 1), trifft im übrigen die Entscheide und die Massnahmen, für die dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen nicht einer anderen Behörde die Zuständigkeit überträgt.

...

1) Heute: Sicherheits- und Justizdirektion.

Art. 4 Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt

Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt ist die zuständige Behörde für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.

Diesbezüglich umfasst sein Aufgabenbereich:

  1. die Erteilung der Führerausweise und der Lernfahrausweise;

  2. die Aushändigung und den Entzug der Fahrzeugausweise und der Kontrollschilder;

  3. die Erteilung und den Entzug der Fahrlehrerausweise;

  4. die Neuprüfung und die Nachprüfungen der Fahrzeuge.

Es übt zudem alle Aufgaben und Zuständigkeiten aus, die ihm durch die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz übertragen werden.

Die Organisation und die Verwaltung des Amtes werden in einem Spezialgesetz geregelt.

Art. 5 Für die Strassen zuständige Direktion

Die für die Strassen zuständige Direktion 1) trifft die zeitlich unbeschränkten Massnahmen, wenn es darum geht, den Verkehr auf Strassen und auf öffentlich befahrbaren privaten Geländen zu verbieten, einzuschränken oder zu regeln.

Sie ist für die Strassensignalisation zuständig.

Sie übt zudem alle Aufgaben und Zuständigkeiten aus, die ihr durch die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz übertragen werden. 1) Heute: Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion.

Art. 6 Oberamtmänner

Die Oberamtmänner üben die Kompetenzen aus, die ihnen durch dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen zukommen.

Sie sind zuständig, die Verwendung von Lautsprechern auf Fahrzeugen zu bewilligen. Bei Lautsprecherwerbung auf einer Fahrt durch mehrere Bezirke ist jedoch das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt zuständig.

Art. 7 Gendarmerie

Die Gendarmerie übt die Funktion der Verkehrspolizei aus. Sie trifft die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen gegenüber den Fahrzeugführern und den Fahrzeugen und diejenigen, die die Strassenbenützung betreffen.

Sie erlässt die zeitlich beschränkten Vorschriften über Verbot, Einschränkung oder Regelung des Strassenverkehrs bei der Ausführung von Strassenarbeiten oder anderen Arbeiten, die den öffentlichen Bereich der Strassen berühren.

Sie übt zudem die Aufgaben und Zuständigkeiten aus, die ihr durch das Bundesrecht und die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz übertragen werden.

Art. 8 Kommission für administrative Massnahmen

Die Kommission für administrative Massnahmen ist zuständig für die Entscheide über:

  1. die Verweigerung oder den Entzug des Führer- oder Lernfahrausweises;

  2. das Verbot, ein Fahrrad oder ein Fuhrwerk zu benützen;

  3. das Verbot, einen ausländischen oder internationalen Führerausweis zu benützen.

Die Kommission setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern und drei Stellvertretern. Sie kann sich an Experten wenden, die beratende Stimme haben. …

Die Kommission wird vom Direktor des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt oder von seinem Stellvertreter präsidiert. Das Sekretariat wird von diesem Amt geführt.

Der Staatsrat regelt die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission.

Art. 9 Verkehrskommission

...

Art. 10 Verkehrskommission für Bodenmeliorations- und Waldstrassen

Die Verkehrskommission für Bodenmeliorations- und Waldstrassen setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen; diese vertreten die Gemeinden, die betroffenen kantonalen Ämter, den Freiburger Tourismusverband und die Naturschutzorganisationen.

...

Sie gibt ihre Stellungnahme zu Verkehrsproblemen der Bodenmeliorations- und Waldstrassen bekannt, nachdem sie den Bauherrn und die Gemeinden, deren Gebiet durch diese Strassen berührt wird, angehört hat.

KAPITEL III Befugnisse der Gemeinden

Art. 11 Gemeinden

Die Gemeinden haben folgende Befugnisse:

  1. sie sind zuständig für die Bewilligung zum Betriebe von Taxiunternehmen auf öffentlichem Grund und Boden der Gemeinde, unter Vorbehalt der Gesetzgebung über die öffentlichen Sachen; sie erlassen hierzu ein Reglement und unterbreiten es zur Genehmigung der in Artikel 3 genannten Direktion, die ihren Entscheid nach Einholen der Stellungnahme des Amts für Gemeinden trifft; das Reglement kann Ausnahmen im Sinne des Artikels 25 der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport vorsehen;

  2. sie bewilligen die in Artikel 20 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 vorgesehenen Ausnahmen;

  3. sie üben die anderen Aufgaben aus, die ihnen durch die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes zukommen.

KAPITEL IV Beschwerden

Art. 12 Grundsatz

Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

Insbesondere kann gegen Entscheide der Kommission für administrative Massnahmen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 13 Ausnahme

...

Art. 14 Vorbehaltenes Recht

Die direkten Beschwerden an Bundesbehörden sowie die besonderen bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Strassenverkehrs bleiben vorbehalten.

Art. 15 und 16

...

KAPITEL V Strafverfolgung

Art. 17 Kompetenz im allgemeinen

Die Verfolgung und die Beurteilung der Zuwiderhandlungen gegen die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr richten sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach der Strafprozessordnung.

Art. 18 Kompetenz des Oberamtmannes

Die in den Artikeln 90 Ziff. 1, 91 Abs. 2, 92 Abs. 1, 93 Ziff. 2, 95 Ziff. 1,

Ziff. 1, 98 und 99 SVG vorgesehenen Zuwiderhandlungen sowie die Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen des Bundesrates werden vom Oberamtmann geahndet.

Bestehen Zweifel über die Schwere der Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 SVG), übermittelt der Oberamtmann die Akten dem Untersuchungsrichter, der die Zuständigkeit festlegt.

Art. 19 Zuteilung der Kompetenz

Wenn mehrere Personen in einen Unfall verwickelt sind und die einen in die Zuständigkeit des Oberamtmanns, die anderen in jene des Polizeirichters oder des Bezirksgerichts fallen, so werden alle der für die schwerste Zuwiderhandlung zuständigen Behörde unterstellt.

Art. 20 Beibehaltung der Zuständigkeit

Wenn die für die schwerste Zuwiderhandlung zuständige Behörde ordnungsgemäss befasst wurde, so bleibt sie zuständig für die Beurteilung des Falles, selbst wenn sich die Zuwiderhandlung nachträglich als weniger schwer herausstellen sollte und daher die Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben wäre.

Art. 21 Feststellung von Angetrunkenheit

Die in Artikel 55 SVG vorgesehenen Massnahmen, insbesondere die Blutentnahme, werden vom Untersuchungsrichter oder einem Offizier der Gerichtspolizei nach den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Bedingungen angeordnet.

Für die Kontrolle der Blutalkoholkonzentration mit Hilfe eines Atemprüfgerätes ist jedoch die Kantonspolizei zuständig.

Art. 22 Zuwiderhandlung gegen kantonales Recht

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz können für die in ihnen bezeichneten Zuwiderhandlungen eine Busse von 20 bis 2000 Franken vorsehen.

Die Busse wird vom Oberamtmann gemäss der Strafprozessordnung ausgesprochen.

KAPITEL VI Ordnungsbussen

Art. 23 1. Kantonspolizei

Die Kantonspolizei ist für die Verhängung von Ordnungsbussen im Strassenverkehr gemäss OBG und OBV zuständig.

Wird die Busse nicht sofort oder innert 30 Tagen bezahlt, so wird die Zuwiderhandlung dem Oberamtmann angezeigt; dieser erlässt einen Strafbefehl.

Art. 24 2. Gemeinden

a) Anweisung der Kompetenz 1 Die Zuständigkeit zur Verhängung von Ordnungsbussen an die Strassenbenützer für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Parkieren mit beschränkter Parkzeit (blaue Zonen, Parkometer) wird vom Staatsrat den Gemeinden übertragen, die ein entsprechendes Gesuch einreichen und diese Parkzonen auf eigene Kosten erstellen und unterhalten.

Der Staatsrat kann zeitweise und unter gewissen Bedingungen den Gemeinden die Zuständigkeit zur Verhängung anderer Ordnungsbussen übertragen, sofern sie es verlangen. Er erstellt in jedem Falle die Liste der Bussen, die verhängt werden können.

Art. 25 b) Verfahren

Die Ordnungsbusse wird vom Gemeindebeamten eingezogen, der von der Gemeinde hierfür ermächtigt ist.

Wird die Busse nicht sofort oder innert 30 Tagen gezahlt, so wird die Zuwiderhandlung dem Gemeinderat angezeigt. 3…

Im Übrigen gilt Artikel 86 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden.

Art. 26 c) Ertrag der Ordnungsbussen

Der Ertrag der von den Gemeinden eingezogenen Ordnungsbussen verbleibt den Gemeinden.

KAPITEL VII Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 27 Aufhebung und Übergangsrecht

Das Ausführungsgesetz vom 25. Februar 1960 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr ist aufgehoben.

Der Staatsrat urteilt jedoch über die Beschwerden gegen die Entscheide nach Artikel 8 dieses Gesetzes, die vom Polizeidepartement vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind.

Art. 28 Vollzug und Inkrafttreten

Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum seines Inkrafttretens fest. 1) 1) Datum des Inkrafttretens: 1. September 1982 (StRB 16.3.1982).

8