814.11

Ausführungsverordnung zur Lärmschutz-Verordnung des Bundes

vom 17.03.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2009)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG);

gestützt auf die Lärmschutz-Verordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986 (LSV);

gestützt auf das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (StrG);

auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung führt die Lärmschutz-Verordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986 (LSV) aus. Sie legt Folgendes fest:

  1. die Kompetenzen und Aufgaben der einzelnen kantonalen Behörden, die mit der Ausführung der Lärmschutzgesetzgebung betraut sind;

  2. die anwendbaren Verfahren;

  3. die Modalitäten der Beitragsleistungen für die Lärmsanierung von Gemeindestrassen und von Privatstrassen im Gemeingebrauch;

  4. die weiteren Ausführungsbestimmungen.

2 Zuständigkeiten

Art. 2 Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD)

Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD):

  1. ordnet Sanierungen an;

  2. gewährt Erleichterungen;

  3. ordnet die Schalldämmung von lärmbelasteten Gebäuden durch die Eigentümerschaft an;

  4. legt die Fristen für die Ausführung der Massnahmen fest.

Sie entscheidet auf Stellungnahme der betroffenen Dienststellen. Sie kann die Ausführung ihrer Aufgaben dem Amt für Umwelt übertragen.

Sie liefert dem Bund die erforderlichen Berichte.

Art. 3 Amt für Umwelt (AfU)

Das Amt für Umwelt (AfU):

  1. ordnet Lärmmessungen an;

  2. kontrolliert die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen und der Schallschutzmassnahmen, die von der RUBD oder der Oberamtsperson angeordnet wurden;

  3. ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden oder ihre Überschreitung zu erwarten ist;

  4. beurteilt die Lärmimmissionen nach Artikel 15 USG, wenn Belastungsgrenzwerte fehlen;

  5. bewertet Sanierungsprojekte;

  6. gewährt Beiträge;

  7. koordiniert die Massnahmen im Bereich des Lärmschutzes;

  8. berät die Vollzugsbehörden;

  9. klärt die Öffentlichkeit auf;

  10. begutachtet die Planungsdossiers und Baubewilligungsgesuche in lärmbelasteten Gebieten;

  11. reicht dem Bundesamt für Umwelt auf Aufforderung hin die Lärmbelastungskataster ein;

  12. führt alle Aufgaben aus, die diese Verordnung nicht ausdrücklich einer andern Behörde überträgt.

Art. 4 Tiefbauamt (TBA)

Das Tiefbauamt (TBA):

  1. erstellt den Lärmbelastungskataster für die Kantonsstrassen, führt diesen nach und lässt ihn dem AfU zukommen;

  2. plant und verwirklicht die Lärmsanierung der Kantonsstrassen unter Einhaltung der von der Bundesgesetzgebung vorgegebenen Fristen.

Es stellt sicher, dass die Lärmschutzvorgaben bei den Projekten für den Neu- und Ausbau von Kantonsstrassen, bei Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Geschwindigkeitsreduktion sowie bei Signalisationsvorhaben auf diesen Strassen berücksichtigt werden.

Art. 5 Bau- und Raumplanungsamt (BRPA)

Bei Verfahren zur Erschliessung von Bauzonen, die sich in einem lärmbelasteten Gebiet befinden und für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen bestimmt sind, prüft das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) für die Anwendung von Artikel 30 LSV, ob die Bauzonen bereits erschlossen sind oder nicht.

Art. 6 Oberamtsperson

Im Baubewilligungsverfahren entscheidet die Oberamtsperson über die notwendigen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Lärmschutz (Art. 30, 31, 32 und 37a LSV).

Art. 7 Gemeinden

Die Gemeinden:

  1. erstellen den Lärmbelastungskataster für die Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, führen diesen nach und lassen ihn dem AfU zukommen;

  2. planen und verwirklichen die Lärmsanierung der Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, so dass die von der Bundesgesetzgebung vorgegebenen Fristen eingehalten werden.

Sie stellen sicher, dass die Lärmschutzvorgaben bei den Projekten für den Neu- und Ausbau von Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, bei Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Geschwindigkeitsreduktion sowie bei Signalisationsvorhaben auf diesen Strassen berücksichtigt werden.

Die Gemeinden legen in den Zonennutzungsplänen und den einschlägigen Reglementen die Empfindlichkeitsstufe der verschiedenen Zonen fest.

3 Emissionsbegrenzungen und Sanierungen

Art. 8 Emissionsbegrenzungen (Art. 7 ff. LSV)

Emissionsbegrenzungen bei neuen oder geänderten ortsfesten Anlagen werden von der Verfügungsbehörde im Rahmen des massgeblichen Verfahrens festgelegt.

Eine allfällige Erleichterung wird von der RUBD vor der Hauptverfügung gewährt.

Art. 9 Wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen (Art. 8 und 9 LSV)

Eine Erhöhung der Lärmimmissionen von mehr als 1 dB bei mindestens einem lärmempfindlichen Raum gilt in der Regel als «wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen» im Sinne der Artikel 8 und 9 LSV.

Art. 10 Sanierungen (Art. 13 ff. LSV) – Allgemein

Die RUBD ordnet bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, die notwendigen Sanierungen an.

Sie verlangt von der Inhaberschaft der Anlage Sanierungspläne.

Sie legt die Fristen für die Umsetzung der Massnahmen fest und entscheidet über allenfalls beantragte Erleichterungen.

Art. 11 Sanierungen (Art. 13 ff. LSV) – Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen

Bei bestehenden ortsfesten Anlagen, die geändert werden sollen und sanierungsbedürftig sind, muss das Sanierungsprojekt Bestandteil des Änderungsgesuchs sein und gleichzeitig mit dem Umbau- oder Erweiterungsprojekt öffentlich aufgelegt werden.

Art. 12 Sanierungen (Art. 13 ff. LSV) – Projekte mit Folgen für die Sanierung einer bestehenden Strasse

Macht ein Bauprojekt oder eine Verkehrsmassnahme die Sanierung einer Strasse oder weitergehende Sanierungsmassnahmen erforderlich, so muss ein Sanierungsprojekt für den betroffenen Perimeter ausgearbeitet werden. Der Sanierungsperimeter muss anlässlich der öffentlichen Auflage des Bauprojekts oder der Veröffentlichung der Verkehrsmassnahme definiert werden. Das Sanierungsprojekt muss spätestens zwei Jahre nach Ende der Bauarbeiten öffentlich aufgelegt werden.

Sind wegen einer Anlage Massnahmen nach Absatz 1 erforderlich, so muss sich die Inhaberschaft an der Sanierung beteiligen. Die Kostenverteilung ist in der Regel Gegenstand einer Vereinbarung.

Art. 13 Sanierungen (Art. 13 ff. LSV) – Anhörung der Betroffenen

Bevor die RUBD Sanierungsmassnahmen nach den Artikeln 10 und 12 anordnet, hört sie die Betroffenen und die Inhaberschaft der Anlage an und lässt ihnen hierfür den Verfügungsentwurf zukommen.

Können die Betroffenen der Sanierung einer ortsfesten Anlage nicht genau definiert werden, so veröffentlicht die RUBD den Entwurf zur Sanierungsverfügung im Amtsblatt und informiert die Inhaberschaft der Anlage über diese Anhörung.

Die Inhaberschaft der Anlage und alle Betroffenen können innerhalb von 30 Tagen zuhanden der RUBD eine Stellungnahme einreichen.

Art. 14 Sanierungen (Art. 13 ff. LSV) – Verfügung

Die Sanierungsverfügung der RUBD wird der Inhaberschaft der Anlage zugestellt. Erfolgte die Anhörung mit Veröffentlichung im Amtsblatt, so wird auch die Sanierungsverfügung im Amtsblatt publiziert.

Ist die Sanierung Bestandteil eines Bauprojekts oder einer Nutzungsänderung, so wird die Sanierungsverfügung zusammen mit der Hauptverfügung kommuniziert.

Gegen die Sanierungsverfügung kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.

4 Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Strassen (Art. 21 ff. LSV und Art. 72c und 72d StrG)

Art. 15 Gesuch und Programmvereinbarung (Art. 22 und 23 LSV)

Das AfU verfasst in Zusammenarbeit mit dem TBA das Gesuch um Beiträge und reicht es beim Bundesamt für Umwelt ein.

Bei der Ausarbeitung der Programmvereinbarung werden die Prioritäten für Sanierungsprojekte nach folgenden Kriterien festgelegt:

  1. Ausmass der Überschreitung der Belastungsgrenzwerte;

  2. Zahl der betroffenen Personen;

  3. Wirkungs-Index-Strasse;

  4. Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung innerhalb der Periode, für die die Programmvereinbarung gilt.

Dabei ist dafür zu sorgen, dass die Projekte für Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch berücksichtigt werden.

Art. 16 Beitragsbemessung

Der Beitrag an die Sanierungsprojekte für Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch richtet sich nach dem Beitrag, den der Bund im Rahmen der Programmvereinbarung vorsieht.

Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden wird ein Pauschalbetrag von 400 Franken pro Schallschutzfenster oder andere bauliche, in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmassnahme gewährt.

Der Bauherr liefert dem Kanton sämtliche Informationen, die für die Beurteilung des Projekts nötig sind. Die Behörde kann Kontrollen durchführen oder von Dritten durchführen lassen.

Der Kanton erhebt eine Gebühr für die Bearbeitung von Beitragsgesuchen.

Art. 17 Auszahlung

Die Auszahlung des Beitrags erfolgt im Rahmen der Beträge, die der Kanton in Anwendung der Programmvereinbarung vom Bund erhält.

Der Beitrag wird nach der Genehmigung der Schlussabrechnung für das Sanierungsprojekt ausbezahlt.

Eine Teilzahlung ist jedoch nach Beendigung der Arbeiten auf der Grundlage einer provisorischen Abrechnung möglich.

5 Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Ausführungsbeschluss vom 8. Juli 1988 zur Lärmschutz-Verordnung des Bundes (SGF 814.11) wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.

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