820.61
Verordnung über die Neuordnung der Pflegefinanzierung
vom 25.01.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 9. Dezember 2010 zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (das Gesetz);
auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,
beschliesst:
Art. 1 Berechnung der Pflegekosten
Die Kosten für Pflegeleistungen, die in einem Pflegeheim erbracht werden, das zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen ist, werden durch die Spezialgesetzgebung festgelegt.
Für die Organisationen für Pflege und Hilfe zu Hause mit Leistungsauftrag nach dem Gesetz über die Hilfe und Pflege zu Hause entsprechen die Pflegekosten den Beträgen nach Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Für die Organisationen für Pflege und Hilfe zu Hause ohne Leistungsauftrag werden die Pflegekosten wie folgt festgesetzt (pro Stunde):
Abklärung, Beratung und Koordination: Fr. 89.15
Untersuchung und Behandlung: Fr. 73.10
Grundpflege: Fr. 61.00
Für die Pflegefachpersonen werden die Pflegekosten wie folgt festgesetzt (pro Stunde):
Abklärung, Beratung und Koordination: Fr. 95.50
Untersuchung und Behandlung: Fr. 78.50
Grundpflege: Fr. 65.00
Die Direktion für Gesundheit und Soziales bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Fakturierung von Pflegekosten, die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommen werden.
Art. 2 Finanzierung der Pflegekosten für Personen, die nicht Bewohnerin oder Bewohner sind
Für Pflegeleistungen, die in einem Pflegeheim Personen erteilt werden, die nicht Bewohnerin oder Bewohner sind (Kurzaufenthalt und Tagesstätte), wird der Pflegekostenanteil, der nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen wird, nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes finanziert, der sinngemäss anwendbar ist.
Art. 3 Kostenübernahmegarantie
Für die Kosten für Pflegeleistungen, die in einem Pflegeheim einer nicht im Kanton wohnhaften Person erteilt werden, muss das Pflegeheim bei der zuständigen Behörde des betroffenen Kantons ein Gesuch um eine Kostenübernahmegarantie einreichen.
Art. 4 Änderung bisherigen Rechts – Hilfe und Pflege zu Hause
Das Reglement vom 10. Januar 2006 über die Hilfe und Pflege zu Hause (HPflR) (SGF 823.11) wird wie folgt geändert: ...
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts – Pflegeheime
Das Reglement vom 4. Dezember 2001 über die Pflegeheime für Betagte (PflHR) (SGF 834.2.11) wird wie folgt geändert: ...
Art. 6 Übergangsbestimmung
Während eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann für Pflegeleistungen, die von Pflegefachpersonen nachts oder an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, eine Entschädigung ausgerichtet werden. Die Direktion für Gesundheit und Soziales bestimmt deren Höhe, Bedingungen und Zahlungsmodalitäten.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
2011_004