821.0.51

Verordnung über die Inbetriebnahme schwerer technischer und anderer spitzenmedizinischer Ausrüstungen

vom 14.03.2016 (Fassung in Kraft getreten am 07.12.2021)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 20a des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999;

auf Antrag der Kommission für Gesundheitsplanung und der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung bezweckt, das Verzeichnis der schweren technischen und anderen spitzenmedizinischen Ausrüstungen, deren Inbetriebnahme bewilligt werden muss, zu erstellen.

Sie bestimmt insbesondere den Zeitraum, während dessen keine neuen Bewilligungen erteilt werden (Moratorium).

Sie ist auf Ausrüstungen im stationären und im ambulanten sowie im öffentlichen und im privaten Sektor anwendbar.

Art. 2 Bewilligungspflicht

Die Inbetriebnahme und der Ersatz der folgenden medizinisch-technischen Ausrüstungen müssen von der Direktion für Gesundheit und Soziales bewilligt werden:

  1. Anlagen für Magnetresonanztomographie (MRT);

  2. Anlagen für Computertomographie (CT).

Cità en

Art. 3 Register

Ausrüstungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Betrieb sind, müssen dem Amt für Gesundheit (GesA) gemeldet werden; das GesA trägt diese in ein entsprechendes Register ein. Solchermassen gemeldete Ausrüstungen gelten als bewilligt.

Die Ausserbetriebnahme von Ausrüstungen und ihr Ersatz müssen zur Aktualisierung des Registers ebenfalls dem GesA gemeldet werden.

Art. 4 Moratorium

Während der Geltungsdauer dieser Verordnung werden keine Bewilligungen zur Inbetriebnahme von Ausrüstungen im Sinne von Artikel 2 erteilt.

Vorbehalten bleibt der Ersatz einer bewilligten Ausrüstung durch eine gleichartige Anlage.

Vorbehalten bleibt des Weiteren die Bewilligung von Ausrüstungen im überwiegenden öffentlichen Interesse, namentlich für die Forschung und für die Notfallversorgung der Bevölkerung.

Art. 5 Geltungsdauer

Diese Verordnung gilt bis 31. Dezember 2026.

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