821.31.16
Verordnung über Gebühren und Auslagen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen
vom 01.07.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG);
gestützt auf die Bundesverordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK);
gestützt auf das Gesetz vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit;
in Erwägung:
Die Artikel 63 und 64 der Bundesverordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) geben den Kantonen die Möglichkeit, in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen Gebühren und Auslagen für die in der VSFK vorgeschriebenen Vollzugstätigkeiten auf kantonaler Ebene in Rechnung zu stellen.
Diese Verordnung legt die Finanzierungsmodalitäten für diese Leistungen fest.
Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,
beschliesst:
Art. 1 Gebührenpflichtige Dienstleistungen
Für folgende Dienstleistungen werden Gebühren erhoben:
die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 45 Abs. 2 Bst. a LMG und Art. 63 VSFK);
die Kontrollen von Zerlegebetrieben (Art. 45 Abs. 2 Bst. abis LMG und Art. 63 VSFK);
Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Art. 45 Abs. 2 Bst. c LMG);
besondere Dienstleistungen und Kontrollen (Art. 45 Abs. 2 Bst. d LMG und Art. 64 Abs. 1 VSFK);
Bewilligungen (Art. 45 Abs. 2 Bst. e LMG und Art. 64 Abs. 1 VSFK);
die Trichinellenuntersuchung (Art. 63 Abs. 5 VSFK).
Art. 2 Gebühr nach Zeitaufwand
Für die folgenden Dienstleistungen werden Gebühren nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt:
Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
besondere Dienstleistungen und Kontrollen;
Bewilligungen.
Der Stundenansatz beträgt 150 Franken. Er wird regelmässig angepasst.
Die Auslagen werden zusätzlich verrechnet.
Art. 3 Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen – Grundsatz
Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Schlachttier- und Fleischuntersuchungen und mit der Kontrolle von Zerlegebetrieben wird eine Gebühr nach Arbeitsaufwand und nach den in Artikel 63 VSFK festgelegten Modalitäten und Tarifen erhoben.
Art. 4 Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen – Veranschlagung
Die Betriebe melden dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt (das Amt) spätestens Ende Juni die Anzahl der voraussichtlichen Schlachtungen im folgenden Jahr, damit die entsprechenden Beträge in den jährlichen Staatsvoranschlag aufgenommen werden können.
Aufgrund dieser Angaben bestimmt das Amt den jährlichen Betrag für Aufwand und Ertrag gemäss Artikel 3.
Bestehen zwischen den Betrieben und dem Amt unterschiedliche Ansichten, so organisiert die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) einen Meinungsaustausch und entscheidet, welche Beträge in den Voranschlagsentwurf zuhanden des Staatsrats aufgenommen werden.
Art. 5 Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen – Verbuchung
Die Schlachtbetriebe überweisen dem Staat am Ende von jedem Monat unter der entsprechenden Rubrik des Amtes eine Teilzahlung, die einem Zwölftel des im Voranschlag des laufenden Jahres eingeschriebenen Betrags entspricht.
Für Betriebe mit geringer Kapazität kann die ILFD andere Fälligkeitstermine festlegen.
Für jeden Betrieb wird am Ende des Jahres eine definitive Abrechnung erstellt.
Art. 6 Ausserordentliche Umstände
Während des Rechnungsjahrs melden die Betriebe dem Veterinäramt unverzüglich die besonderen Ereignisse, die eine Änderung der Angaben im verabschiedeten Voranschlag bewirken könnten.
Auf Antrag des Amts ergreift die ILFD die im Falle eines besonderen Ereignisses nötigen Massnahmen.
Zeigt es sich namentlich, dass die geschätzte Anzahl Schlachtungen nicht erreicht wird und der Aufwand nicht nach unten korrigiert werden kann, so werden die Gebühren aufgrund der angekündigten Anzahl Tiere berechnet.
Art. 7 Grundgebühr
Nebst den Gebühren erhebt das Amt eine Grundgebühr von 20 Franken pro Besuch der Schlachtanlage. Die Schlachtanlagen, die über ständige Fleischkontrolleure verfügen, sind von dieser Grundgebühr befreit.
Art. 8 Tatsächliche Kosten
Für die Trichinellenuntersuchung werden die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.
Art. 9 Vom Betrieb zur Verfügung gestelltes Material
Das vom Betrieb zur Verfügung gestellte Material, das nicht von der Gesetzgebung vorgeschrieben ist, wie Arbeitskleider oder -instrumente, wird vom Betrag, der dem Staat geschuldet wird, abgezogen.
Diese Leistungen des Betriebs werden in einer Vereinbarung zwischen dem Staat und dem Betrieb geregelt.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Beschluss vom 23. März 1999 über die Gebühren der Fleischuntersuchung (SGF 821.31.16) wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
2008_075