821.40.22

Verordnung über die Erklärung der ausserordentlichen Lage auf kantonaler Ebene

vom 28.10.2020 (Fassung in Kraft getreten am 19.04.2021)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);

gestützt auf das Epidemiengesetz des Bundes vom 28. September 2012 (EpG);

gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungsschutz (BevSG);

gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (GesG);

in Erwägung:

Angesichts der Entwicklung der Epidemie auf internationaler, nationaler und kantonaler Ebene muss im Kantonsgebiet die ausserordentliche Lage erklärt und das kantonale Führungsorgan (KFO) wieder eingesetzt werden und zwar bis zur Rückkehr zu einer Situation, die als normal bezeichnet werden kann.

Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion und der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1

Für das gesamte Kantonsgebiet wird die ausserordentliche Lage erklärt.

Der Staatsrat trifft die erforderlichen Massnahmen zur Abwendung ernster und unmittelbar drohender Gefahren.

Art. 2

Der Staatsrat überträgt der Sicherheits- und Justizdirektion und der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Delegation) die Kompetenz, die nötigen dringlichen Massnahmen vorzubereiten.

Die Delegation hört die übrigen betroffenen Direktionen an.

Art. 3

Das kantonale Führungsorgan (KFO) wird mit sofortiger Wirkung im Rahmen der COVID-19-Epidemie eingesetzt. Es hat in den Grenzen seiner Zuständigkeit folgende Verantwortung:

  1. Es vermittelt ein umfassendes Bild der Situation.

  2. Es bestimmt spezifische Präventions- und Vorsorgemassnahmen und ordnet sie an.

  3. Es leitet die Zusammenstellung von Einsatzkräften.

  4. Es führt Operationen durch und synchronisiert sie.

  5. Es koordiniert die Information.

  6. Es ergreift die ordentlichen Massnahmen, die erforderlich sind, um die Situation unter Kontrolle zu bringen.

  7. Es schlägt dem Staatsrat das Ergreifen von ausserordentlichen Massnahmen und Ausnahmemassnahmen vor.

  8. Es überwacht die Instandstellung.

Je nach Situation kann das KFO diese Aufgaben einem der Partner des Bevölkerungsschutzes übertragen.

Das KFO kann Spezialistinnen und Spezialisten hinzuziehen, deren Mitarbeit sich für die Bewältigung der Gefahren oder für die Führung der Einsätze als notwendig erweist.

Das KFO arbeitet mit der Konferenz der Generalsekretäre zusammen.

Wenn es die Situation erfordert, arbeitet das KFO mit ähnlichen Stellen der anderen Kantone und des Bundes zusammen, um die Kohärenz der zu treffenden Massnahmen sicherzustellen.

Art. 4

Der Staatsrat legt die Zusammensetzung des KFO und der übrigen Organe, die bei der Bewältigung der Epidemie mitwirken, in einem Beschluss fest und hält darin soweit nötig ihre Arbeitsweise und ihre Kompetenzen fest.

Art. 5

Diese Verordnung bleibt bis 31. Mai 2021 um Mitternacht in Kraft; Artikel 117 KV bleibt vorbehalten.

Wenn es die gesundheitliche Lage erfordert, kann ihre Geltungsdauer verlängert werden.

2020_135