821.40.73

Verordnung über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus

vom 10.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2020)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; EpG);

gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes);

gestützt auf die Artikel 123a ff. des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 (GesG);

gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungsschutz (BevSG);

gestützt auf die Verordnung vom 28. Oktober 2020 über die Erklärung der ausserordentlichen Lage auf kantonaler Ebene;

gestützt auf den Beschluss vom 28. Oktober 2020 über die Einsetzung des kantonalen Führungsorgans 2 COVID-19 (KFO 2 COVID-19);

in Erwägung:

An seiner ausserordentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2020 hat der Bundesrat neue Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen.

Da sich die Schweiz in einer besonderen Lage im Sinne des Epidemiengesetzes befindet, können die Kantone auch kantonale Massnahmen ergreifen, wenn die Zahl der Fälle auf ihrem Territorium zunimmt oder zuzunehmen droht.

Angesichts der Verschlechterung der Gesundheitssituation im Kanton Freiburg hat der Staatsrat am 3. November 2020 in einem Beschluss zusätzliche Massnahmen verabschiedet, die in eine Verordnung übertragen werden müssen.

Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion und der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

In dieser Verordnung werden die Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie festgelegt, welche die Bevölkerung sowie die Organisationen, Einrichtungen und Gemeinden betreffen.

Die Massnahmen dienen dazu:

  1. die Infektionskurve rasch abzuflachen;

  2. den am stärksten gefährdeten Teil der Bevölkerung zu schützen;

  3. eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern;

  4. die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) zu verhindern und die Übertragungsketten zu unterbrechen.

Art. 2 Versammlungen und Veranstaltungen

Private und öffentliche Versammlungen und Veranstaltungen von mehr als 10 Personen (einschliesslich Kinder) im privaten und öffentlichen Raum, namentlich auf Plätzen, Spielplätzen, Promenaden, Trottoirs und Wegen sowie in Parks, sind verboten.

Von diesem Verbot ausgenommen sind folgende Veranstaltungen:

  1. zivile und religiöse Hochzeitszeremonien mit bis zu 10 Teilnehmenden, zusätzlich zu den Amtsträgerinnen und Amtsträgern;

  2. öffentliche Gottesdienste mit bis zu 30 Teilnehmenden, je nach Platzverhältnissen, zusätzlich zu den Personen, die den Gottesdienst leiten;

  3. öffentliche Beerdigungen mit bis zu 30 Teilnehmenden, zusätzlich zu den Personen, die den Gottesdienst leiten oder dem Bestattungsunternehmen angehören;

  4. statutarische Versammlungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die nicht verschoben oder virtuell abgehalten werden können, mit Bewilligung der Oberamtsperson;

  5. die Sitzungen des Grossen Rates und seiner Kommissionen sowie die Sitzungen der Gemeinde- und Generalräte, der Gemeindeversammlungen und ihrer Kommissionen, der Pfarrei- und Synodalräte, der Pfarrei- und Synodalversammlungen und ihrer Kommissionen;

  6. offizielle Sitzungen und Versammlungen mit bis zu 30 Teilnehmenden, die nicht verschoben, als Videokonferenz durchgeführt oder auf dem Zirkularweg organisiert werden können, wie solche von politischen Parteien, Vereinigungen, Stiftungen und Gruppierungen im Hinblick auf die Fassung einer Abstimmungsparole oder die Präsentation einer Kandidatenliste für Wahlen;

  7. Sitzungen privatrechtlicher Versammlungen und Ausschüsse mit bis zu 30 Teilnehmenden, die nicht verschoben, als Videokonferenz durchgeführt oder auf dem Zirkularweg organisiert werden können;

  8. Versammlungen von Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen und Personalversammlungen mit bis zu 30 Teilnehmenden, die nicht verschoben, als Videokonferenz durchgeführt oder auf dem Zirkularweg organisiert werden können;

  9. die Gratisverteilungen von Bedarfsgütern an die Bevölkerung im Rahmen von Hilfsaktionen;

  10. politische Veranstaltungen mit bis zu 30 Teilnehmenden, mit Bewilligung der Oberamtsperson;

  11. Unterschriftensammlungen von bis zu 10 Personen.

Die Veranstaltungen nach Absatz 2 müssen über ein von der Oberamtsperson genehmigtes Schutzkonzept verfügen, das namentlich das ständige Tragen einer Gesichtsmaske, die durchgehende Einhaltung des Abstands zwischen den Teilnehmenden und die obligatorische Händedesinfektion vorsieht. Die Organisatorin oder der Organisator stellt die Ausarbeitung und Umsetzung des Schutzkonzepts sicher, erfasst die Kontaktdaten der Teilnehmenden elektronisch, bewahrt sie 14 Tage auf und vernichtet sie dann.

In Ausnahmefällen kann die Oberamtsperson in Absprache mit dem Kantonsarztamt und der Kantonspolizei eine Abweichung bewilligen, namentlich wenn es absolut unmöglich ist, eine Veranstaltung zu verschieben oder sie nicht im Präsenzmodus abzuhalten und unter der Bedingung, dass die Veranstaltung einem überwiegenden Interesse entspricht.

Der Vorstand eines Gemeindeverbands kann, mit einem Entscheid, der spätestens vier Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird, ungeachtet der voraussichtlichen Teilnehmerzahl und ohne Einhaltung der Einladungsfrist, unter der Bedingung, dass sich ein Geschäft dafür eignet, anordnen, dass die Delegierten, ihre Rechte ausschliesslich wie folgt ausüben:

  1. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form, oder

  2. durch eine einzige Delegierte oder einen einzigen Delegierten, die oder der die Stimmen der Gemeinde vertritt.

Wenn die Präventionsmassnahmen im öffentlichen Raum und in Situationen mit hohem Personenaufkommen nicht eingehalten werden, können die Gemeinden Zonen mit hohem Personenaufkommen im Sinne von Artikel 3c Abs. 2 der COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes definieren, in denen das Tragen einer Gesichtsmaske gemäss dieser Bestimmung obligatorisch ist. Sie legen in Absprache mit der Polizei den Perimeter und den Zeitraum fest, in dem die Maskenpflicht gilt. Die betreffenden Zonen und die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske werden angemessen signalisiert.

Art. 3 Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe

Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe, das heisst öffentliche Gaststätten wie Cafés, Restaurants, Bars und Diskotheken, Vergnügungs- und Freizeiteinrichtungen und ‑betriebe, Theater, Museen, Kunstgalerien und Kinos sowie Klubs und Einrichtungen für das Wohlbefinden wie Eisbahnen, Hallenbäder, Thermalbäder, Fitness-Studios und Wellnesseinrichtungen sind geschlossen. Die Ausübung von Prostitution und ähnlichen Tätigkeiten ist verboten.

Folgende Einrichtungen und Betriebe sind von der aus Absatz 1 resultierenden Pflicht zur Schliessung ausgenommen:

  1. Geschäfte;

  2. Anbieter von persönlichen Dienstleistungen wie Coiffeursalons, Barbier-, Kosmetik- oder Tattoo-Studios;

  3. öffentlich zugängliche Selbstbedienungseinrichtungen, namentlich Tankstellen, selbstbediente Anlagen und weitgehend automatisierte Anlagen;

  4. Innen- und Aussensportanlagen im Rahmen der nach Artikel 12 erlaubten Aktivitäten sowie Einrichtungen und Betriebe im Kulturbereich im Rahmen der nach Artikel 13 erlaubten Aktivitäten;

  5. Institutionen des Gesundheitswesens und Räumlichkeiten, in denen Gesundheitsfachpersonen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht praktizieren, wie namentlich Arzt- und Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, medizinische Laboratorien, Praxen von Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Osteopathinnen und Osteopathen, Podologinnen und Podologen, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberatern, Logopädinnen und Logopäden, Psychologinnen und Psychologen sowie von Hebammen und Entbindungspflegern;

  6. Bibliotheken und Ludotheken;

  7. Hotels und Einrichtungen der Parahotellerie mit Ausnahme von Gruppenunterkünften;

  8. Kantinen von Unternehmen, offenen Bildungseinrichtungen und Betreuungseinrichtungen, unter Einhaltung eines Schutzkonzepts;

  9. Take-Away- und Lieferdienste, unter Einhaltung eines Schutzkonzepts.

Art. 4 Einrichtungen des Gesundheitswesens

In Gesundheitseinrichtungen sind Besuche strikt eingeschränkt und geregelt. Die Spitäler und Geburtshäuser halten sich an die vom Kantonsarztamt genehmigten Richtlinien der Spitalkoordinierungsstelle. Die übrigen Einrichtungen und insbesondere die Pflegeheime halten sich an die Richtlinien des Kantonsarztes. Ab zwei positiv getesteten Bewohnerinnen oder Bewohnern können Pflegeheime auf Anweisung des Kantonsarztes für Besuche geschlossen werden.

Art. 5 Familienergänzende Tagesbetreuungseinrichtungen

Die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen bleiben geöffnet, wenn ein Schutzkonzept eingehalten wird.

Art. 6 Bildungsbereich – Allgemeine Bestimmungen (alle Bildungsstufen)

Für alle Studierenden sowie sämtliche Schülerinnen und Schüler ab Orientierungsstufe besteht auf dem gesamten Gelände der Bildungseinrichtung, auch in den Pausen, und auf dem Weg von einer Haltestelle des öffentlichen Verkehrs zur Bildungseinrichtung eine Maskenpflicht, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.

Das gesamte Personal (Lehrpersonal, pädagogisch-therapeutisches Fachpersonal sowie administratives, technisches und Hauswartpersonal) und alle Personen, die gelegentlich in der Bildungseinrichtung tätig sind, müssen auf dem gesamten Gelände der Bildungseinrichtung, auch in den Pausen, eine Gesichtsmaske tragen und sich wenn immer möglich an die Abstandsregeln halten.

Die spezifischen Schutzmassnahmen für jede Schulstufe und jeden Bildungsgang werden in Schutzkonzepten festgelegt, die von der zuständigen Direktion nach Anhören des Büros des kantonalen Führungsorgans (KFO) erarbeitet und verabschiedet werden. In diesen Konzepten werden auch die Verfahren beschrieben, die bei Verdacht auf eine Ansteckung oder bei Diagnose einer Erkrankung zu durchlaufen sind.

Reisen ins Ausland mit Ausnahme von individuellen Auslandreisen zum Schüleraustausch sind bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 verboten. Individuelle Berufspraktika im Ausland können weiterhin durchgeführt werde.

Art. 7 Bildungsbereich – Obligatorische Schule und Mittelschulunterricht (S2 und Berufsbildung, einschliesslich überbetrieblicher Kurse)

Der Präsenzunterricht wird beibehalten, sofern ein Schutzkonzept im Sinne von Artikel 4 der COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes eingehalten wird.

Auf Vorschlag der Gesundheitsbehörden können die zuständigen Direktionen den Unterricht in einer anderen Form organisieren, beispielsweise indem Klassen aufgeteilt werden oder durch die Umstellung auf teilweisen oder vollständigen Fernunterricht.

Schullager und Studienreisen sowie ähnliche Aktivitäten mit Übernachtung sind bis 31. März 2021 verboten.

Die Schutzmassnahmen für den Bewegungs- und Sportunterricht werden auf der Website des Sportamtes veröffentlicht.

Bei den von den Gemeinden organisierten Schülertransporten ist das Tragen einer Gesichtsmaske für Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren obligatorisch. Den Umständen entsprechend können die Gemeinden das Tragen einer Gesichtsmaske für jüngere Schülerinnen und Schüler obligatorisch erklären.

Art. 8 Bildungsbereich – Tertiärstufe

Die Ausbildung im Tertiärbereich richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 6d der COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes.

Art. 9 Bildungsbereich – Konservatorium

Für das gesamte Personal (Lehrpersonal sowie administratives, technisches und Hauswartpersonal) und für die Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren gilt auf dem gesamten Gelände des Konservatoriums eine Maskenpflicht; besondere Fälle bleiben vorbehalten.

Art. 10 Bildungsbereich – Bereitstellung von Gesichtsmasken und Kostenübernahme

Die Schülerinnen und Schüler oder ihre Eltern und die Studierenden beschaffen sich die Gesichtsmasken, die als persönliche Gegenstände gelten, auf eigene Kosten.

Ausgenommen davon sind bestimmte besondere Unterrichtssituationen (z. B. an der Hochschule für Gesundheit oder Labor- und Werkstattarbeiten), für welche die Gesichtsmasken oder anderes Schutzmaterial von der Schule bereitgestellt werden.

Dem Personal (Lehrpersonal, pädagogisch-therapeutisches Fachpersonal sowie administratives, technisches und Hauswartpersonal) werden Gesichtsmasken kostenlos zur Verfügung gestellt.

Die betreffenden Direktionen und das Amt für Berufsbildung sind dafür verantwortlich, bei den für sie bezeichneten Lieferfirmen die Gesichtsmasken und gegebenenfalls alles andere Schutzmaterial für das Personal und für die besonderen Unterrichtssituationen nach Absatz 2 zu bestellen. Reicht der Budgetbetrag nicht aus, so beantragen sie ihrer Direktion einen Zusatzkredit gemäss der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates.

Art. 11 Andere Bildungsgänge und Kurse

Gemäss der COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes ist Präsenzunterricht für Personen ab 12 Jahren verboten, auch im Freizeitbereich. Fernunterricht ist möglich.

Wenn der Fernunterricht nicht möglich ist und die Unterrichtsaktivitäten notwendiger Bestandteil eines zertifizierenden Bildungsgangs sind und als grundlegend erachtet werden (Sicherheit und Hilfeleistungen, Gesundheit, Soziales und Integration), darf der Unterricht mit bis zu 30 Teilnehmenden im Präsenzmodus abgehalten werden, sofern Gesichtsmasken getragen werden und der Abstand zwischen den Personen eingehalten wird.

Privat- und Einzellektionen sind weiterhin erlaubt.

In Anwendung von Artikel 7 der COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes können Ausnahmen bewilligt werden.

Art. 12 Massnahmen in den Bereichen sportliche Aktivitäten und Tanz

Personen unter 12 Jahren können ohne Einschränkung und ohne Gesichtsmaske tanzen und alle übrigen Sportarten ausüben. Die Aktivität darf jedoch nur in Gruppen von höchstens 10 Personen, einschliesslich Betreuungspersonen, stattfinden.

Für Personen ab 12 Jahren sind Tanzen und Sportarten mit Körperkontakt (z. B. Fussball, Hockey, Basketball, Kampfsport, Tanzsport) verboten. Bei diesen Sportarten sind individuelle Trainings ohne Körperkontakt erlaubt und Technikübungen in Gruppen ohne Körperkontakt sind unter Einhaltung der Absätze 3–5 dieses Artikels gestattet.

Sporttrainings ohne Körperkontakt, mit Ausnahme von Wettkämpfen, sind unter folgenden Bedingungen erlaubt:

  1. die Teilnehmenden sind in Gruppen von höchstens 10 Personen, einschliesslich Betreuungspersonen, auf getrennte Sportinfrastrukturen verteilt, und

  2. die Personen, die an einer sportlichen Aktivität teilnehmen, halten sich an den Raum von 15 m² pro Person und tragen eine Gesichtsmaske.

Auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden, wenn die sportliche Aktivität im Freien oder in grossen, durchlüfteten Räumen (z. B. Tennishalle) stattfindet.

Sportliche Aktivitäten, namentlich Trainings und Wettkämpfe, sind erlaubt für:

  1. Leistungssportlerinnen und ‑sportler, die dem nationalen Kader oder dem Nationalteam eines nationalen Sportverbands angehören und die als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 15 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren;

  2. Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören.

Die Absätze 3–5 gelten nicht für den Bewegungs- und Sportunterricht im schulischen Bereich; Artikel 6 Abs. 1 zum Tragen einer Gesichtsmaske und die Bestimmungen für Sportarten mit Körperkontakt bleiben vorbehalten. Ein Schutzkonzept ist obligatorisch.

Privat- und Einzellektionen sind weiterhin erlaubt.

Einzelsportaktivitäten im Freien sind erlaubt.

Art. 13 Massnahmen bei Aktivitäten im Kulturbereich (Musik, Gesang und Theater)

Personen unter 12 Jahren können alle kulturellen Aktivitäten ausser Singen ohne Einschränkung und ohne Gesichtsmaske ausüben. Die Aktivität darf jedoch nur in Gruppen von höchstens 10 Personen, einschliesslich Betreuungspersonen, stattfinden.

Im Kulturbereich sind folgende Aktivitäten zulässig, einschliesslich der Nutzung der hierfür notwendigen Einrichtungen und Betriebe:

  • a) im nichtprofessionellen Bereich:

  • 1. Proben von Einzelpersonen ab 12 Jahren;

  • 2. Proben in Gruppen bis zu 10 Personen ab 12 Jahren, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der Abstand zwischen den Personen eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann in grossen Räumen verzichtet werden, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten;

  • b) im professionellen Bereich: Proben von Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles mit Ausnahme aller Konzerte und Aufführungen.

Proben von Chören oder solche mit Sängerinnen und Sängern sind nur für professionelle Künstlerinnen und Künstler zulässig und nur, wenn spezifische Schutzmassnahmen umgesetzt werden.

Privat- und Einzellektionen sind weiterhin erlaubt, mit Ausnahme von Gesangsstunden.

Art. 13a Abweichungen

Erleichterungen nach Artikel 7 der COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes werden nach Stellungnahme des Büros des kantonalen Führungsorgans und der betroffenen Direktionen vom Sicherheits- und Justizdirektor beschlossen.

Art. 14 Geltungsdauer

Diese Massnahmen gelten bis 9. Dezember 2020 um Mitternacht. Je nach gesundheitlicher Situation können die Massnahmen angepasst oder kann ihre Gültigkeitsdauer verlängert werden.

Sie ersetzen die Massnahmen gemäss Beschluss vom 3. November 2020 über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus, der im Amtsblatt vom 6. November 2020 veröffentlicht wurde.

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