821.41.11
Beschluss über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und weitere gesundheitspolizeiliche Massnahmen
vom 05.12.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2014)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999, insbesondere auf die Artikel 1, 31 und 118–123;
gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz);
gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen;
auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,
beschliesst:
Art. 1 Bekämpfung von Krankheiten – Allgemeine Massnahmen
Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist ermächtigt, eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit leidet, zu einer Behandlung zu zwingen, wenn sie:
sich nicht an die verordnete Behandlung hält;
von ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt über die Folgen, die ihr Verhalten für sie selbst und für andere haben kann, informiert wurde, und
durch ihr Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet.
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt innert drei Tagen nach dem letzten Gespräch mit der erkrankten Person schriftlich informieren.
Besteht die Gefahr, dass sich eine übertragbare Krankheit ausbreitet, so kann die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt Absonderungsmassnahmen vorschreiben und die Mitwirkung der Gemeindebehörden verlangen. Im Fall von Zoonosen werden die Massnahmen zusammen mit dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt ergriffen.
Art. 2 Bekämpfung von Krankheiten – Meldepflicht
Über die übertragbaren Krankheiten hinaus, die nach der Bundesgesetzgebung gemeldet werden müssen, kann das Kantonsarztamt der Ärzteschaft sowie den Laboratorien für medizinische Analysen die Meldung weiterer Krankheiten vorschreiben, wenn es für die Wahrung der öffentlichen Gesundheit nötig ist. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt kann bei Zoonosen gleich vorgehen.
Art. 3 Schulverbot – Tabelle der übertragbaren Krankheiten
Das Kantonsarztamt erstellt eine Tabelle der übertragbaren Krankheiten, bei deren Auftreten das betroffene Kind vom Besuch der familienergänzenden Betreuungseinrichtung oder der Schule ausgeschlossen werden muss. Die Tabelle enthält auch die Dauer und die übrigen Modalitäten des Ausschlusses je nach Krankheit. Sie berücksichtigt die einschlägigen interkantonalen Empfehlungen.
Das Kantonsarztamt hält die Tabelle für die verantwortlichen Personen der familienergänzenden Betreuungseinrichtungen und die Lehrpersonen bereit. Es veröffentlicht sie in geeigneter Weise, namentlich auf seiner Website.
Bei übertragbaren Krankheiten, die in der Tabelle nach Absatz 1 nicht aufgeführt sind, kann die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt Weisungen für die nötige Behandlung und die Dauer des Schulausschlusses erlassen.
Art.
4 Schulverbot – Kinder in vorschulischen Betreuungseinrichtungen
oder im schulpflichtigen Alter
Wird bei einem in einer vorschulischen Betreuungseinrichtung untergebrachten oder schulpflichtigen Kind eine übertragbare Krankheit festgestellt, so untersagt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt den Besuch von familienergänzenden Betreuungseinrichtungen, Schulen, Spiel- und Sportplätzen und allgemein den Kontakt mit anderen, gesunden Kindern so lange, wie es als ansteckend gilt. Dabei richtet sie oder er sich nach der im Anhang dieses Beschlusses festgesetzten Dauer des Ausschlusses.
Grundsätzlich erstreckt sich der Ausschluss auch auf die Kinder, die in gemeinsamem Haushalt mit dem erkrankten Kind leben. Die Dauer des Ausschlusses für diese Kinder hängt von den Bedingungen der Absonderung des erkrankten Kindes ab.
Art. 5 Schulverbot – Lehrpersonal und Dritte
Die Dauer des Ausschlusses für Kinder, die in gemeinsamem Haushalt mit dem erkrankten Kind leben, gilt auch für Personen, die in Beziehung zu familienergänzenden Betreuungseinrichtungen und Schulen stehen, wie etwa Lehr- oder Betreuungspersonal oder anderes Personal, das im Dienst der Betreuungseinrichtung oder der Schule tätig ist, sowie für allfällige weitere Drittpersonen.
Art. 6 Schulverbot – Information des Kantonsarztamtes
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt informiert sofort das Kantonsarztamt, wenn sie oder er einen Schulausschluss ausspricht, und gibt den betroffenen Personenkreis an.
Art. 7 Schulverbot – Kontrolle
Die Direktion für Gesundheit und Soziales kontrolliert die Einhaltung des Verbots des Besuchs von familienergänzenden Betreuungseinrichtungen und Schulen. Sie kann die Hilfe der Gemeindebehörden und der Leitung der familienergänzenden Betreuungseinrichtungen und Schulen verlangen.
Art. 8 Schulverbot – Wiederaufnahme und Arztzeugnis
Die Wiederaufnahme in die familienergänzende Betreuungseinrichtung oder die Schule setzt voraus, dass der verantwortlichen Person der familienergänzenden Betreuungseinrichtung, der Lehrperson der Primarschulklasse oder der Schulleitung ein Arztzeugnis vorgelegt wird, wonach das Kind und die übrigen Personen, die vom Ausschluss betroffen waren, die Krankheit nicht mehr übertragen können.
Das Arztzeugnis, aufgrund dessen die genannten Personen die familienergänzende Betreuungseinrichtung oder die Schule wieder besuchen können, wird unter den folgenden Voraussetzungen erteilt:
Die vorgeschriebene Dauer des Ausschlusses wurde eingehalten.
Aufgrund eines Krankenbesuchs sowie allfälliger Zusatzuntersuchungen kann auf die Genesung der Person geschlossen werden.
Es wurden Desinfektionsmassnahmen ergriffen.
Art. 9 Allgemeine Hygiene
Privatpersonen sind verpflichtet, die Hygiene ihrer Einrichtungen, Wohnungen und ihres Eigentums sicherzustellen.
Die Gemeinden nehmen Kontrollen vor und beschliessen bei Bedarf die nötigen Massnahmen; die Kosten gehen zulasten der Eigentümerinnen und Eigentümer.
Art. 10 …
Art. 11 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: Ausser Kraft
BL/AGS 2000 f 784 / d 764