821.41.24

Verordnung über die Hygiene in öffentlichen Schwimm- und Strandbädern

vom 29.06.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2014)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999;

gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen;

gestützt auf die Bundesverordnung vom 4. November 1981 über Desinfektion und Entwesung;

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften;

gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983;

gestützt auf Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen;

auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

1 Öffentliche Schwimmbäder

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Als öffentliche Schwimmbäder gelten Schwimmbäder mit künstlichem Becken und mit Anlagen für die Wasseraufbereitung und -behandlung, wie öffentlich zugängliche Hallenbäder oder Freibäder sowie Schwimmbäder von Schulen, Hotels, Institutionen des Gesundheitswesens und Schwimmbäder für Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnsiedlungen.

Öffentlich zugängliche oder zu Institutionen gehörende Planschbecken werden den öffentlichen Schwimmbädern gleichgestellt.

Die Schwimmbäder der Spitäler und Pflegeheime für Betagte gelten als medizinische Bäder im Sinne der SIA-Norm 385/9 «Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern» (die SIA-Norm 385/9).

Schwimmbäder von Einfamilienhäusern sind dieser Verordnung nicht unterstellt.

Art. 2 Baubewilligung

Im Baubewilligungsverfahren nach der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung erteilen das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder Kantonschemiker und das Kantonsarztamt ihr Gutachten. Hierfür benötigen sie die folgenden Unterlagen:

  1. einen Beschrieb der Behandlung des Schwimmbadwassers sowie der Lagerung und der Handhabung der chemischen Produkte;

  2. Daten über die Kapazität der Aufnahme von Badegästen.

Art. 3 Bau und Betrieb

Für den Bau und den Betrieb der Schwimmbäder gilt die SIA-Norm 385/9. Ausgenommen sind medizinische Bäder, bei denen die technischen Verfahren den besonderen Merkmalen des Betriebs des Schwimmbads angepasst werden müssen.

Art. 4 Wasserqualität

Die Qualität des Schwimmbadwassers muss den Anforderungen der SIA-Norm 385/9 entsprechen.

Art. 5 Chemische Produkte

Die chemischen Produkte für die Wasserbehandlung müssen an einem Ort aufbewahrt werden, zu dem Unbefugte keinen Zutritt haben.

Die Verpackungen und Behälter mit solchen Produkten müssen den Anforderungen der Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften entsprechen.

Art. 6 Qualifiziertes Personal

Nur besonders ausgebildete Personen und solche, die vollständige Instruktionen gemäss der SIA-Norm 385/9 erhalten haben, dürfen zu den chemischen Produkten Zugang haben und Arbeiten mit besonderen technischen Geräten (Desinfektionsanlagen, Dosieranlagen usw.) ausführen.

Art. 7 Unterhalt und Kontrolle

Der Betreiber oder die Betreiberin muss den Unterhalt des Schwimmbads gemäss der SIA-Norm 385/9 gewährleisten.

Die Ergebnisse der Kontrollen sowie besondere Ereignisse müssen unter Angabe des Datums in ein Kontrollheft eingetragen werden. Das Heft muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörden vorgelegt und mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung aufbewahrt werden.

Art. 8 Verbot und Einschränkung des Zutritts

Das Personal der Badeanstalten befolgt die Weisungen des Kantonsarztamtes über das Verbot des Zutritts zu Schwimmbädern.

Hinweisschilder müssen die Benützerinnen und Benützer auf die mit dem Baden verbundenen Gefahren aufmerksam machen.

Art. 9 Leerung der Schwimmbecken

Die Schwimmbecken müssen mindestens einmal jährlich geleert werden.

Art. 10 Fortbildungskurse

Das Aufsichtspersonal von Schwimmbädern muss die Fortbildungskurse nach den Weisungen des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder Kantonschemiker besuchen.

Art. 11 Inspektionen und Probenahmen

Grundsätzlich zwei- bis viermal jährlich inspiziert das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder Kantonschemiker die Schwimmbäder, kontrolliert ihren Unterhalt und entnimmt Wasserproben. Wenn nötig können weitere Probenahmen angeordnet werden.

Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder Kantonschemiker kann:

  1. Sanierungs- und Reorganisationsmassnahmen vorschreiben;

  2. die Schliessung des Schwimmbads anordnen, wenn eine Gefährdung der Gesundheit oder schwere Unterhalts- und Kontrollmängel festgestellt werden;

  3. die Wiedereröffnung bewilligen, wenn keine Gesundheitsgefährdung mehr besteht oder der Unterhalt und die Kontrolle gewährleistet sind.

Art. 12

2 Strandbäder

Art. 13 Begriff

Als Strandbäder gelten zum Baden geeignete und zu den öffentlichen Sachen gehörende Plätze an See- und Flussufern, wenn sie mit einer entsprechenden Infrastruktur ausgerüstet sind, die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der das Grundstück gehört, zur Verfügung gestellt wird (Duschen, Kabinen, Sanitäranlagen).

Art. 14 Geltende Empfehlungen

Es gelten die Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft und des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz vom Januar 1991 für die hygienische Beurteilung von See- und Flussbädern.

Art. 15 Probenahme und Untersuchung des Wassers

Die öffentlich-rechtliche Körperschaft entnimmt ein- oder zweimal jährlich während der Badesaison Wasserproben und lässt sie durch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder Kantonschemiker nach dessen Weisungen untersuchen. Dieses fügt seinem Untersuchungsbericht die Massnahmen bei, die von den geltenden Empfehlungen nach Artikel 14 dieser Verordnung vorgesehen sind.

Art. 16 Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft

Die öffentlich-rechtliche Körperschaft führt die vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder Kantonschemiker vorgeschriebenen Massnahmen aus, namentlich was die Information der Benützerinnen und Benützer über die mit dem Baden verbundenen Gefahren angeht.

Art. 17 Information der Öffentlichkeit

Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder Kantonschemiker informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Qualität der Strandbäder des Kantons.

Art. 18

3 Schlussbestimmungen

Art. 19 Verfahren

Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Verfügungen können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 19a Kosten

Der Tarif der Kosten des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wird in einer besonderen Verordnung geregelt.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. der Beschluss vom 26. Dezember 1973 betreffend Hygiene der Badeanstalten (Schwimmbäder und Badegewässer) (SGF 821.41.24);

  2. die Richtlinien vom 26. Dezember 1973 zum Staatsratsbeschluss betreffend Hygiene der Badeanstalten (SGF 821.41.241).

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt.

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