823.12

Verordnung über die Pauschalentschädigung für die Hilfe und Pflege zu Hause

vom 14.10.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 1, 3, 4 und 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2016 über die Pauschalentschädigung (PEG);

in Erwägung:

Die Gemeindeverbände aller Bezirke erstellten durch ihre Präsidenten ein neues einheitliches Beurteilungsraster für die Pauschalentschädigung für die Hilfe und Pflege zu Hause. Sie wünschten, die Höhe der Pauschalentschädigung solle nicht überprüft werden, bevor das neue Raster allgemein angewendet wird und seine finanziellen Auswirkungen untersucht worden sind.

Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1

Die Pauschalentschädigung im Bereich Hilfe und Pflege zu Hause nach Artikel 1 PEG beträgt 25 Franken pro Tag.

Sie wird zur Anpassung an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten alle zwei Jahre überprüft.

Art. 2

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

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