841.4.17

Beschluss über die Vermögensanlage der so genannten gewöhnlichen oder klassischen Stiftungen und der Personalfürsorgeeinrichtungen nach Artikel 89bis Abs. 1 ZGB

841.4.17

Beschluss

vom 22. Dezember 1992

über die Vermögensanlage der so genannten gewöhnlichen oder klassischen Stiftungen und der Personalfürsorgeeinrichtungen nach Artikel 89bis Abs. 1 ZGB

Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 84 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB); gestützt auf den Artikel 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters–, Hinterlassenen– und Invalidenvorsorge (BVG); gestützt auf den Artikel 48 und folgende der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters–, Hinterlassenen– und Invalidenvorsorge (BVV 2); in Erwägung: ... Auf Antrag der Gesundheits– und Sozialfürsorgedirektion,

beschliesst:

Art. 1

Der Artikel 71 Abs. 1 BVG und die Artikel 47–60 BVV 2 sind sinngemäss anwendbar:

  1. auf die so genannten gewöhnlichen oder klassischen Stiftungen (Art. 80 ff. ZGB);

  2. auf Personalfürsorgeeinrichtungen nach Artikel 89bis Abs. 1 ZGB.

Die Aufsicht wird durch das Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge ausgeübt.

Art. 2 und 3

...

Vermögensanlage der Personalfürsorgeeinrichtungen – B 841.4.17

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

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