862.21
Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten
vom 05.02.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Gesetz vom 30. September 1988 über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten (im folgenden: GEKA);
auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
Als Betrieb nach Artikel 1 GEKA gilt der Betrieb eines Arbeitgebers, der ständig oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob er besondere Einrichtungen oder Räumlichkeiten benützt.
Die auf Vorschlag der Parteien für jede Angelegenheit speziell ernannten Mitglieder der Einigungsstelle (Art. 4 Abs. 1 Bst. b GEKA) werden als Ad-hoc-Mitglieder bezeichnet.
Als freiwillige Einigungsstelle gilt jede Einigungsstelle, die aufgrund eines Vertrages in einem Arbeitszweig geschaffen wurde, gleich viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit denselben Rechten und Pflichten umfasst und unter einem neutralen Präsidenten steht.
Als ständige Mitglieder werden die Mitglieder nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. a GEKA bezeichnet.
Art. 2 Aufsichtsbehörde
Die kantonale Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten (im Folgenden: die Einigungsstelle) ist dem Amt für den Arbeitsmarkt administrativ zugewiesen; das Amt führt das Sekretariat.
Art. 3 Rechtsstellung der Einigungsstelle
Das Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter ist auf die ständigen Mitglieder der Einigungsstelle anwendbar.
Der Präsident, die Mitglieder und der Sekretär der Einigungsstelle werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.
Art. 4 Zusammensetzung der Einigungsstelle
Der Präsident wird in der Regel aus dem Kreis der Staatsräte, Kantonsrichter und Oberamtmänner ernannt.
Ein Mitglied und ein Stellvertreter werden auf Vorschlag der folgenden kantonalen Dachorganisationen ernannt, die die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten. Diese Dachorganisationen sind:
die Freiburgische Industrie- und Handelskammer;
der Verband der christlich-sozialen Gewerkschaften Freiburg;
der Kantonal-Freiburgische Gewerbeverband;
der freiburgische Gewerkschaftsbund.
Die Ad-hoc-Mitglieder werden von den ständigen Mitgliedern der Einigungsstelle ernannt.
2 Zuständigkeit der Einigungsstelle
Art. 5 Meldepflicht
Wer von einem angekündigten oder bevorstehenden kollektiven Arbeitskonflikt betroffen ist, muss dies unverzüglich dem Sekretariat der Einigungsstelle melden.
Art. 6 Gesuch
Das Gesuch um Einschreiten der Einigungsstelle ist schriftlich an das Sekretariat zu richten.
Das Gesuch ist im Doppel einzureichen und muss eine kurzgefasste Darstellung der angerufenen Tatsachen und Begründungen sowie die Rechtsbegehren enthalten.
Reicht nur eine Partei das Gesuch ein, so stellt das Sekretariat das Gesuch der Gegenpartei zu und setzt ihr für die Stellungnahme eine Frist von fünf Tagen.
Art. 7 Einberufung der Einigungsstelle
Auf das gültig eingereichte Gesuch hin lädt der Präsident innert fünf Tagen die ständigen Mitglieder und die Parteien vor.
Die ständigen Mitglieder der Einigungsstelle ernennen auf Vorschlag der Parteien die Ad-hoc-Mitglieder (Art. 4 Abs. 1 Bst. b GEKA).
Ausstandsgesuche und Einsprachen betreffend das Einigungsverfahren müssen sofort vorgebracht werden. Die Einigungsstelle entscheidet darüber unverzüglich und in Abwesenheit der Betroffenen.
Art. 8 Verhandlung
Am Ende der ersten Verhandlung setzt der Präsident das Datum der nächsten Sitzung fest, an der die materiellen Fragen der Streitigkeit behandelt werden.
Die nächste Sitzung muss innert zehn Tagen stattfinden.
Die Einigungsstelle kann im Einvernehmen mit den Parteien beschliessen, dass die materiellen Fragen der Streitigkeit unverzüglich behandelt werden.
3 Einigungsverfahren
Art. 9 Erscheinen
Die Parteien sind gehalten, persönlich zu erscheinen. Sie können sich verbeiständen lassen.
Der Präsident kann die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Personen einschränken.
Art. 10 Abwesenheit einer Partei
Auch wenn eine Partei nicht erscheint, so macht die Einigungsstelle aufgrund der Akten und nach Befragung der anwesenden Partei einen Einigungsvorschlag.
Erweist sich die Anwesenheit der nicht erschienenen Partei als unerlässlich, so kann die Einigungsstelle den Einigungsvorschlag höchstens zwanzig Tage aufschieben.
Art. 11 Beratungen
Die Beratungen finden in Abwesenheit der Parteien statt.
Es wird ein Protokoll erstellt, das die Parteien einsehen können.
Die Parteien können die Akten nur mit Erlaubnis des Präsidenten einsehen.
Art. 12 Beweismittel
Der Präsident entscheidet über die Zulassung der Beweismittel.
Im Falle der Bestreitung entscheidet die Einigungsstelle sofort und in Abwesenheit der Parteien.
Art. 13 Einigungsvorschlag
Können sich die Parteien in den Verhandlungen nicht direkt einigen, so macht die Einigungsstelle einen Einigungsvorschlag.
Der Präsident lässt über diejenigen Punkte des Einigungsvorschlages abstimmen, über die die Mitglieder der Einigungsstelle sich nicht einigen konnten.
Der Präsident stellt den Parteien den Einigungsvorschlag zu und setzt ihnen eine Frist von zwanzig Tagen, in der sie schriftlich erklären müssen, ob sie den Vorschlag annehmen oder ablehnen.
4 Schiedsverfahren
Art. 14 Schiedsspruch
Der Schiedsspruch wird nach Artikel 384 der Zivilprozessordnung abgefasst.
Art. 15 Ergänzendes Recht
Die Artikel 9-13 gelten sinngemäss für das Schiedsverfahren.
5 Verschiedene Bestimmungen
Art. 16 Kollektivverträge
Die Einigungsstelle kann in jedem Stadium des Verfahrens einen Entwurf zu einem Normalarbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag ausarbeiten und ihn den Parteien an Stelle eines Einigungsvorschlages vorlegen.
Art. 17 Neues Gesuch
Eine Partei kann beantragen, dass die Einigungsstelle einschreitet, auch wenn sie vorher ein Einigungs- oder Schiedsverfahren abgelehnt hatte.
Das Einschreiten der Einigungsstelle kann ebenfalls beantragt werden, wenn ein Einigungs- oder Schiedsverfahren vor einer freiwilligen Einigungsstelle erfolglos war.
Art. 18 Schweigepflicht
Der Präsident, die Mitglieder, die Stellvertreter, der Sekretär der Einigungsstelle und die Sachverständigen sind über alle Wahrnehmungen, die ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind und die sie in Ausübung ihres Amtes machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 19 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
BL/AGS 1990 f 42 / d 43