921.11

Reglement über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen

vom 11.12.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2016)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG);

auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Forstorganisation

1.1.1 Forstkreise

Art. 1 Festlegung der Forstkreise (Art. 9 WSG)

Der Kanton wird in vier Forstkreise eingeteilt. Der Umfang der Forstkreise wird von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) festgelegt.

1.1.2 Revierkörperschaften (Art. 10 und 11 WSG)

Art. 2 Gemeinsame Bestimmungen – Betriebseinheiten

Eine rationelle Betriebseinheit umfasst mindestens 800 Hektaren Wald und verfügt über eine zweckmässige Forstequipe. Die Direktion kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 3 Gemeinsame Bestimmungen – Rechtsform der Körperschaft

Die Revierkörperschaft wird als öffentlich-rechtliche Körperschaft errichtet, die über die Rechtspersönlichkeit verfügt.

Umfasst die Betriebseinheit nur zwei Eigentümerinnen oder Eigentümer öffentlicher Wälder, so kann die Direktion ihnen gestatten, eine Vereinbarung zu schliessen. Dies ist auch in anderen Ausnahmefällen möglich.

Umfasst die Betriebseinheit nur eine Gemeinde, so bedarf sie nicht der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen – Ausarbeitung und Genehmigung des Vorentwurfs

Die Eigentümerinnen und Eigentümer lassen mit der Zustimmung des Amtes für Wald, Wild und Fischerei (das Amt) einen Vorentwurf ausarbeiten.

Der Vorentwurf enthält einen Vorschlag zum Umfang und gegebenenfalls einen Statutenentwurf oder einen Vereinbarungsentwurf; darin wird ausserdem die Funktionsweise der Revierkörperschaft, die Frage der Einstellung und des Dienstverhältnisses eines Revierförsters und der Forstequipe, die Aufteilung von Ertrag und Aufwand sowie die Art der Mitwirkung der Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatwäldern geregelt.

Der Vorentwurf wird dem Amt zur Genehmigung vorgelegt. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Direktion.

Art. 5 Öffentlich-rechtliche Körperschaft – Gründung der Körperschaft

Sobald der Vorentwurf genehmigt wurde, berufen die Eigentümerinnen und Eigentümer, die sich für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft entschieden haben, eine konstituierende Versammlung ein.

Die Versammlung:

  1. beschliesst die Gründung der Körperschaft;

  2. verabschiedet die Statuten der Körperschaft;

  3. ernennt eine Präsidentin oder einen Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder, die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

Über die Punkte nach Absatz 2 Bst. a und b wird mit der Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentümer und der genutzten Fläche entschieden.

Art. 6 Öffentlich-rechtliche Körperschaft – Statuten der Körperschaft

Die Statuten müssen regeln:

  1. Zweck und Sitz der Körperschaft;

  2. die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder;

  3. die Unvereinbarkeiten;

  4. die Art der Vertretung der Körperschaft;

  5. die Voraussetzungen für eine Statutenrevision und die Auflösung der Körperschaft;

  6. die Art der Mitwirkung der Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatwäldern;

  7. die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Mitglieder der Körperschaft.

Art. 7 Öffentlich-rechtliche Körperschaft – Genehmigung der Statuten

Die Statuten und Statutenänderungen sind dem Staatsrat zur Genehmigung vorzulegen.

Mit der Genehmigung erhält die Körperschaft die öffentlich-rechtliche Persönlichkeit.

Art. 8 Öffentlich-rechtliche Körperschaft – Organe der Körperschaft

Die Körperschaft umfasst folgende Organe:

  1. die Generalversammlung;

  2. den Vorstand;

  3. die Revisionsstelle.

Art. 9 Öffentlich-rechtliche Körperschaft – Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern aller Eigentümerinnen und Eigentümer von Wald, der zur Körperschaft gehört. Sie ist die oberste Gewalt der Revierkörperschaft.

Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Verabschieden von Statutenänderungen;

  2. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;

  3. Beschluss über die Auflösung der Körperschaft unter Vorbehalt der Genehmigung gemäss Artikel 12.

Sofern das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet und wählt die Generalversammlung mit dem absoluten Mehr der Mitglieder der Körperschaft. Statutenänderungen und die Auflösung der Körperschaft setzen jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentümer und der genutzten Flächen voraus.

Art. 10 Öffentlich-rechtliche Körperschaft – Vorstand

Der Vorstand besteht je nach Grösse der Körperschaft aus mindestens drei, höchstens aber neun Mitgliedern.

Er übernimmt die Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen werden.

Art. 11 Öffentlich-rechtliche Körperschaft – Revisionsstelle

Die Artikel 98 Abs. 2 und 3, 98a–98d, 98e Abs. 1–3 und 98f Abs. 1 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden sowie die Artikel 60a, 60b und 60c Abs. 1, 2 und 4 des Ausführungsreglements vom 28. Dezember 1981 zum Gesetz über die Gemeinden sind sinngemäss auf die Revisionsstelle anwendbar. Das Amt für Gemeinden übt jedoch keine der Befugnisse aus, die ihm durch diese Bestimmungen übertragen werden.

Art. 12 Öffentlich-rechtliche Körperschaft – Auflösung der Körperschaft

Die Körperschaft kann erst mit der Genehmigung des Staatsrates aufgelöst werden.

Die Direktion beschliesst über die zu ergreifenden Massnahmen, namentlich über die Bezahlung der Spesen und die Verwendung möglicher Aktiven.

Art. 13 Öffentlich-rechtliche Körperschaft – Subsidiäres Recht

Mangels einer Gesetzes- oder statutarischen Vorschrift gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über die Vereine sinngemäss.

Art. 14 Vereinbarung

Haben sich die Eigentümer für eine Vereinbarung entschieden, so bedarf diese der Schriftform.

Art. 15 Aufteilung der Kosten

Zur Aufteilung der Kosten, die durch die Anstellung einer Revierförsterin oder eines Revierförsters anfallen, wird eine Vereinbarung zwischen der Direktion und der Revierkörperschaft geschlossen.

Aufgaben, für die der Staat zuständig ist, sowie die einschlägige Pauschale werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 16 Revierförsterin oder -förster

Zur Ernennung der Revierförsterin oder des Revierförsters gibt das Amt seine Stellungnahme ab.

Bei schwer wiegendem Verschulden bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Staates kann die Direktion die Försterin oder den Förster vom Amt der Revierförsterin oder des Revierförsters entheben.

1.2 Verschiedene Bestimmungen

Art. 17 Forstliche Bodenverbesserungen und forstwirtschaftliche Arbeiten (Art. 13 WSG)

Als Bauwerke zur forstlichen Bodenverbesserung gelten insbesondere:

  1. forstliche Infrastrukturanlagen;

  2. Entwässerungen und Massnahmen zur Verbesserung der Entwässerung zur Sanierung unstabilen Geländes;

  3. Erdrutschverbauungen;

  4. bis zu 7 Meter hohe Dämme und Schutzbauten (einschliesslich feste Lawinenverbauungen und Schutznetze gegen Steinschlag);

  5. Bachverbauungen im Wald;

  6. Wildbachverbauungen gegen Geröllmaterial oder Muren, wenn sie Teil eines integrierten Projekts sind;

  7. Waldzusammenlegungen.

Art. 18 Übertragung von Aufgaben (Art. 14 WSG)

Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Zielsetzungen der Forstgesetzgebung Dritten übertragen werden, sind grundsätzlich in einem Leistungsauftrag zu umschreiben.

2 Schutz des Waldes vor Eingriffen des Menschen

2.1 Rodung und Waldfeststellung

Art. 19 Rodung – Verfahren (Art. 18 Abs. 2 und 6 WSG)

Das Gesuch wird dreissig Tage lang öffentlich aufgelegt.

Art. 20 Rodung – Ersatzabgabe (Art. 19 WSG)

Die zuständige Behörde macht die Rodungsbewilligung gegebenenfalls von einer Ersatzabgabe abhängig. Diese Bedingung ist in der Bewilligung aufzuführen.

Die Ersatzabgabe ist gleich dem Unterschied zwischen den effektiven Kosten für den Realersatz und den theoretischen Gesamtkosten eines Realersatzes.

Die Ersatzabgabe fliesst in den Reservefonds für den Staatswald. Sie darf einzig für die Erhaltung des gesamten Waldes im Kanton eingesetzt werden. Über die Ersatzabgaben wird getrennt Buch geführt.

Die Ersatzabgabe ist innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist zu bezahlen. Andernfalls kann der Rodungsentscheid ausgesetzt oder rückgängig gemacht werden.

Art. 21 Rodung – Mehrwertabgabe (Art. 20 WSG)

Die zuständige Behörde macht die Rodungsbewilligung gegebenenfalls von der Bezahlung einer Mehrwertabgabe abhängig. Diese Bedingung ist in der Bewilligung aufzuführen.

Die Direktion setzt die Höhe der Mehrwertabgabe fest, nachdem sie die Stellungnahme der Kommission für Grundstückerwerb eingeholt hat. Bei einer Rodung im Zusammenhang mit der Nutzung einer Kiesgrube beträgt die Mehrwertabgabe 50 Rappen pro Kubikmeter nutzbaren Materials.

Die Mehrwertabgabe wird dem Reservefonds der Staatswälder zugewiesen. Sie darf einzig für die Erhaltung des gesamten Waldes im Kanton eingesetzt werden. Über die Mehrwertabgaben wird getrennt Buch geführt.

Die Mehrwertabgabe ist innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist zu bezahlen. Gestaffelte Zahlungen im Verhältnis zum Fortschritt des Materialabbaues sind möglich. Erfolgen die Zahlungen nicht fristgerecht, kann der Rodungsentscheid ausgesetzt oder rückgängig gemacht werden.

Art. 22 Waldfeststellung (Art. 22 WSG) – Verfahren

Muss festgestellt werden, ob es sich bei einem Grundstück um Wald handelt, so zieht das Amt die Grenzen des Waldes vor Ort und lässt sie auf einem Lageplan mit dem Katastergrundstück nachführen.

Der Waldfeststellungsplan wird 30 Tage lang öffentlich aufgelegt.

Bei Abgrenzungen von Wald und Bauzone macht das Amt einem patentierten Geometer Mitteilung; dieser führt die Katasterpläne nach. Die Anmerkung nach Artikel 22 Abs. 2 des Gesetzes lautet: «gesetzlich festgestellter Waldrand gemäss Entscheid vom...». Für die Kosten der Waldfeststellung kommt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller auf.

Die Gemeinde sorgt dafür, dass der Ortsplan spätestens bei der nachfolgenden Revision entsprechend angepasst wird.

Art. 23 Waldfeststellung (Art. 22 WSG) – Vermarkung (Art. 23 WSG)

Wird eine Bauzone parzellisiert, muss der Wald als selbstständiges Grundstück abgegrenzt werden. Die Grenze ist zu versichern.

Jede Waldeigentümerin und jeder Waldeigentümer kann auf eigene Kosten die Vermarkung des Waldes fordern. Artikel 669 ZGB bleibt vorbehalten.

2.2 Bauten und Anlagen

Art. 24 Waldabstand (Art. 26 WSG)

Ausnahmen vom Verbot, im Abstand von weniger als 20 m vom Waldrand zu bauen, sind grundsätzlich nur zulässig, wenn ein Wegrecht als Grunddienstbarkeit zu Gunsten der betroffenen Waldgrundstücke und zu Lasten des vom Verbot ausgenommenen Grundstücks errichtet wird.

Der Begünstigte stellt dem Amt einen Grundbuchauszug zu, in dem die Eintragung dieser Dienstbarkeit bestätigt wird.

Wird der Orts- oder Detailplan revidiert, so muss der Abstand einer Baute vom Wald und insbesondere eine Ausnahme vom Verbot, innerhalb von 20 Metern vom Waldrand zu bauen, im Plan eingetragen werden.

2.3 Koordination der Verfahren (Art. 18 Abs. 6 WSG)

Art. 25

Hängt eine Rodungsbewilligung oder die Ausnahme vom Bauverbot innerhalb von 20 Metern vom Waldrand mit einem Plan- oder Bauverfahren zusammen, so sorgt die für das massgebliche Verfahren zuständige Behörde für die Koordination.

Das Rodungsgesuch oder das Gesuch um eine Ausnahme muss mit dem Dossier eingereicht werden, das das massgebliche Verfahren einleitet. Sie müssen gleichzeitig öffentlich aufgelegt werden. Die Auflage wird von der für die Bekanntmachung im Rahmen des massgeblichen Verfahrens zuständigen Behörde oder Körperschaft im Amtsblatt bekannt gegeben.

Einsprachen sind bei der für die Bekanntmachung zuständigen Behörde oder Körperschaft einzureichen, die sie dem Amt mitteilt.

Die verfügende Behörde nimmt zum Rodungsgesuch oder zum Gesuch um eine Ausnahme Stellung und entscheidet über die Einsprachen. Sie teilt ihren Entscheid zu dessen Eröffnung der koordinierenden Behörde mit.

Die koordinierende Behörde stellt sicher, dass die Entscheide keine Widersprüche enthalten, und sorgt dafür, dass die Bewilligungen gleichzeitig eröffnet werden.

2.4 Betreten und Befahren des Waldes

Art. 26 Zugänglichkeit – Grundsatz (Art. 27 WSG)

Das Amt ist befugt, Hindernisse zu entfernen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken.

Art. 27 Zugänglichkeit – Ausnahmen (Art. 28 WSG)

Einzäunungen zum Schutz junger Bestände sind zulässig. Das Amt kann Einzäunungen für wissenschaftliche Versuche bewilligen.

Die Durchführung von grossen Anlässen unterliegt der Gesetzgebung über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume.

Das Amt berücksichtigt den Durchführungsort, das Ausmass, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Veranstaltung.

Art. 28 Verkehr (Art. 29 WSG) – Motorfahrzeuge

Der Verkehr auf Waldstrassen ist gestattet für:

  1. Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Grundstück von der Strasse erschlossen wird, und Personen in Verbindung mit der Land- oder Forstwirtschaft;

  2. Zubringerinnen und Zubringer, unter Vorbehalt einer restriktiveren Regelung.

Das Amt kann Fahrbewilligungen erteilen für:

  1. Personen, die auf bewilligten Baustellen arbeiten;

  2. Organisatorinnen und Organisatoren von Veranstaltungen;

  3. Dritte zur wissenschaftlichen Beobachtung .

Die Gemeinden können ihrem technischen Personal eine Bewilligung erteilen.

Die Bewilligungen sind befristet und gelten grundsätzlich für eine bestimmte Strecke. Sie enthalten den Namen der begünstigten Person und die Autonummer ihres Fahrzeuges. Dem Forstkreis, der Kantonspolizei und dem Tiefbauamt wird eine Kopie jeder Bewilligung zugestellt.

Art. 29 Verkehr (Art. 29 WSG) – Sperrung und Signalisation

Für den Vollzug eines Fahrverbotes sowie die entsprechende Signalisation gilt das Verfahren gemäss dem Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr.

Art. 30 Verkehr (Art. 29 WSG) – Parkieren

Die Gemeinden ergreifen Massnahmen, um das Parkieren von Fahrzeugen am Waldeingang zu ermöglichen.

Art. 31 Verkehr (Art. 29 WSG) – Fahrräder, andere Fahrzeuge, Reiter (Art. 30 WSG)

Das Amt ist befugt, besonders gekennzeichnete Strecken im Sinne von Artikel 30 des Gesetzes zu bestimmen.

Um Konflikte zwischen den Waldbenützern und um Schäden am Wald zu vermeiden, kann das Amt den Zugang auf gewissen Strassen- und Fahrwegabschnitten nach dem Verfahren gemäss dem Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr einschränken.

2.5 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

Art. 32 Nachteilige Nutzungen und Anlagen (Art. 31 WSG)

Der Weidegang von Vieh im Wald ist verboten. Die Bestimmungen über bewaldete Weiden bleiben vorbehalten.

Die an den Wald angrenzenden Weiden sind von der Landwirtin oder vom Landwirt einzuzäunen, um den Weidegang im Wald zu verhindern. Es ist verboten, Zäune an den Bäumen zu befestigen.

Die Errichtung von schädlichen Dienstbarkeiten setzt die Bewilligung des Amtes voraus. Dieser Vorschrift entgegenstehende Urkunden sind nichtig.

Art. 33 Feuer im Wald (Art. 32 WSG)

Feuer darf nur in einem vernünftigen Abstand zu den Bäumen entfacht werden, um jegliche Schäden zu vermeiden.

Das in Artikel 32 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Verbot, im Wald Feuer zu entfachen, muss gut sichtbar angezeigt werden.

Art. 33a Abfallverbrennung im Freien

Das Verbrennen von Schlagabraum ist verboten.

Das Amt kann das Verbrennen von Schlagabraum ausserhalb von Anlagen bewilligen, sofern keine übermässigen Immissionen zu erwarten sind und

  1. der Schlagabraum von Parasiten oder Krankheiten befallen ist, die den Wald bedrohen, oder

  2. die Aufschichtung oder Entfernung des Schlagabraums mit übermässigen Kosten verbunden wäre, weil er sich beispielsweise in einer Böschung am Rand eines Wildbachs, in einem Bachbett (Verklausungsgefahr) oder auf einer steilen Landwirtschaftsfläche (Wiese, Weide) befindet, oder

  3. die Sicherheit am Arbeitsplatz keine Wahl lässt, weil es sich um ein steiles Gebiet handelt.

Das Verbrennen wird nur bewilligt, wenn die Überwachung des Feuers gewährleistet ist.

3 Schutz vor Naturereignissen

Art. 34 Naturereignisse und erste Sofortmassnahmen (Art. 36 WSG)

Als Naturereignisse im Sinne des Bundesgesetzes über den Wald gelten Lawinen, Ereignisse im Zusammenhang mit Wasserläufen und Wildbächen (insbesondere Überschwemmungen, Hochwasser und Muren) und Erdbewegungen (Erdrutsche, Schlammlawinen, Erosion, Steinschlag, Felssturz, Steinlawinen), die grosse Schäden anrichten.

Die ersten Sofortmassnahmen umfassen die Massnahmen zur Errichtung eines Warn- und Einsatzdienstes, um ein Ereignis oder noch grössere Schäden zu vermeiden.

Art. 35 Grundsätze (Art. 36 WSG)

In absoluten Notfällen sind zur Erteilung eines finanziellen Vorschusses für die ersten Sofortmassnahmen befugt:

  1. bis 100'000 Franken: das Amt;

  2. bis 200'000 Franken: die Direktion;

  3. darüber der Staatsrat.

Der Staat zieht die Vorschüsse gegebenenfalls nach spätestens drei Jahren wieder ein.

Art. 36 Aufgaben der Gemeinden (Art. 38 WSG)

Aktive Massnahmen, um Menschen und erhebliche Sachwerte in bebauten Gebieten zu schützen, werden grundsätzlich von den Gemeinden, gegebenenfalls von Dritten, ergriffen und finanziert.

Die Gemeinden können Dritte mit der Ausführung bestimmter Massnahmen beauftragen.

4 Pflege und Nutzung des Waldes

4.1 Bewirtschaftung des Waldes

Art. 37 Privatwald (Art. 39 WSG)

Das Amt berät die Eigentümerinnen und Eigentümer auch hinsichtlich neuer Bewirtschaftungsformen wie zum Beispiel der gemeinsamen Bewirtschaftung oder der Verpachtung von Waldgrundstücken.

Art. 38 Öffentlicher Wald (Art. 40 WSG)

Unter Bewirtschaftung in technischer Hinsicht gemäss Artikel 40 des Gesetzes versteht man die Kontrollen und die Beratung im Zusammenhang mit der Erhaltung und Entwicklung der Waldfunktionen.

Art. 39 Besondere Vorschriften (Art. 41 WSG)

Das Rüsten von Holz ist an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen verboten. Das Amt kann Ausnahmen bewilligen.

Das Amt ist befugt, Ausnahmen vom Kahlschlagverbot zu erlassen.

Die Bestimmungen betreffend den Durchgang auf einem Grundstück Dritter gelten sinngemäss für die Abfuhr des Holzes mit Hilfe von Seilkränen.

Art. 40 Waldreservate (Art. 42 WSG)

Die Gemeinden werden bei der Ausscheidung von Waldreservaten auf ihrem Gebiet angehört.

Bei der Errichtung eines Waldreservats regelt der Staatsrat namentlich folgende Fragen:

  1. Lage und Ausdehnung des Reservats;

  2. Zweck des Reservats;

  3. Anzuwendende Bewirtschaftungsmethoden;

  4. Verantwortung für die Pflege;

  5. Finanzierung des Reservats.

Falls nötig werden Reservate in das Grundbuch eingetragen.

Art. 41 Fällen von Bäumen im Wald (Art. 43 WSG) – Üblicher Eigenbedarf

Als üblicher Eigenbedarf, für den die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von der Bewilligungspflicht befreit sind, gilt der Schlag von höchstens 10 Bäumen je Eigentümerin oder Eigentümer und je Nutzungsperiode, sofern es der Zustand des Waldes gestattet; im Falle von Miteigentum oder Gemeinschaftseigentum besitzt die Eigentumsgemeinschaft und nicht jede einzelne Eigentümerin und jeder einzelne Eigentümer das Anrecht auf 10 Bäume.

Wenn eine Eigentümerin oder ein Eigentümer über eine Schlagbewilligung verfügt, so hat sie oder er innerhalb derselben Nutzungsperiode keinen Anspruch mehr auf die in Absatz 1 erwähnten 10 Bäume.

Art. 42 Fällen von Bäumen im Wald (Art. 43 WSG) – Verfahren für Privatwald

Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss das Gesuch um eine Schlagbewilligung an die Revierförsterin oder den Revierförster richten.

Die Revierförsterin oder der Revierförster stellt die Schlagbewilligungen aus und setzt die Bedingungen fest. Die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer ist für die Ausführung der Bedingungen verantwortlich, selbst dann, wenn das Holz auf dem Stock verkauft wurde.

Art. 43 Fällen von Bäumen im Wald (Art. 43 WSG) – Verfahren für öffentliche Wälder

Die Bewirtschaftungseinheit, der die Befugnis zum Erteilen von Schlagbewilligungen übertragen worden ist, muss in Übereinstimmung mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur einen Jahresschlagplan aufstellen.

Art. 44 Kataster für Saatgutbestände und genetische Reserven (Art. 44 WSG)

Das Amt erstellt einen Kataster für Samenerntebestände und führt ihn nach. Es beurteilt die Gewinnungsmöglichkeiten dieser Bestände. Es stellt Herkunftsbescheinigungen aus.

Art. 45 Veräusserung und Teilung von Wald (Art. 45 WSG)

Bei einer Veräusserung oder Teilung gelten die aneinander angrenzenden Waldgrundstücke, die derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehören, als ein einziges Grundstück.

4.2 Forstliche Planung

Art. 46 Untersuchungen und Aufnahmen im Gelände (Art. 46 WSG)

Vereinigungen, die von der Wohlfahrtsfunktion des Waldes betroffen sind (z. B. Pilzgesellschaften oder Sportvereine), Verbände, die Fischer, Jäger, Waldeigentümer und Forstunternehmer sowie Naturschutzverbände vertreten, sind gehalten, Auskunft zu erteilen und bei Untersuchungen zu antworten.

Art. 47 Regionaler Waldentwicklungsplan – Inhalt (Art. 48 WSG)

Der regionale Waldentwicklungsplan enthält namentlich folgende Themen und Unterlagen:

  1. Planungsgrundlagen für die betreffende Region oder ihre Fundstellen;

  2. Massnahmenblätter;

  3. Koordinationsblätter.

Der Staatsrat gibt im regionalen Waldentwicklungsplan an, welche Unterlagen für die Behörden verbindlich sind.

Art. 48 Regionaler Waldentwicklungsplan – Erstellung (Art. 49 WSG)

Das Amt führt eine öffentliche Informationsveranstaltung durch, um die Betroffenen über das Ziel, den Inhalt und die Tragweite des regionalen Waldentwicklungsplans in Kenntnis zu setzen.

Es setzt eine Arbeitsgruppe ein, welche die Ausarbeitung des regionalen Waldentwicklungsplans betreut. Die betroffenen Kreise (Waldeigentümer, Bewirtschafter, Landwirtschaftskreise, Gemeinden, Vereinigungen) müssen in der Arbeitsgruppe angemessen vertreten sein.

Das Amt erstellt eine Liste der Vereinigungen von kantonaler Wichtigkeit, die bei der Ausarbeitung des regionalen Waldentwicklungsplans mit einzubeziehen sind.

Art. 49 Regionaler Waldentwicklungsplan – Genehmigungsverfahren (Art. 50 WSG)

Das Amt bestimmt die Gemeinden, bei denen der Plan eingesehen werden kann.

Art. 50 Betriebsplan – Inhalt (Art. 53 WSG)

Der Betriebsplan enthält die Themen und Unterlagen, die in einer Weisung des Amtes bestimmt werden.

Art. 51 Betriebsplan – Übernahme der Erstellungskosten (Art. 55 WSG)

Das Amt stellt die Bestandeskarte zur Verfügung; die übrigen Erstellungskosten des Betriebsplans und dessen Nachführung gehen zu Lasten der Waldeigentümerinnen und –eigentümer.

Ist der Wald gemäss regionalem Waldentwicklungsplan von überwiegendem öffentlichem Interesse, so kann das Amt einen finanziellen Beitrag an die Erstellung des Betriebsplans leisten. Dieser Beitrag kann im Maximum die Hälfte der anrechenbaren Ausgaben betragen.

Art. 52 Betriebsplan – Informations- und Lenkungskonzept

Das Amt erarbeitet ein Informations- und Lenkungskonzept, um zu messen, inwieweit die Ziele der Waldgesetzgebung oder andere ihm übertragene Aufträge umgesetzt worden sind.

4.3 Verhütung und Behebung von Waldschäden

Art. 53 Krankheits- und Schädlingsbekämpfung (Art. 58 WSG)

Für die Schädlings- und Krankheitsbekämpfung gelten die einschlägige Gesetzgebung und die Weisungen des Amtes.

Art. 54 Verhütung von Wildschäden (Art. 60 WSG)

Das Amt stimmt die Wald- und Wildnutzung aufeinander ab und übernimmt die Koordination.

Es gibt an, in welchem Fall die Erhöhung des Wildbestandes als schädlich anzusehen ist und welche Massnahmen konkret zu ergreifen sind.

Die Konsultativkommission für die Jagd und das Wild kann für Vorschläge beigezogen werden.

5 Berufsbildung, Beratung und Information

Art. 55 Kurse für ungelernte Waldarbeiter (Art. 61 WSG)

Das Amt organisiert in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Institut des Kantons Freiburg (das Institut) und den Berufsverbänden und -organisationen Grund- und Weiterbildungskurse für ungelernte Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, Landwirtinnen und Landwirte und interessierte Waldeigentümerinnen und -eigentümer. Es nutzt dabei soweit wie möglich die Infrastrukturen des Instituts.

Für Personen, die in der Holzgewinnung oder mit der Motorsäge für Dritte oder öffentliche Körperschaften arbeiten, sind die Grundkurse obligatorisch. Das Amt regelt die Durchführung mit der Lehraufsichtskommission für Forstwartinnen und -warte.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kommen zur Hälfte für die Kurskosten auf.

Zum Nachweis, dass der Kurs absolviert wurde, stellt das Amt ein Attest aus.

Art. 56 Lehraufsichtskommission (Art. 61 WSG)

Zusätzlich zu den Aufgaben, die ihr in der Gesetzgebung über die Berufsbildung zugewiesen werden, behandelt die Lehraufsichtskommission für Forstwartinnen und -warte Fragen der Forstausbildung.

Art. 57 Beratung und Information (Art. 62 WSG)

Das Amt sorgt für die Beratung und Information gemäss der Bundesgesetzgebung über den Wald.

6 Förderungsmassnahmen

6.1 Förderung der Wald- und Holzwirtschaft

Art. 58 Waldwirtschaft (Art. 63 WSG)

Die Existenz eines Forstbetriebs gilt als bedroht, wenn seine Strukturen seinem Auftrag nicht mehr gewachsen sind.

Das Amt berät Waldeigentümerinnen und -eigentümer in der Vorbereitungsphase zum Übergang zu einer Form der gemeinsamen Waldbewirtschaftung.

Art. 59 Verwendung von Holz (Art. 63 WSG)

Bei Bauvorhaben, bei denen der Staat Bauherr oder finanziell beteiligt ist, muss jeweils eine zweckmässige Verwendung von Holz als Baustoff oder Energiequelle berücksichtigt werden.

Der Staat sorgt für die Einführung von speziellen Holzkursen in Lehrgängen der entsprechenden Berufsbildung, für die er verantwortlich ist.

Art. 60 Holzförderung (Art. 63 Abs. 4 WSG)

Zur Umsetzung der Massnahmen zur Förderung der Holzwirtschaft und der Verwendung von einheimischem Holz kann der Staat Dienstleistungen anbieten, namentlich indem er seine Zusammenarbeit anbietet, Mittel bereitstellt, sich finanziell an Untersuchungen oder Projekten beteiligt oder eine finanzielle Hilfe für Förderungsaktivitäten leistet.

Auf die Dienstleistungen nach Absatz 1 haben Gruppierungen oder Vereinigungen Anspruch, deren statutarischer Zweck der Zielsetzung von Artikel 63 Abs. 4 des Gesetzes entspricht.

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller richten ihr Gesuch an die Direktion. Mit dem Gesuch wird ein Dossier eingereicht, das die nachgesuchten Dienstleistungen rechtfertigt und ein Tätigkeitsprogramm enthält.

Die Direktion entscheidet über die Gewährung der Leistung unter Berücksichtigung des Voranschlags und legt die Bedingungen in einem besonderen Beschluss fest.

Art. 61 Berufsübergreifende Vereinigung (Art. 63 Abs. 4 WSG)

Der Staat fördert die Schaffung einer berufsübergreifenden Vereinigung im Wald- und Holzbereich durch beratende Massnahmen.

6.2 Förderungsmassnahmen und Finanzierung

Art. 62

Art. 63 Beiträge – Arbeitssicherheit (Art. 65 Abs. 1 Bst. c WSG)

Die Arbeiten und Massnahmen müssen die Vorschriften zur Arbeitssicherheit erfüllen.

Art. 64 Beiträge – Befugnis und Verfahren (Art. 66 WSG)

Die Direktion ist für die Erteilung der Beiträge zuständig. Sie kann dem Amt die Befugnis übertragen, Beiträge bis zu 20'000 Franken zu sprechen.

In Notfällen kann das Amt einen Betrag von maximal 100'000 Franken für den Umfang der Arbeiten pro Fall oder Massnahme vorschiessen, wenn der vorhersehbare Nettobetrag zu Lasten des Kantons 20'000 Franken nicht übersteigt.

Das Amt erlässt Weisungen zum Beitragsverfahren, zu den Pauschalbeträgen für die verschiedenen Massnahmen sowie zum Controllingverfahren. Die Weisungen sind vor ihrer Genehmigung der Finanzdirektion zur Stellungnahme zu unterbreiten; anschliessend werden sie durch die Direktion genehmigt.

Die Auszahlung von Beiträgen an verschiedene Eigentümer ist wenn möglich zu gruppieren.

Art. 65 Beiträge – Arten und Kriterien (Art. 66 Abs. 1 WSG)

Die Beitragsarten sowie die Berechnung und die Kriterien der Beiträge werden in einem besonderen Beschluss festgelegt.

Die Investitionskredite werden in einem besonderen Beschluss geregelt.

7 Staatswald

Art. 66 Bewirtschaftung (Art. 70 WSG)

Der Wald des Tiefbauamtes, der zu Kantonsstrassen gehört, wird nicht vom Amt bewirtschaftet.

Art. 67 Funktionsweise des Reservefonds (Art. 74 WSG)

Der Staatsrat entscheidet über den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken.

Die Direktion darf Mittelentnahmen bis zu 100'000 Franken zu anderen, im Gesetz festgelegten Zwecken bewilligen. Die Finanzverwaltung bewirtschaftet den Fonds. Alle Wälder des Kantons müssen grundsätzlich gleich behandelt werden.

8 Strafbestimmungen

Art. 68 Übertretungen (Art. 77 WSG)

Die strafbaren Handlungen nach den Artikeln 32 und 33 Abs. 1 dieses Reglements sind Übertretungen im Sinne von Artikel 77 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes.

Art. 69 Anzeigen (Art. 79 WSG)

Neben den Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei müssen auch die Forstkreisingenieurinnen und ingenieure, die Revierförsterinnen und -förster sowie die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher Personen anzeigen, die gegen die Waldgesetzgebung verstossen.

9 Schlussbestimmungen

Art. 70 Übergangsbestimmungen zum Fonds (Art. 82 WSG)

Die Aktiven des ehemaligen kantonalen Aufforstungsfonds für Ausgleichsaufforstungen und des ehemaligen Reservefonds der Staatswälder werden dem Reservefonds der Staatswälder gemäss Artikel 74 des Gesetzes zugewiesen. Für die nach den Artikeln 19 und 20 des Gesetzes einbezahlten Beträge wird jedoch getrennt Buch geführt.

Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. die Vollziehungsverordnung vom 2. November 1954 zum Forstgesetzbuch des Kantons Freiburg (SGF 921.11);

  2. der Beschluss vom 26. Oktober 1962 betreffend die Bekämpfung des Borkenkäfers (SGF 921.12);

  3. der Beschluss vom 21. Dezember 1962 betreffend die Instandstellung der von Elementarschäden betroffenen Wälder (SGF 921.14);

  4. der Beschluss vom 8. Januar 1963 betreffend die Ausrichtung von Beiträgen aus dem kantonalen Aufforstungsfonds für Ausgleichsaufforstungen und einschlägige Arbeiten (SGF 921.15);

  5. der Beschluss vom 4. Februar 1991 über die Beiträge an die Löhne und Sozialzulagen der bei öffentlichen Waldeigentümern ständig angestellten Förster (SGF 921.26).

Art. 72 Änderung bisherigen Rechts – Kommission für Grundstückerwerb

Das Reglement vom 28. Dezember 1984 betreffend die Kommission für Grundstückerwerb (SGF 122.93.12) wird wie folgt geändert: ...

Art. 73 Änderung bisherigen Rechts – Raumplanung und Bauten

Das Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.11) wird wie folgt geändert: ...

Art. 74 Änderung bisherigen Rechts – Naturschutz

Der Ausführungsbeschluss vom 28. Juni 1994 zur Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz (SGF 721.0.11) wird wie folgt geändert: ...

Art. 75 Änderung bisherigen Rechts – Pilzreservat La Chanéaz

Der Beschluss vom 12. Oktober 1999 über das Pilzreservat La Chanéaz, Gemeinde Montagny-les-Monts, Staatswald La Chanéaz (SGF 721.1.52) wird wie folgt geändert: ...

Art. 76 Änderung bisherigen Rechts – Naturschutzgebiet des Pérolles-Sees

Das Reglement vom 31. Mai 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des Pérolles-Sees (SGF 721.2.31) wird wie folgt geändert: ...

Art. 77 Änderung bisherigen Rechts – Freiwillige Aufseher im Naturschutzgebiet des Vanil Noir

Das Reglement vom 10. Juli 1987 über die freiwilligen Aufseher im Naturschutzgebiet des Vanil Noir (SGF 721.2.512) wird wie folgt geändert: ...

Art. 78 Änderung bisherigen Rechts – Natur- und Ortsbildschutz von Châbles, Cheyres und Font

Das Reglement vom 12. Juli 1983 betreffend den Natur- und Ortsbildschutz von Châbles, Cheyres und Font (SGF 721.2.81) wird wie folgt geändert: ...

Art. 79 Änderung bisherigen Rechts – Waldreservat Vanil du Paradis und Vanil de la Fayère

Der Beschluss vom 19. April 1995 über das Waldreservat Vanil du Paradis und Vanil de la Fayère auf dem Gebiet der Gemeinde Estavannens (SGF 721.2.92) wird wie folgt geändert: ...

Art. 80 Änderung bisherigen Rechts – Benützung von öffentlichen oder privaten Grundstücken des Staates zwecks Erstellung von Ferienhäusern

Der Beschluss vom 31. Dezember 1963 betreffend die Benützung von öffentlichen oder privaten Grundstücken des Staates zwecks Erstellung von Ferienhäusern (SGF 750.21) wird wie folgt geändert: ...

Art. 81 Änderung bisherigen Rechts – Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees

Der Beschluss vom 26. April 1983 zur Einführung von Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees (SGF 753.31) wird wie folgt geändert: ...

Art. 82 Änderung bisherigen Rechts – Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen

Der Beschluss vom 16. August 1988 über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen (SGF 781.31) wird wie folgt geändert: ...

Art. 83 Änderung bisherigen Rechts – Stoffverordnung

Der Ausführungsbeschluss vom 10. April 1990 zur Stoffverordnung des Bundesrates (SGF 810.13) wird wie folgt geändert: ...

Art. 84 Änderung bisherigen Rechts – Umweltverträglichkeitsprüfung

Der Ausführungsbeschluss vom 23. Juni 1992 zur Verordnung des Bundes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SGF 810.15) wird wie folgt geändert: ...

Art. 85 Änderung bisherigen Rechts – Bodenverbesserungen

Das Ausführungsreglement vom 11. August 1992 zum Gesetz über die Bodenverbesserungen (SGF 917.11) wird wie folgt geändert: ...

Art. 86 Änderung bisherigen Rechts – Ingenieurhonorare für Bodenverbesserungsarbeiten

Die Verordnung vom 14. Mai 1993 über die Ingenieurhonorare für Bodenverbesserungsarbeiten (SGF 917.116) wird wie folgt geändert: ...

Art. 87 Änderung bisherigen Rechts – Beiträge für Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden und für den Waldbau A

Der Beschluss vom 26. April 2000 über Beiträge für Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden und für den Waldbau A (SGF 921.16) wird wie folgt geändert: ...

Art. 88 Änderung bisherigen Rechts – Fonds für forstliche Investitionskredite

Der Beschluss vom 20. November 1995 über den Fonds für forstliche Investitionskredite (SGF 921.17) wird wie folgt geändert: ...

Art. 89 Änderung bisherigen Rechts – Besondere Entschädigungen für das Personal des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei

Das Reglement vom 9. Juli 1991 über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei (SGF 921.27) wird wie folgt geändert: ...

Art. 90 Änderung bisherigen Rechts – Jagd sowie Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume

Das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SGF 922.11) wird wie folgt geändert: ...

Art. 91 Änderung bisherigen Rechts – Mietentschädigung der Wildhüter und Fischereiaufseher

Der Beschluss vom 17. August 1999 über die Mietentschädigung der Wildhüter und Fischereiaufseher (SGF 922.22) wird wie folgt geändert: ...

Art. 92 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Genehmigung Die Artikel 24, 32, 37, 38, 39 Abs. 1 und 3 und 47–52 sind vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 04.04.2002 genehmigt worden. Die Änderung vom 30.09.2008 betreffend den Artikel 33a ist am 20.02.2009 vom eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt worden.

2002_008