7.4.3-2.1
Abwassertarif
Vom 28.05.2025 (Stand 01.07.2025)
Der Gemeinderat,
beschliesst:
1 Jährliche Gebühren
Art. 1 Schmutzabwasser
Die jährliche Gebühr für Schmutzabwasser wird gemäss Art. 32 AWR in Form eines degressiven Staffeltarifs aufgrund des Wasserverbrauchs oder aufgrund einer Abwassermengenmessung erhoben.
Die Stufen und die Höhe des Staffeltarifs sind in folgender Tabelle festgehalten:
Pauschal für 0 bis 50 m³ Wassermenge: CHF 185.00
Zusätzlich pro weiterem m³ bis 500 m³: 1.92 m³
Zusätzlich pro weiterem m³ bis 3'000 m³: 1.91 m³
Zusätzlich pro weiterem m³ bis 5'000 m³: 1.9 m³
Zusätzlich pro weiterem m³ über 5'000 m³: 1.88 m³
Bei Neuanschlüssen oder Handänderungen wird die Gebühr gemäss Zählerablesung berechnet.
Art. 2 Regenabwasser
Die jährliche Gebühr für Regenabwasser wird gemäss Art. 34 AWR aufgrund der tatsächlich entwässerten Fläche bemessen.
Die Ansätze für die Regenabwassergebühr sind in folgender Tabelle festgehalten:
Bis 20 m² entwässerte Fläche: Keine Gebühr
Pauschal für 20 m² bis 100 m² entwässerte Fläche: CHF 28.00
Pauschal für 101 m² bis 200 m² entwässerte Fläche: CHF 75.00
Pauschal für 201 m² bis 300 m² entwässerte Fläche: CHF 170.00
Pauschal für 301 m² bis 400 m² entwässerte Fläche: CHF 290.00
Zusätzlich pro m² ab 401 m² entwässerte Fläche: CHF 1.20
Bei Neuanschlüssen oder Handänderungen wird die Regenabwassergebühr anteilsmässig auf den Monat erhoben.
2 Bauabwasser
Art. 3 Vorübergehende Einleitungen
Für vorübergehende Abwassereinleitung wird die Höhe der Gebühr gemäss Art. 32 Abs. 7 AWR nach eingeleiteter Menge vom Ressort festgelegt. Je nach Situation kann vom Ressort eine Pauschale festgelegt werden.
Art. 4 Verschmutzungen durch Bautätigkeiten
Die Gebühr für die Verschmutzung durch Bautätigkeiten gemäss Art. 33 Abs. 3 AWR beträgt 0.5‰ der mutmasslichen Bausumme, mindestens aber CHF 50.00.
3 Einmalige Anschlussgebühr
Art. 5
Die einmalige Anschlussgebühr beträgt: CHF 25.00 pro m² Geschossfläche (GF).
Die Reduktion der Anschlussgebühr gemäss Art. 31 Abs. 5 WAR beträgt 30%.
4 Mehrwertsteuer
Art. 6
Bei allen Preisen wird die Mehrwertsteuer zusätzlich verrechnet.
5 Mahngebühren
Art. 7
Für die zweite Mahnung von definitiv geschuldeten Gebühren beträgt die Mahngebühr CHF 20.00.
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