III B/1/7

Vollziehungsverordnung über die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken

Vollziehungsverordnung über die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken (Vom 15. Dezember 1993) (Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 17. Januar 1994)

Der Landrat, gestützt auf Artikel 970 a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB)1), verordnet:

Art. 1

Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken durch den Kanton gemäss Artikel 970 a ZGB.

Art. 2

Inhalt der Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen umfassen die in Artikel 970 a Absatz 2 ZGB aufgeführten Angaben.

Die Gegenleistung und der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten werden nicht veröffentlicht.

Art. 3

Zuständigkeit, Publikationsorgan Das Grundbuchamt des Kantons Glarus besorgt von Amtes wegen die Veröffentlichungen im Kantonalen Amtsblatt.

Art. 4

Gebührenpflicht

Die Veröffentlichungen sind nach Massgabe der Verordnung und des Gebührentarifs für den Kanton Glarus zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zum Schweizerischen Obligationenrecht2) gebührenpflichtig.

Für die Gebühr haftet gegenüber dem Kanton der Erwerber des Grundstückes.

1. 7.1994 –19 1 III B/1/7 Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken – VV

Art. 5

Aenderung bisherigen Rechts

Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung und des Gebührentarifs für den Kanton

Glarus vom 16. Februar 1949 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zum Schweizerischen Obligationenrecht wird wie folgt geändert: «(Dem Grundbuchamt sind zuhanden der Staatskasse zu bezahlen:)

e. für jede Veröffentlichung einer Eigentumsübertragung gemäss Artikel 970 a ZGB 50 Franken;» (Bisheriger Bst. e wird zu Bst. f, bisheriger Bst. f zu Bst. g usw.)

Art. 6

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung des Bundes am 1. Januar 1994 in Kraft.

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