III F/6

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer

Vom 23.11.2011 (Stand 01.09.2014)

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 89 Buchstabe b Kantonsverfassung sowie auf die Artikel 9, 15, 21, 24, 29 und 32 des Opferhilfegesetzes (OHG),

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) und der eidgenössischen Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV).

Art. 2 Vollzugsorgane

Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen der Vorgaben dieser Verordnung die zuständigen Vollzugsorgane.

2. Opferberatungsstelle

Art. 3 Ernennung

Der Regierungsrat bezeichnet im Sinne von Artikel 9 OHG eine Opferberatungsstelle (nachfolgend: Beratungsstelle), welche fachlich selbstständig ist.

Art. 4 Aufgaben

Die Beratungsstelle leistet nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 OHG Soforthilfe sowie allgemeine Beratung.

Ist vom Departement ein Gesuch um Kostenbeiträge an längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Artikel 9 zu beurteilen, gibt die Beratungsstelle eine Empfehlung ab.

Die Beratungsstelle kann Aufgaben im Rahmen der ihr zustehenden Finanzkompetenz (Art. 6) an private oder öffentlich-rechtliche Institutionen übertragen. Sie beaufsichtigt die fachgerechte und effiziente Erfüllung solcher übertragenen Aufgaben.

Art. 5 Aufsicht

Die Aufsicht über die Beratungsstelle obliegt dem zuständigen Departement.

3. Finanzielles

Art. 6 Kostenrahmen

Das zuständige Departement legt den Kostenrahmen für die Soforthilfe fest, über welchen die Beratungsstelle pro Opferfall frei verfügen kann.

Genügt dieser Betrag nicht, so kann es auf Gesuch der Beratungsstelle Kostengutsprache erteilen.

Es berücksichtigt dabei die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Opfers und der ihm nahestehenden Personen.

Art. 7 Tarife für übertragene Aufgaben

Die Übernahme von Kosten für Aufgaben, welche Dritten übertragen wurden (Art. 4 Abs. 2), erfolgt zu Sozialtarifen.

Zur Festlegung der Tarife werden in der Regel die Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Anwendung des OHG beigezogen; über Ausnahmen entscheidet das Departement.

Art. 8

4. Kostenbeiträge an längerfristige Hilfe Dritter, Entschädigung und Genugtuung

Art. 9 Gesuch

Das Opfer kann beim zuständigen Departement ein schriftliches Gesuch um Kostenbeiträge an längerfristige Hilfe Dritter, um Entschädigung oder Genugtuung einreichen. Entschädigung und Genugtuung sind innert Frist gemäss Artikel 25 OHG geltend zu machen.

Das Gesuch hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Ihm sind die notwendigen Unterlagen beizulegen.

Art. 10 Entscheid

Das zuständige Departement entscheidet über die Gesuche gemäss Artikel 9.

Es gewährt unter den Voraussetzungen von Artikel 21 OHG Vorschuss.

5. Regress- und Rückforderungen, Finanzhilfen

Art. 11 Regress- und Rückforderungen

Für die Geltendmachung von Regress- und Rückforderungsansprüchen gemäss Artikel 7 OHG und Artikel 7 OHV ist diejenige Stelle zuständig, welche die Leistung erbracht hat.

Der Kanton kann für jede Art seiner finanziellen Leistungen gemäss OHG Regressansprüche gegenüber Dritten geltend machen.

Der Anspruch auf Rückerstattung gemäss Artikel 7 OHV erlischt nach zehn Jahren seit letztmaliger Auszahlung.

Art. 12

Art. 13 Finanzhilfen

Das zuständige Departement sorgt für die Geltendmachung allfälliger Finanzhilfen beim Bund sowie für die allfällig verlangte Berichterstattung über deren Verwendung.

6. Rechtsschutz

Art. 14

Gegen Entscheide gestützt auf diese Verordnung kann binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; dieses kann die Angemessenheit der angefochtenen Entscheide überprüfen.

7. Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Die gleichlautende Verordnung vom 25. Oktober 2000 ist damit aufgehoben.

Art. 16 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung findet auf die laufenden Verfahren und die hängigen Gesuche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens keine Anwendung.

SBE XII/3 213