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IV B/1/3

Gesetz über Schule und Bildung

Vom 06.05.2001 (Stand 01.08.2026)

Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2001

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung an den öffentlichen Schulen und an Privatschulen. Es enthält zudem Bestimmungen über die Förderung anderer Bildungsbereiche und über die Tagesstrukturen.

Auf die Berufsbildung ist dieses Gesetz anwendbar, soweit nicht das Bundesgesetz über die Berufsbildung oder das betreffende kantonale Einführungsrecht besondere Regelungen enthalten.

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Art. 2 Bildungsziele

Die Schule gewährleistet den Lernenden eine den Eignungen und Fähigkeiten entsprechende Bildung.

Sie fördert zusammen mit den Erziehungsberechtigten die geistig-seelische, die soziale und körperliche Entwicklung der Lernenden.

Sie weckt das Verständnis für Mitmenschen und Umwelt und bildet die Lernenden, ausgehend von christlichen Grundsätzen, zu selbstständigen und verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gemeinschaft heran.

Sie fördert die schöpferischen Kräfte, die Bereitschaft zum Lernen und erweitert das Wissen und die Urteilsfähigkeit der Lernenden im Hinblick auf eine sinnvolle Gestaltung und Bewältigung des Lebens.

Art. 3 Zusammenarbeit

Um die Bildungsziele zu erreichen, arbeiten Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen, Lernende, Schulleitungen, Behörden, Schuldienste, anerkannte Landeskirchen, soziale Institutionen und weitere Fachgremien zusammen.

Art. 4 Öffentliches Schulangebot

Das Angebot der öffentlichen Schulen obliegt nach Massgabe dieses Gesetzes dem Kanton, den Gemeinden oder Institutionen, die Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung (Art. 8) führen.

Es gewährleistet nach Massgabe dieses Gesetzes, dass jedes Kind eine öffentliche Schule besuchen kann.

Die Gemeinde legt die Standorte ihrer Schulen fest und bestimmt die Anzahl der dort geführten Klassen.

Art. 5 Zusammenarbeit zwischen Gemeinden

Die Gemeinden können Schulen gemeinsam führen.

Die Form der Zusammenarbeit richtet sich nach dem Gemeindegesetz1.

Art. 6 Privatschulen

Die Führung von Privatschulen, die ohne öffentlichen Auftrag Unterricht zur Absolvierung der Schulpflicht (Art. 43 f.) anbieten, bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates. Die Bewilligung wird nach Anhörung der Standortgemeinde erteilt, wenn die Privatschule Gewähr für eine Bildung bietet, die derjenigen öffentlicher Schulen gleichwertig ist.

Die Privatschulen unterstehen der Aufsicht des Departements.

Das Departement kann bei Privatschulen in der Organisation und im Lehrplan Abweichungen zulassen.

Die Lehrpersonen müssen im Besitze eines anerkannten, stufengemässen Fähigkeitsausweises sein.

Art. 7 Unterricht an Privatschulen

Wollen die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an einer Privatschule gemäss Artikel 6 unterrichten lassen, bedürfen sie einer Bewilligung der Schulleitung.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn

  1. die Unterrichtung an einer Privatschule im Kanton erfolgt, die über eine Bewilligung gemäss Artikel 6 Absatz 1 verfügt oder

  2. die Unterrichtung an einer ausserkantonalen Privatschule erfolgt, welche eine gleichwertige Ausbildung gemäss Artikel 6 Absatz 1 gewährleistet.

Art. 8 Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung

Der Landrat kann Schulen mit privater Trägerschaft die Gewährleistung eines bestimmten Bildungsangebotes übertragen oder ihnen den Charakter einer öffentlichen Schule zuerkennen.

Art. 9 Privater Einzelunterricht

Wollen die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder einzeln unterrichten lassen oder selbst unterrichten, so bedürfen sie einer Bewilligung des Departements.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn

  1. der Einzelunterricht durch Personen erfolgt, die im Besitz eines anerkannten, stufengemässen Fähigkeitsausweises sind, und

  2. eine Schulbildung gewährleistet wird, die derjenigen öffentlicher Schulen gleichwertig ist.

Das Departement übt die Aufsicht über den privaten Einzelunterricht aus.

Art. 10 Konfessionelle Neutralität

Die öffentliche Schule ist konfessionell neutral. Sie soll von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

Art. 11 Unentgeltlichkeit

Der Besuch der öffentlichen Schulen, die Abgabe von Lehr- und Unterrichtsmitteln sowie des allgemeinen Schulmaterials ist für Kantonseinwohner unentgeltlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Während der obligatorischen Schulzeit können die Schulträger für Exkursionen, Schulverlegungen, Schulreisen und Projekte von den Erziehungsberechtigten einen Beitrag verlangen.

Im Brückenangebot sowie in der Sekundarstufe II haben die Lernenden bzw. die Erziehungsberechtigten für die Lehr- und Unterrichtsmittel, für das allgemeine Schulmaterial und für spezielles Material selber aufzukommen. An Fachexkursionen, Schulverlegungen und Projekten haben sich die Lernenden bzw. die Erziehungsberechtigten angemessen zu beteiligen; die zuständige Behörde legt die Einzelheiten fest.

In Härtefällen kann die zuständige Behörde die Kosten gemäss den Absätzen 2 und 3 reduzieren oder erlassen.

2. Öffentliche Schulen und öffentliche Bildungsförderung

Art. 12 Schultypen

Es bestehen folgende öffentliche Schulen:

  • a. Volksschule mit:

  • 1. Kindergarten

  • 2. Primarstufe

  • 3. Sekundarstufe I: Oberschule, Realschule, Sekundarschule, Unterstufe und erster Teil Mittelstufe Gymnasium

  • 4. Sonderschulen

  • b. Brückenangebot

  • c. Sekundarstufe II: Fachmittelschule, zweiter Teil Mittel- und Oberstufe Gymnasium, Berufsfachschulen

Jeder Schultyp kann in ein- oder mehrklassigen Abteilungen geführt werden. Ober-, Real- und Sekundarschule können mit Bewilligung des Departements organisatorisch eng verknüpft oder zu einem Schultyp im Sinne der kooperativen oder integrativen Schulstruktur verbunden werden.

Die Gemeinden führen die Angebote der Volksschule, ausgenommen das Gymnasium und die Sonderschulen. Erweist sich die selbstständige Führung eines Schultyps für eine einzelne Gemeinde als unzweckmässig, so hat sie das Angebot durch kommunale Zusammenarbeit sicherzustellen.

Der Landrat ist befugt, im Bereich der Volksschule die Schultypen anders zu organisieren.

Art. 13 Kindergarten

Der Kindergarten umfasst die ersten zwei Schuljahre.

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Der Kindergarten ergänzt die Erziehung der Kinder in der Familie und in anderen Lebensgemeinschaften. Er fördert die geistig-seelische, die soziale und körperliche Entwicklung der Kinder. Er führt sie zur Schulfähigkeit.

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Art. 14 Primarstufe

In der Primarstufe wird den Kindern die Elementarbildung vermittelt. Die Beobachtungsfähigkeit, das Denken und Lernen werden entwickelt, die Gemüts- und Charakterbildung sowie die körperlichen Fähigkeiten gefördert. Der Erziehung zu selbstständiger Arbeit und zur Pflege der Gemeinschaft wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Die Primarstufe umfasst das dritte bis achte Schuljahr.

Art. 15–17 …

Art. 18 Sekundarstufe I

Die Sekundarstufe I bildet den Abschluss der Volksschule. Sie schliesst an das achte Schuljahr an und dauert drei Schuljahre.

Sie umfasst die Oberschule, die Realschule, die Sekundarschule, die Unterstufe und den ersten Teil der Mittelstufe des Gymnasiums. Die Gemeinden können das elfte Schuljahr der Oberschule auch als Angebot mit hohem Praxisanteil alleine oder gemäss Artikel 12 Absatz 3 gemeinsam führen. Sie können die Führung von Teilbereichen dieses Angebots Dritten übertragen.

Die Sekundarstufe I vertieft und erweitert die an der Primarstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie schafft die Voraussetzungen für den Eintritt ins Erwerbsleben, für weiterführendes Lernen in der Berufsausbildung sowie in Vollzeitschulen und vermittelt der allgemeinen Lebensgestaltung dienende Kenntnisse.

Der Regierungsrat regelt den Zugang und die Aufnahmeverfahren zu den verschiedenen Schultypen der Sekundarstufe I. Die Regelungen gewährleisten die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Schultypen.

Art. 19 …

Art. 20 Oberschule

Die Oberschule umfasst das neunte bis elfte Schuljahr. Sie vertieft und erweitert die Allgemeinbildung und fördert handwerkliche und gestalterische Fähigkeiten. Sie bereitet auf die Berufsausbildung und das Erwerbsleben vor.

Art. 21 Realschule

Die Realschule umfasst das neunte bis elfte Schuljahr. Sie vertieft und erweitert die Allgemeinbildung. Sie fördert die handwerklichen und gestalterischen Fähigkeiten. Sie führt zur Berufsausbildung.

Art. 22 Sekundarschule

Die Sekundarschule umfasst das neunte bis elfte Schuljahr. Sie vertieft und erweitert die Allgemeinbildung. Sie bezweckt das Erreichen erhöhter Anforderungen für die Berufsausbildung und bereitet auf den Übertritt in höhere Schulen vor.

Art. 22a Sportschule

Der Kanton führt bei Bedarf eine Sportschule auf der Sekundarstufe I.

Der Landrat entscheidet über den Schulbetrieb bei geringem Bedarf. Er kann die Führung der Schule einer Gemeinde oder Dritten übertragen.

Der Kanton leistet an die Kosten der Schule einen Grundbeitrag. Soweit die weiteren Kosten nicht durch Gemeindebeiträge und Schulgelder der Erziehungsberechtigten gedeckt werden können, sind dafür Zuwendungen Dritter einzusetzen.

Der Regierungsrat regelt das Weitere, namentlich den Betrieb, die Aufsicht sowie die Höhe der Gemeindebeiträge und der Schulgelder.

Art. 23 Unterstufe und erster Teil Mittelstufe Gymnasium

Die Lehrgänge im neunten und zehnten Schuljahr an der Kantonsschule (Art. 32) bereiten schulisch besonders begabte Lernende auf die nachfolgenden Klassen des Gymnasiums vor. Mit dem elften Schuljahr beginnt gemäss eidgenössischem Recht die Vorbereitung auf die Maturität.

Art. 24 …

Art. 25 Sonderschulung

Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen.

Der Kanton sorgt für das Angebot und die interkantonale Zusammenarbeit.

Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffenen Massnahmen (Art. 48-51) als ungenügend, entscheidet die Fachstelle Sonderpädagogik aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen.

Der Landrat erlässt eine Verordnung über die Sonderschulung2. Er regelt insbesondere

  1. die Angebote und Organisation der Kompetenzzentren,

  2. das Verfahren über die Anordnung von verstärkten Massnahmen,

  3. die speziellen Anforderungen an die Lehrpersonen,

  4. den Anteil der Erziehungsberechtigten an den Betreuungskosten.

Art. 26–31 …

Art. 32 Kantonsschule

Zur Vermittlung einer umfassenden Allgemeinbildung und als Vorbereitung auf das Studium an einer Hochschule, Universität oder einer Fachhochschule führt der Kanton eine Kantonsschule. Die Kantonsschule ist unterteilt in eine Fachmittelschule und in ein Gymnasium.

Der Landrat regelt die Grundzüge der Organisation sowie der Aufsicht3.

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Art. 33–35 …

Art. 36 Auswärtige Bildungsgänge

Der Kanton ist bestrebt, den Zugang seiner Einwohnerinnen und Einwohner zu Bildungsgängen, die im Kanton nicht angeboten werden, durch den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen sicherzustellen und zu erleichtern.

Interkantonale Vereinbarungen gemäss Absatz 1 fallen in die Zuständigkeit des Landrates.

Art. 37–38 …

Art. 39 Erwachsenenbildung

Die Erwachsenenbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Gesellschaft und Wirtschaft sowie zur Übernahme neuer Aufgaben notwendig sind.

Der Kanton kann die allgemeine Erwachsenenbildung durch Beiträge unterstützen.

Art. 40 …

3. Lernende

Art. 41 Rechte der Lernenden

Lernende haben Anspruch auf einen alters- und stufengerechten Unterricht, der sich am aktuellen Wissensstand, an zeitgemässen Unterrichts- und Lernformen und am Lehrplan orientiert.

Sie haben in ihrer Schule Anspruch auf eine dem Alter, dem Stand der Bildung und der Urteilsfähigkeit angemessene Information und Mitwirkung sowie auf eine gerechte Behandlung.

Art. 42 Pflichten der Lernenden

Die Lernenden sind verpflichtet, den Unterricht und die Schulveranstaltungen vorschriftsgemäss zu besuchen und den Weisungen der Lehrpersonen nachzukommen.

Sie sind ihrem Alter und dem Stand der Bildung entsprechend für den eigenen Lernprozess mitverantwortlich.

Sie haben den anderen Lernenden, den Lehrpersonen und den Schulbediensteten mit Anstand zu begegnen.

Art. 43 Beginn der Schulpflicht

Kinder, die bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr erfüllt haben, werden auf Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.

Die Hauptschulleitung kann auf Gesuch der Erziehungsberechtigten im Einzelfall über den Beginn der Schulpflicht abweichend entscheiden. Das Weitere bestimmt die Volksschulverordnung4.

Art. 44 Dauer der Schulpflicht und des Schulbesuchsrechts

Die obligatorische Schulpflicht dauert elf Jahre. Das Schulbesuchsrecht dauert bis zum ordentlichen Abschluss der Sekundarstufe I, auch wenn die Lernenden damit mehr als elf Schuljahre absolvieren.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Hauptschulleitung auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten Lernende nach dem Absolvieren von zehn Schuljahren aus der Schulpflicht entlassen.

Art. 45 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden

Gegen Lernende, die schuldhaft zu Beanstandungen Anlass geben, können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.

Disziplinarische Anordnungen im Rahmen des Unterrichtsbetriebes treffen die Lehrpersonen nach pflichtgemässem Ermessen. Weitergehende Massnahmen dürfen nur aufgrund eines kantonalen oder kommunalen Erlasses angeordnet werden und fallen unter Vorbehalt von Absatz 3 in die Zuständigkeit der Schulleitung.

Nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung durch die Schulleitung kann die Hauptschulleitung, bei kantonalen Schulen die Schulleitung, Lernende vom Schulbesuch definitiv ausschliessen. Bei schweren Verfehlungen ist ein sofortiger Ausschluss ohne vorgängige Verwarnung möglich.

Sind die ausgeschlossenen Lernenden noch schulpflichtig, sorgt die Hauptschulleitung dafür, dass die Schulpflicht an einem geeigneten Ort erfüllt werden kann. Im letzten Jahr der Schulpflicht kann die Hauptschulleitung statt dessen für die Vermittlung einer Arbeitsstelle besorgt sein, wenn dies den Interessen des oder der Lernenden besser entspricht. Die Hauptschulleitung teilt ihre Entscheide dem Departement in jedem Fall mit; den zuständigen Stellen im Sozial-, Kindes- und Erwachsenenschutzwesen jeweils dann, wenn dies angezeigt erscheint. Die Schulleitung einer kantonalen Schule meldet den Ausschluss aus ihrer Schule der zuständigen Hauptschulleitung.

Der Landrat kann die Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden an kantonalen Schulen nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht, die schuldhaft zu Beanstandungen Anlass geben, abweichend regeln.

Art. 46 Schulort, Schultransport

Jedes Kind hat grundsätzlich die Schule der Gemeinde zu besuchen, in der es sich dauernd aufhält. Die Schulleitung bestimmt die Zuteilung zu den einzelnen Standorten.

Falls der Schulbetrieb dies zulässt, kann auf Gesuch der Erziehungsberechtigten die Schule an einem anderen Standort besucht werden. Umteilungen, welche für den Schulbesuch oder die Kinderbetreuung wesentliche Erleichterungen ergeben, gehen dabei vor. Für die Bewilligung des Schulbesuchs ausserhalb der Gemeinde ist die Hauptschulleitung der Wohngemeinde zuständig, über die Aufnahme entscheidet die Hauptschulleitung am Standort der Schule. Die Hauptschulleitungen einigen sich über die Entschädigung der aufnehmenden durch die abgebende Gemeinde.

Für Kinder, die infolge geografischer Wohnlage die Volksschule einer ausserkantonalen Gemeinde besuchen, trifft das Departement die notwendigen Vereinbarungen; die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.

Wo die Verhältnisse es erfordern, haben die Gemeinden für Lernende mit besonders weitem Schulweg Transportmöglichkeiten zu schaffen. Die zusätzlichen Transportkosten für selbst gewählte Schulstandorte gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

Art. 47 Beurteilung und Promotion der Lernenden

Die Lernenden werden ganzheitlich und nachvollziehbar beurteilt.

Der Regierungsrat erlässt Promotionsvorschriften5, welche namentlich Inhalt und Art der Beurteilung, deren schulische Folgen und deren Eröffnung regeln.

Art. 48 Förderangebot Sprachheilkindergarten

Sprachbehinderte Lernende können in einem von den Gemeinden geführten Sprachheilkindergarten gefördert werden.

Art. 49 Förderangebot für Lernende mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten

Zur Stützung und Förderung von Lernenden, die wegen teilweisen oder generellen Lern- und Leistungsschwierigkeiten vorübergehend oder dauernd die Lernziele der Volksschule nicht oder nur teilweise erfüllen, treffen die Gemeinden ambulante Fördermassnahmen (Schulische Heilpädagogik, Logopädie, Psychomotorik). Sie können Einführungs- und Kleinklassen führen.

Der Regierungsrat regelt das Weitere6.

Art. 50 Förderangebot für besonders begabte Lernende

Besonders begabte Kinder können durch vorzeitige Einschulung, durch Schaffung von fachbezogenen Leistungsgruppen innerhalb der Volksschule, durch das Überspringen einer Klasse oder durch den vorzeitigen Übertritt in höhere Stufen gefördert werden. Die übersprungenen Jahre werden der obligatorischen Schulpflicht (Art. 44) angerechnet.

Der Regierungsrat regelt das Weitere7.

Art. 51 Förderangebot für fremdsprachige Lernende

Die Gemeinden ermöglichen fremdsprachigen Kindern den erleichterten Eintritt in eine Klasse der Volksschule durch besondere Fördermassnahmen.

Der Regierungsrat regelt das Weitere8.

Art. 52 Gesundheitsförderung

Die Förderung der Gesundheit der Lernenden und die Überwachung durch den Schulmedizinischen und Schulzahnärztlichen Dienst richten sich nach dem Gesundheitsgesetz9.

Art. 53 Soziale Massnahmen

Erscheint ein Kind in seinem leiblichen oder geistig-seelischen Wohl gefährdet oder ist es verwahrlost, so sind die Schulorgane verpflichtet, die zu seinem Schutz notwendigen sozialen Vorkehrungen einzuleiten. Die Schulorgane arbeiten dabei mit den gemäss Sozialhilfegesetz10 zuständigen Stellen zusammen.

Falls dies im Interesse des Kindes angezeigt erscheint, muss die Hauptschulleitung der KESB Meldung erstatten.

Art. 54 Blockzeiten und Tagesstrukturen

Die Gemeinden organisieren den Unterricht im Kindergarten und auf der Primarstufe die Blockzeiten.

Sie sorgen für bedarfsgerechte Tagesstrukturen für Schulpflichtige. Die Nutzung dieses Angebots ist fakultativ.

Sie erheben von den Erziehungsberechtigten für die Nutzung der Tagesstrukturen einen angemessenen Kostenbeitrag.

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4. Erziehungsberechtigte

Art. 55 …

Art. 56 Rechte der Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch darauf, regelmässig und in angemessener Weise über die schulische Entwicklung und das Verhalten ihres Kindes orientiert zu werden und in die Beurteilung Einsicht zu erhalten.

Sie können den Unterricht ihrer Kinder besuchen, soweit dies mit dem ordnungsgemässen Schulbetrieb vereinbar ist.

Sie werden auf ihr Ersuchen hin durch die Lehrpersonen oder die Schulorgane angehört und beraten.

Sie werden über besondere Massnahmen, die ihr Kind betreffen, von der zuständigen Instanz benachrichtigt und über wichtige Geschehnisse und Vorhaben im Zusammenhang mit dem Unterricht und dem Schulbetrieb frühzeitig informiert.

Die Gemeinde trifft geeignete Massnahmen, um die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten zu fördern.

Art. 57 Pflichten der Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind regelmässig in die Schule zu schicken und zur Einhaltung von schulischen Anordnungen anzuhalten. Sie können von der Schulleitung dazu angehalten werden, ihr Kind an schulischen Anlässen mit auswärtiger Übernachtung, wie mehrtägige Klassenreisen oder Schulverlegungen, teilnehmen zu lassen.

Sie haben die Lehrpersonen über jene Belange zu orientieren, welche für die schulische Situation des Kindes von Bedeutung sind.

Sie haben Einsicht in die Beurteilung ihres Kindes zu nehmen und das Zeugnis oder den Schulbericht zu unterzeichnen.

Sie haben nach Massgabe der anwendbaren Bestimmungen über das Absenzenwesen11 (Art. 93 Abs. 2) für voraussehbare Absenzen eine Bewilligung einzuholen und für anderweitiges Fernbleiben ihres Kindes vom Schulunterricht den Grund mitzuteilen.

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5. Lehrpersonen

Art. 58 Lehrpersonen

Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind unter dem Begriff Lehrpersonen alle Lehrpersonen der Volks- und Sonderschule zu verstehen. Für die Lehrpersonen des Brückenangebotes, der Kantonsschule und der Berufsfachschulen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht spezielle Vorschriften anwendbar sind.

Personen, die an kantonalen Schulen Funktionen der Schulleitung ausüben, unterstehen bezüglich der Unvereinbarkeiten den Bestimmungen für die Kantonsangestellten.

Art. 58a Anwendbares Recht

Soweit die Bildungsgesetzgebung keine eigene Regelung enthält, gelten für die Rechtsstellung der Lehrpersonen die Bestimmungen der jeweiligen Anstellungsinstanz.

Art. 59 Rechte der Lehrpersonen

Die Lehrpersonen haben das Recht:

  1. im Rahmen der rechtlichen Vorgaben, des Lehrplanes sowie der Lehrmittel die Lehrmethode frei zu wählen;

  2. sich durch die Fachstellen des Departements beraten zu lassen;

  3. bei der Gestaltung des Schulbetriebes und bei der Weiterentwicklung der Schule mitzuwirken.

Art. 60 Pflichten der Lehrpersonen

Die Lehrpersonen sind zu gewissenhafter Berufsausübung verpflichtet.

Sie haben die seelische, geistige und körperliche Integrität der ihnen anvertrauten Lernenden zu respektieren.

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Art. 61 Berufsauftrag

Lehrpersonen leisten ihre Arbeit im Rahmen eines durch das Departement nach Anhörung der Gemeinden festgelegten und vom Regierungsrat genehmigten Berufsauftrages. Darin sind ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten umschrieben, insbesondere Planung, Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts, Beratung, Weiterbildung, Jahresarbeitszeit sowie Mitwirkung an gemeinschaftlichen Aufgaben und an der Beurteilung gemäss Artikel 73.

Art. 62 Zulassung zum Schuldienst

An öffentlichen Schulen werden Lehrpersonen angestellt, die im Besitze eines anerkannten Fähigkeitsausweises sind.

Die Besetzung von Lehrstellen mit nicht stufengemäss ausgebildeten Lehrpersonen bedarf der Bewilligung des Departements. Diese Anstellungen sind in der Regel zu befristen.

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Art. 63 Anstellung der Lehrpersonen an kantonalen Schulen; Teilzeitpensen

Die Anstellung der Lehrpersonen ist öffentlich-rechtlich und grundsätzlich unbefristet. Befristete Anstellungen erfolgen, wo es Gesetz oder Verordnungen vorschreiben. Im Übrigen können befristete Anstellungen vorgenommen werden, wenn dafür ein besonderer Bedarf besteht.

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Art. 64 Anstellungsinstanzen

Die Lehrpersonen der Volksschule werden durch die Hauptschulleitung auf Antrag der Schulleitung angestellt.

Die Zuständigkeiten bei der Anstellung der Lehrpersonen kantonaler Schulen richten sich nach den betreffenden Spezialvorschriften.

Art. 65 …

Art. 66 Kündigung der Lehrpersonen an kantonalen Schulen

Das unbefristete Anstellungsverhältnis kann beidseitig gekündigt werden.

Kündigungen können nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Sie sind schriftlich bis 31. März bzw. 31. Oktober mitzuteilen. Kündigungen seitens der Anstellungsinstanz sind zu begründen.

Teilen Lehrpersonen ein Vollpensum, hat die Kündigung auf Ende eines Semesters bis 28. Februar bzw. bis 30. September zu erfolgen. Kündigt eine der beiden Lehrpersonen, so kann die Anstellungsinstanz das Dienstverhältnis der anderen Lehrperson ebenfalls auflösen. Für diese Kündigungen gelten die Fristen gemäss Absatz 2.

Art. 67–70 …

Art. 71 Mutterschaftsurlaub der Lehrerinnen an kantonalen Schulen

Fallen bei einer Lehrerin die ganzen Sommerferien in die Zeit des Mutterschaftsurlaubs, sind damit nicht sechs, sondern vier Wochen des Urlaubs abgegolten.

Art. 72 Weiterbildung

Der Kanton sorgt für ein Grundangebot im Bereich der Weiterbildung der Volksschullehrpersonen.

Lehrpersonen kantonaler Schulen haben nach langjähriger Berufstätigkeit Anspruch auf eine Intensivweiterbildung. Der Regierungsrat regelt das Weitere.

Das Departement regelt Art, Umfang und Finanzierung des Grundangebots.

Die Gemeinde sorgt für die individuelle Weiterbildung der Lehrpersonen und entrichtet Beiträge daran. Die Schulleitung kann für einzelne oder alle Lehrpersonen Weiterbildung anordnen.

Art. 73 Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen

Die Lehrpersonen werden in ihrer Tätigkeit beurteilt. Sie wirken bei dieser Beurteilung mit.

Sie beurteilen zudem regelmässig ihre Tätigkeit selber.

Der Regierungsrat erlässt zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen eine Verordnung. Er regelt insbesondere die Beurteilungsinstanzen und deren Kompetenzen, die Beurteilungskriterien sowie den zeitlichen Ablauf.

Art. 74 Besoldungen

Der Landrat regelt die Besoldung der Lehrpersonen durch Verordnung12.

Über die individuelle Einreihung sowie über Besoldungsanpassungen entscheidet in der Volksschule die zuständige Gemeindebehörde, bei den weiteren Lehrpersonen die Anstellungsinstanz.

Art. 75–76 …

Art. 77 Mitspracherecht in der Bildungskommission

Eine von den Lehrpersonen gewählte Vertretung, die Hauptschulleitung sowie im Bedarfsfall eine oder mehrere Schulleitungen wohnen den Sitzungen der Bildungskommission mit beratender Stimme bei.

Die Lehrpersonenvertretung hat bei der Beratung und Abstimmung über Fragen, die das persönliche Interesse aller oder einzelner Lehrpersonen betreffen, in den Ausstand zu treten, nachdem ihr vorher Gelegenheit geboten wurde, sich zu äussern. Für die Haupt- und Schulleitungsvertretung gilt die Ausstandspflicht bei Fragen, die ihr persönliches Interesse betreffen.

Die Vertretung der Lehrpersonen, der Haupt- und Schulleitung sind im Sinne des Gemeindegesetzes13 bzw. des kommunalen Personalrechts zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 78 Kantonale Berufsorganisation der Lehrpersonen

Die Kantonale Berufsorganisation der Lehrpersonen erhält vom Kanton für ihre Bemühungen zur Förderung der Weiterbildung, zur Behandlung von allgemeinen Schulfragen und zur begutachtenden Stellungnahme zu Vorlagen der kantonalen Behörden eine jährliche Entschädigung.

6. Behörden

Art. 79 Regierungsrat

Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über das gesamte Schul- und Bildungswesen inne. Er erlässt die ihm gemäss diesem Gesetz zustehenden Verordnungen und nimmt die zugewiesenen Wahlen vor.

Art. 80 Departement

Das für den Bildungsbereich zuständige Departement steuert und beaufsichtigt das gesamte Schul- und Bildungswesen des Kantons.

Es sorgt im Rahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung für regelmässige Evaluation aller Schulen auf der Volksschulstufe und für die Schulentwicklung und Begleitung von Entwicklungsprojekten. Es kann für Einzelfälle oder für spezifische Anliegen Beratung anbieten oder vermitteln.

Es führt eine Fachstelle Sonderpädagogik. Diese entscheidet über verstärkte sonderpädagogische Massnahmen.

Es führt eine Abklärungsstelle zur Ermittlung des individuellen Bedarfs bei verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen.

Art. 80a Gemeinderat

Der Gemeinderat trägt die Verantwortung für die Qualität der Schule, beschliesst auf Antrag der Hauptschulleitung das Schulbudget und wählt die Mitglieder der Bildungskommission. Er ist Anstellungsinstanz der Hauptschulleitung.

Ein zuständiges Mitglied wird als Bildungskommissionspräsidentin oder Bildungskommissionspräsident bestimmt, welche oder welcher sich regelmässig mit dem Departement austauscht.

Art. 81 Bildungskommission

Die Bildungskommission ist dem Gemeinderat zugeordnet und zuständig für die strategische Führung der Schule in der Gemeinde. Sie berät den Gemeinderat und die Hauptschulleitung und erfüllt die ihr durch dieses Gesetz und seine kantonalen und kommunalen Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben.

Sie kann bestimmte Aufgaben anderen Kommissionen oder einer Verwaltungseinheit zuweisen. Entscheidbefugnisse können nur dann delegiert werden, wenn dies vom kantonalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist und von der Gemeindeordnung nicht ausgeschlossen wird.

Bei kantonalen Schulen sowie Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung (Art. 8) tritt die in den entsprechenden Spezialvorschriften bestimmte Behörde an die Stelle der Bildungskommission.

Art. 81a Hauptschulleitung

Jede Gemeinde setzt eine Hauptschulleitung ein. Sie erfüllt die ihr durch dieses Gesetz und seine kantonalen und kommunalen Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben.

Die Hauptschulleitung ist zuständig für die Entwicklung und Sicherung der Schul- und Unterrichtsqualität in der Gemeinde. Sie nimmt die personelle Führung der Schulleitungen wahr und ist die Anstellungsinstanz für die Lehrpersonen.

Die individuelle Lohneinreihung sowie die weiteren Anstellungsbedingungen richten sich nach dem Personalrecht für die Gemeindeangestellten.

Art. 82 Schulleitung

Jede Gemeinde setzt Schulleitungen ein.

Die Schulleitung ist zuständig für die pädagogische und unmittelbare personelle Führung der Lehrpersonen, das Qualitätsmanagement, die interne Evaluation, die schulinterne Weiterbildung sowie die Organisation des Schulbetriebs.

Die Funktion einer Schulleiterin oder eines Schulleiters wird im Hauptamt ausgeübt. Der Regierungsrat regelt das Weitere, namentlich die Mindestanforderungen an die Ausbildung auf Stufe Verordnung.

Die individuelle Lohneinreihung sowie die weiteren Anstellungsbedingungen richten sich nach dem Personalrecht für die Gemeindeangestellten.

Art. 83–85 …

7. Schuldienste

Art. 86–88 …

Art. 89 Lehrmittelverwaltung und Lehrmittelverlag

Die Lehrmittelverwaltung wird durch den Regierungsrat bestimmt.

Sie ist für die Beschaffung, die Aufbewahrung und die Abgabe von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig.

Der Kanton kann einen Lehrmittelverlag führen.

Art. 90 …

8. Organisation

Art. 91 Schuljahr

Das Schuljahr dauert administrativ vom 1. August bis 31. Juli. Es wird in zwei Semester, 1. August bis 31. Januar und 1. Februar bis 31. Juli, auf geteilt.

Der Unterricht beginnt Mitte August. Der genaue Zeitpunkt wird durch das Departement festgesetzt.

Die jährliche Unterrichtszeit dauert 39 Wochen. Das Departement setzt die Ferientermine und die Brückentage fest.

Art. 92 Unterrichtszeit der Lernenden im Allgemeinen

Der Unterricht an öffentlichen Schulen erstreckt sich von Montag bis Freitag, im Kindergarten und an der Primarstufe in Blockzeiten. Der Mittwochnachmittag ist im Kindergarten und an der Primarstufe schulfrei. An der Sekundarstufe I ist der Mittwochnachmittag in der Regel schulfrei; andernfalls ist er durch einen andern freien Nachmittag zu ersetzen.

Art. 93 Schulversäumnisse

Wenn Lernende unentschuldigt und ohne triftigen Grund der Schule fernbleiben, sind die Erziehungsberechtigten zu benachrichtigen. Bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben trifft die Schulleitung geeignete Mass nahmen und kann gegenüber den Erziehungsberechtigten Sanktionen in die Wege leiten.

Die Gemeinden erlassen ein Absenzenreglement und können darin die Bestrafung der Erziehungsberechtigten mit Busse vorsehen. Der Regierungsrat regelt die möglichen Urlaubs- und Dispensationsgründe in den Grundzügen.

Art. 94 Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen

Die Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen setzt sich aus der jährlichen (Art. 91 Abs. 3) und der wöchentlichen Unterrichtszeit, der angeordneten Weiterbildung (Art. 72) sowie der unterrichtsfreien Arbeitszeit zusammen. Die Jahresarbeitszeit wird im Berufsauftrag gemäss Artikel 61 geregelt.

Lehrpersonen haben bei gleicher Besoldung Anspruch auf eine Altersentlastung. Der Landrat regelt das Weitere.

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Art. 95 Stundenplan

Der Stundenplan regelt die tägliche Verteilung der wöchentlichen Unterrichtslektionen der Lernenden sowie die Unterrichtslektionen und die Präsenzzeit der Lehrpersonen.

Der von den anerkannten Landeskirchen erteilte Religionsunterricht ist nach Möglichkeit im Stundenplan zu integrieren.

Art. 96 Lehrplan

Die Ziele und Inhalte des Unterrichts und der Unterrichtsfächer sowie die Lektionstafeln werden für die öffentlichen Schulen in den vom Regierungsrat erlassenen Lehrplänen festgehalten.

Art. 97 Zuteilung der Klassen oder Fächer

Die Schulleitung weist nach Rücksprache mit den Lehrpersonen die Klassen oder die Fächer zu. Auf die Ausbildung der Lehrpersonen ist Rücksicht zu nehmen.

Jeder Klasse wird eine Klassenlehrerin oder ein Klassenlehrer zugewiesen.

Art. 98 Lehrmittel

Die unterrichtsleitenden Lehrmittel der öffentlichen Volksschule werden vom Departement nach Anhörung der Lehrpersonen bewilligt.

Art. 99 Schulbibliotheken

Die Gemeinden führen Schulbibliotheken.

Art. 100 Schulentwicklungsprojekte

Zur Erprobung neuer Lehr- und Lernformen, neuer Unterrichtsfächer sowie zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen für die Schulentwicklung können zeitlich befristete Projekte durchgeführt werden, wenn damit den Lernenden und den Erziehungsberechtigten keine wesentlichen neuen Pflichten auferlegt werden, ihre Rechte im Wesentlichen ungeschmälert bleiben und das Erreichen der ordentlichen Lernziele gewährleistet ist sowie wenn sich ein allfälliger Mehraufwand der Lehrpersonen in angemessenen Grenzen hält.

Schulentwicklungsprojekte, welche auf Änderungen des Lehrplans oder von Bestimmungen des kantonalen Verordnungsrechts hinzielen, bedürfen der Bewilligung des Departements.

Zielen Projekte auf Anpassungen des kantonalen Gesetzesrechts, so ist der Regierungsrat für die Bewilligung zuständig.

Art. 101 Haftpflichtversicherung

Die Gemeinden versichern ihre Schulen gegen die Folgen von Haftpflichtansprüchen.

Art. 102 Überweisung von Schule zu Schule

Lernende, welche den Ort ihrer Niederlassung oder ihres Aufenthaltes für mehr als vierzehn Tage wechseln, müssen unverzüglich von der Schulleitung der zuständigen Stelle des neuen Wohn- oder Aufenthaltsortes schriftlich zum Schulbesuch angemeldet werden.

Art. 103 Unentgeltliche Bereitstellung von Schulräumen

Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Schulräume und Einrichtungen für die Weiterbildungsveranstaltungen des Departements, für die Durchführung des Religionsunterrichts der Landeskirchen sowie für die Durchführung von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur für Schulpflichtige unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit die Räumlichkeiten nicht für den ordentlichen Schulbetrieb benötigt werden.

Art. 104 Schulverordnung

Der Landrat regelt durch Verordnung14 die organisatorischen Grundzüge des Volksschulbetriebs.

9. Finanzielle Bestimmungen

Art. 105 Finanzierung der Volksschule

Die Gemeinden tragen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze die Kosten der Volksschule.

Der Kanton trägt die Kosten der Sonderschulung gemäss Artikel 25 sowie die Kosten der kantonalen Schulen, soweit das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht.

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Art. 105a–112 …

10. Rechtsschutz-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 113 Amtspflichtverletzung und Haftung

Jeder Person steht das Recht zu, Tatsachen aus der Führung und Verwaltung des Trägers einer öffentlichen Schule anzuzeigen, die eine Überprüfung oder ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erfordern. Die Behandlung der Anzeige richtet sich nach dem Gemeindegesetz bzw. dem Verwaltungsrechtspflegegesetz15.

Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Organe und Amtsträger des Bildungswesens richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz16.

Art. 114 Beschwerdeinstanzen und Beschwerdefristen

Gegen Verfügungen von untergeordneten Schulorganen kann bei der Hauptschulleitung Beschwerde erhoben werden.

Gegen Verfügungen der Hauptschulleitung kann beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.

Gegen Verfügungen der Schulleitungen kantonaler Schulen und Beschwerdeentscheide der Hauptschulleitung oder des Gemeinderates kann beim Departement Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeentscheide des Departements unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Gegen Verfügungen des Departements kann beim Regierungsrat und gegen dessen Beschwerdeentscheide beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

…

Die Beschwerdefrist beträgt unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen 30 Tage; in Promotions- und Prüfungsangelegenheiten sowie bei allen übrigen Entscheiden betreffend den Zugang zu oder den Verbleib in Bildungsgängen beträgt sie zehn Tage. In solchen Fällen finden die Vorschriften zum Stillstand der Fristen keine Anwendung.

Art. 115 Privatschulen

Die bestehenden Privatschulen gelten unter den heutigen Voraussetzungen als bewilligt.

Der Landrat bestimmt im Rahmen seiner Verordnungskompetenz gemäss Artikel 104, welchen Privatschulen die Gewährleistung eines bestimmten Bildungsangebotes übertragen oder der Charakter einer öffentlichen Schule zuerkannt wird (Art. 8).

Der Regierungsrat beschliesst für diese Schulen Leistungsaufträge.

Art. 116 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 1. Mai 1983 über das Schulwesen (Schulgesetz) und das Gesetz vom 6. Mai 1984 über die Kindergärten aufgehoben.

Art. 117 Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Gesetze geändert:17

Art. 118 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Mai 2009

Die Verschiebung des Stichtags auf das Datum gemäss Artikel 43 Absatz 1 erfolgt während drei Jahren gestaffelt um einen Monat pro Schuljahr. Der Regierungsrat legt den Beginn der Verschiebung fest, sobald das Harmos-Konkordat zustande gekommen ist.18

Art. 118a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2025

Mit Ausnahme dieses Artikels und von Artikel 114 Absatz 5 sind die Änderungen vom 4. Mai 2025 erst ab dem 1. August 2026 rechtswirksam.

Art. 119 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt auf den 1. August 2002 in Kraft.

SBE VII/9 448