IV B/50/1
Verordnung über das Freiwillige Schulische Zusatzangebot (Brückenangebot)
Vom 13.01.2010 (Stand 01.09.2017)
Der Landrat,
gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2001 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) und Artikel 5 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 6. Mai 2007 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung,
verordnet:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Freiwillige Schulische Zusatzangebot gemäss Artikel 26 des Bildungsgesetzes sowie Artikel 3 des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz. Sie regelt zudem das schulische Angebot des Kantons für fremdsprachige Jugendliche im Rahmen der Volksschule sowie die Voraussetzungen einer allfälligen Führung von Bildungsgängen der Volksschule durch den Kanton im Auftrag der Gemeinden.
Art. 2 …
2. …
Art. 3–5 …
3. Lernende
Art. 6 Aufnahme in die Bildungsgänge
Voraussetzung für die Aufnahme in das 12. Schuljahr ist der Abschluss der Volksschule, Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Leistungswille.
Fremdsprachige Jugendliche zwischen dem 14. und 18. Altersjahr werden in das Integrationsprogramm aufgenommen, wenn sie noch der Schulpflicht unterstehen beziehungsweise noch nicht in eine Berufsausbildung oder weiterführende Schule eintreten können.
Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. Die Schulordnung regelt das Aufnahmeverfahren und die Aufnahmekriterien.
Art. 7 Absolvierung der Bildungsgänge; Übertritte
Mit dem Eintritt ins 12. Schuljahr verpflichten sich die Lernenden zur Absolvierung des ganzen Jahresprogramms.
Die Schulleitung kann den vorzeitigen Übergang in eine Anschlusslösung bewilligen.
Art. 8 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden
Stören Lernende den Schulbetrieb in erheblichem Masse, indem sie namentlich die Absenzenordnung wiederholt missachten, die Mitarbeit verweigern oder Weisungen nicht befolgen, so können Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 45 des Bildungsgesetzes angeordnet werden.
Die Aufsichtskommission handelt dabei als Schulkommission.
4. Lehrpersonen
Art. 9
Grundsätzlich werden Lehrpersonen angestellt, die im Besitze eines anerkannten Fähigkeitsausweises der Sekundarstufe I sind.
Die Aufsichtskommission kann in begründeten Fällen Ausnahmen beschliessen.
5. Organisation
Art. 10 Organe
Organe des Freiwilligen Schulischen Zusatzangebotes sind:
die Aufsichtskommission,
die Schulleitung und
der Konvent.
Art. 11 Aufsichtskommission
Die Aufsichtskommission besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier bis sechs Mitgliedern.
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und das Präsidium.
Die Schulleitung sowie eine Vertretung der Lehrerschaft nehmen an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil.
Art. 12 Aufgaben der Aufsichtskommission
Die Aufgaben der Aufsichtskommission richten sich sinngemäss nach der regierungsrätlichen Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung.
Art. 13 Schulleitung
Die Wahl sowie die Aufgaben der Schulleitung richten sich sinngemäss nach der regierungsrätlichen Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung.
Art. 14 Konvent der Lehrpersonen
Der Konvent der Lehrpersonen kann zuhanden der Aufsichtskommission Anträge stellen und Anregungen machen.
Er konstituiert sich selbst und wählt eine Vertretung der Lehrerschaft, die mit beratender Stimme an den Sitzungen der Aufsichtskommission teilnimmt.
6. Schulbetrieb
Art. 15 Unterrichtsform
Der Schulbetrieb kann neben Unterrichtslektionen andere, dem Zweck der Bildungsgänge entsprechende Schulungsformen beinhalten, insbesondere Lernberatung, Selbstlernzeit, auswärtige Arbeitseinsätze, Praktika und Schnupperlehren sowie praktische Arbeiten in grösseren Zeiteinheiten.
Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten.
Art. 16 Wöchentliche Unterrichtszeit der Lernenden
Die wöchentliche Arbeits- und Unterrichtszeit der Lernenden beträgt unter Einrechnung der besonderen Schulungsformen in der Regel 38 Lektionen.
Art. 17 Wöchentliche Unterrichtszeit der Lehrpersonen
Die Unterrichtsverpflichtung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Volksschule.
Die Aufsichtskommission befindet über Abweichungen oder kann ein anderes Arbeitszeitmodell wählen, wenn dies den betrieblichen Anforderungen besser entspricht.
Art. 18 Grösse der Unterrichtsgruppen
Für die Unterrichtsgruppen gelten als Richtwerte:
12. Schuljahr: 10 bis 16 Lernende,
Integrationsprogramm: 6 bis 14 Lernende.
Die Aufsichtskommission kann die maximale Grösse der Unterrichtsgruppe angemessen erhöhen, wenn dies der Vermeidung von Abweisungen dient und dadurch die Zielsetzung der betreffenden Bildungsgänge nicht gefährdet wird.
7. Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen der Schulleitung kann bei der Aufsichtskommission und gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtskommission beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach Artikel 114 des Bildungsgesetzes.
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 13. November 2002 über das Freiwillige Schulische Zusatzangebot aufgehoben.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
SBE XI/5 299