IV E/4

Beschluss des Landrates vom 18. Mai 1927 über die Aenderung einiger Bestimmungen

Vom 18.05.1927 (Stand 18.05.1927)

Art. 1

Die Bestimmung betr. die 3 Louis d’or wird gestrichen.

Art. 2

Das Mittelschulstudium als Vorbedingung für das akademische Studium wird in den Zweck der Stiftung einbezogen.

Art. 3

Die Stiftung soll sowohl Söhnen wie Töchtern armer Eltern zugute kommen.

Art. 4

Die Verwaltung wird durch die Staatskasse besorgt.

LB 5 327