IX B/25/7

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Vom 15.02.2006 (Stand 07.05.2006)

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 89 Buchstabe d der Kantonsverfassung und Artikel 42 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz),

verordnet:

Art. 1 Zuständigkeit

Der Vollzug der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung ist Sache des Kantons. Der Regierungsrat bezeichnet die Vollzugsorgane.

Art. 2 Gebühren

Die zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden erheben Bewilligungs- und Kontrollgebühren nach Massgabe der eidgenössischen Vorschriften.

Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Die mit dem Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung beauftragten Stellen und die Bau- und Feuerpolizeiorgane sind zu gegenseitiger Zusammenarbeit verpflichtet.

Art. 4 Zustellung von Strafentscheiden

Von allen aufgrund des Sprengstoffgesetzes ausgefällten Strafurteilen oder Bussenverfügungen ist dem zuständigen Departement unverzüglich Kenntnis zu geben.

Art. 5 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollziehungsverordnung vom 24. Oktober 1984 zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

SBE IX/6 316