IX B/31/4
Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Bankrates der Glarner Kantonalbank
Kanton Glarus
Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Bankrates der Glarner Kantonalbank (Entschädigungsreglement Glarner Kantonalbank)
(Erlassen vom Bankrat am 17. Oktober 2006) (Genehmigt vom Landrat am 22. November 2006)
Der Bankrat, gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes über die Glarner Kantonalerlässt folgendes Reglement:
Art. 1
Entschädigung
Die Entschädigung der Bankratsmitglieder setzt sich wie folgt zusammen:
aus einer Jahresentschädigung, welcher der besonderen Verantwortlichkeit eines Mitgliedes des obersten Organs der Glarner Kantonalbank angemessen Rechnung trägt;
aus einem Sitzungsgeld für die Teilnahme an einer Sitzung des Bankrates oder eines Bankratsausschusses;
aus einer Entschädigung für die Vorbereitung (Aktenstudium) einer Sitzung.
Spesen werden jedem Bankratsmitglied nach effektivem Aufwand entschädigt. Für repräsentative Spesen wird dem Bankratspräsidenten eine jährliche Spesenpauschale von 2000 Franken ausgerichtet.
Weitere Entschädigungen und Vergünstigungen, insbesondere jegliche Art von Erfolgsbeteiligungen, werden nicht ausbezahlt bzw. gewährt. Vorbehalten bleibt die Altersvorsorge des Bankpräsidiums gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Bank.
Art. 2
Ausserordentliche Entschädigung Der Bankrat kann Bankratsmitgliedern eine ausserordentliche Aufwandsentschädigung zusprechen, wenn sie durch eine Aufgabe ungewöhnlich beansprucht werden.
Art. 3
Kontrolle und Auszahlung
Dem Bankpräsidium bzw. den Ausschussvorsitzenden obliegt die Kontrolle über die Sitzungsgelder der Bankratsmitglieder.
1. 7. 2007– 32 1 IX B/31/4 Kantonalbank – Entschädigungsreglement
Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt wie folgt:
monatlich je 1/12 der Jahresentschädigung für den Bankratspräsidenten;
halbjährlich je 1/2 der Jahresentschädigung für die Bankratsmitglieder;
halbjährlich die Sitzungsgelder und Vorbereitungsentschädigungen.
Art. 4
Jahresentschädigung Einem Bankrat wird eine Jahresentschädigung (brutto) von
für das Bankpräsidium 70 000 Franken
für die Mitglieder des Bankrates 12 000 Franken ausgerichtet.
Art. 5
Sitzungsgeld Ein Bankrat wird für die Dauer der Sitzungen im Bankrat bzw. in einem Ausschuss pro Stunde mit 150 Franken entschädigt. Für das Aktenstudium für eine Bankratssitzung wird eine Pauschale von 450 Franken ausgerichtet. Ausschusssitzungen geben nur dem Präsidenten des Ausschusses ein Recht, eine Entschädigung für die Vorbereitung und das Aktenstudium in Höhe von 450 Franken einzuverlangen.
Art. 6
Indexierung
Die Jahresentschädigung gemäss Artikel 4 und der Stundenansatz der Sitzungsgelder gemäss Artikel 5 unterliegen automatisch der Anpassung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise. Der Index liegt beim Inkrafttreten dieses Reglements bei 100,6 (Basis Dezember 2005 = 100).
Die vom Kantonalbankgesetz geforderte Bandbreite wird mit der Indexierung abgedeckt.
Art. 7
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2007 in Kraft.
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben:
Artikel 1 Absatz 1 Alinea 4 des Beschlusses vom 2. Dezember 1987 über die Besoldung der Behördenmitglieder;
der Beschluss vom 30. Juni 1999 über die Festsetzung der Jahresentschädigung der Bankkommissionsmitglieder.
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