IX D/1/3
Verordnung über die Förderung des ökologischen Ausgleichs
Vom 11.07.2002 (Stand 07.05.2006)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung und Artikel 4 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2000 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz; Einführungsgesetz),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Die Verordnung regelt den Vollzug der Förderung des ökologischen Ausgleichs in der Landwirtschaft im Sinne der Öko-Qualitätsverordnung (Art. 4 Abs. 1 Einführungsgesetz).
Art. 2 Zuständigkeiten
Die allgemeinen Zuständigkeiten richten sich nach den Artikeln 3 und 3a der Land- und Alpwirtschaftsverordnung.
Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres (Departement) setzt die Anforderungen an den ökologischen Ausgleich fest.
Der Abteilung Landwirtschaft obliegt der Vollzug der Förderung des ökologischen Ausgleichs. Sie entscheidet über die Beitragsgewährungen und über allfällige Beitragskürzungen. Sie zieht dafür die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz und soweit nötig andere interessierte Verwaltungsbehörden bei.
Art. 3 Örtlicher Anwendungsbereich
Die Förderung des ökologischen Ausgleichs durch Beiträge bezieht sich auf beitragsberechtigte Flächen im Kanton Glarus.
Art. 4 Gesuchseinreichung
Gesuche um Beiträge sind der Abteilung Landwirtschaft schriftlich einzureichen. Diese bestimmt im Rahmen der Vorgaben des Bundes die Form und die Frist der Gesuchseinreichung sowie des allfälligen Rückzugs eines Gesuchs.
Art. 5 Gesuchsprüfung und Kontrolle
Die Abteilung Landwirtschaft prüft die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin sowie bezüglich der angemeldeten Flächen.
Sie führt nach den Vorgaben des Bundes die erforderlichen Kontrollen durch.
Das Departement kann die Kontrollen Organisationen übertragen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten.
An den Kosten des Kantons für die Gesuchsprüfung und die Kontrollen haben sich die Gesuchsteller und die Gesuchstellerinnen bzw. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen angemessen zu beteiligen. Das Departement regelt die Kostenbeteiligung.
Art. 6 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
Die Voraussetzungen für eine Kürzung oder Verweigerung der Beiträge entsprechen denjenigen des einschlägigen Bundesrechts. Das Departement erlässt Richtlinien über das Ausmass der Beitragskürzungen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 5. Mai 2002 in Kraft.
SBE IX/3 165