IX D/2/7

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht

Vom 03.05.1987 (Stand 07.05.2006)

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG),

beschliesst:

1. Zuständigkeiten

Art. 1 Zuständige kantonale Bewilligungsbehörde

Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde nach Artikel 53 LPG. Sie entscheidet insbesondere:

  1. über Bewilligungen einer kürzeren Pachtdauer (Art. 7 und 8 LPG);

  2. über Bewilligungen der parzellenweisen Verpachtung (Art. 30–32 LPG);

  3. über Pachtzinsbewilligungen für landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG);

  4. über Einsprachen gegen die Zupacht (Art. 33–35 LPG);

  5. über Einsprachen gegen den Pachtzins landwirtschaftlicher Grundstücke, Alpen und Weiden (Art. 43 und 44 LPG; Art. 5 und 6 dieses Einführungsgesetzes).

Ausserdem trifft die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde auf Antrag einer Partei, die daran ein schutzwürdiges Interesse hat, Feststellungsverfügungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 (Art. 49 LPG).

Art. 2 Einspracheberechtigte Behörde und Personen

Einspracheberechtigte Behörde ist die vom Regierungsrat gewählte Kommission für Einsprachen im Pachtwesen. Sie besteht aus drei Mitgliedern, wovon eines gleichzeitig der kantonalen Alpkommission und eines einer Gemeindebehörde anzugehören hat, sowie aus zwei Ersatzmitgliedern.

Die Kommission kann auf Anzeige hin oder von Amtes wegen bei der Bewilligungsbehörde schriftlich und begründet Einsprache erheben gegen:

  1. die vereinbarten Pachtzinse für landwirtschaftliche Grundstücke, Alpen und Weiden nach Artikel 43 LPG;

  2. die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle nach Artikel 33 LPG.

In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b steht das Einspracherecht auch Personen zu, welche ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 33 Abs. 2 LPG).

Die Einsprachefrist und die Verwirkung des Einspracherechts richten sich nach dem Bundesgesetz.

Art. 3 Beschwerdeinstanz

Einzige kantonale Beschwerdeinstanz im Sinne der Artikel 50 und 53 LPG ist das Verwaltungsgericht.

Beschwerden sind binnen 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen.

Art. 4 Zivilrechtliche Klagen

Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

2. Kantonale Vorschriften über den Geltungsbereich

Art. 5 Kleine Grundstücke

Kleine landwirtschaftliche Grundstücke ohne Gebäude und mit einer Fläche von mehr als 15 Aren unterstehen ebenfalls den Vorschriften des LPG.

Art. 6 Alpen und Weiden

Bei der Pacht von Alpen und Weiden sowie bei Nutzungs- und Anteilsrechten an solchen beträgt die erstmalige Pachtdauer mindestens drei Jahre; wird der Pachtvertrag auf Ablauf der Pachtdauer nicht ordnungsgemäss gekündigt oder wird ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag stillschweigend fortgesetzt, so gilt er für jeweils weitere drei Jahre.

Die Bestimmungen über die Pachterstreckung gemäss Artikel 26 ff. LPG finden keine Anwendung auf Alpen und Weiden. Für die Alpen im Sinne von Artikel 6a dieses Gesetzes haben die Bestimmungen von Artikel 38 LPG sowie Artikel 11 Absatz 1 der eidgenössischen Pachtzinsverordnung keine Geltung.

Im Übrigen gelten für die Alpen und Weiden die Vorschriften des Bundes über die landwirtschaftlichen Grundstücke.

Art. 6a Höchstzulässiger Pachtzins für Alpen

Der höchstzulässige Pachtzins für Alpbetriebe mit Grossvieh, die im Alpurbar (Art. 13 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes) aufgenommen sind, setzt sich zusammen aus:

  1. dem Pachtzins für den Boden gemäss Artikel 11 Absatz 2 der eidgenössischen Pachtzinsverordnung;

  2. dem Pachtzins für die Gebäude gemäss Artikel 10 der eidgenössischen Pachtzinsverordnung sowie

  3. einem Zuschlag für die Erneuerung der bestimmungsgemässen Infrastruktur.

Der Zuschlag darf nur erhoben werden, wenn der Verpächter für die Erneuerung der bestimmungsgemässen Infrastruktur des Alpbetriebes tatsächlich aufkommt.

Der Landrat regelt die Bemessung des Zuschlages.

3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 7 Übergangsrecht

Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht und die vorstehenden kantonalen Ausführungsbestimmungen gelten mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung und die Zupacht auch für Pachtverhältnisse, welche vor deren Inkrafttreten abgeschlossen oder fortgesetzt worden sind. Beginnt die Fortsetzung einer Pacht nach dem Inkrafttreten, gilt die neue Fortsetzungsdauer (Art. 60 LPG).

Art. 8 Aufhebung widersprechender Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes sind alle widersprechenden kantonalen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Einführungsgesetzes vom 3. Mai 1953 zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, aufgehoben, namentlich dessen Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 sowie Artikel 16.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Einführungsgesetz tritt mit seiner Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

SBE III/3 263