IX D/2/8
Verordnung über den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über das bäuerlichen Bodenrecht und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Pacht
Vom 21.03.2006 (Stand 01.09.2014)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassungsowie das Einführungsgesetz vom 1. Mai 1994 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (EG BGBB) und das Einführungsgesetz vom 3. Mai 1987 zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (EG LPG),
verordnet:
Art. 1 Departement Volkswirtschaft und Inneres
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres beaufsichtigt den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht. Vorbehalten bleibt Artikel 2.
Art. 2 Departement Sicherheit und Justiz
Das Departement Sicherheit und Justiz ist die beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 3 EG BGBB und Artikel 90 Buchstabe b BGBB.
Art. 3 Abteilung Landwirtschaft
Die Abteilung Landwirtschaft ist die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 1 EG BGBB und die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde im Sinne von Artikel 1 EG LPG.
Art. 4 Bewilligungsverfahren bei Handänderungen (Art. 61ff. BGBB)
Veräusserer und Erwerber haben der Abteilung Landwirtschaft auf einem Fragebogen über alle Umstände Aufschluss zu geben, die für die Erteilung der Bewilligung vorausgesetzt werden.
Das Gesuch um eine Bewilligung ist zusammen mit dem Fragebogen und der Ertragswertschätzung (Art. 11 EG BGBB) bei der Abteilung Landwirtschaft einzureichen.
Art. 5 Bewilligungsverfahren bei einer Arrondierung (Art. 60 Bst. d BGBB)
Dem Gesuch um eine Arrondierung eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstückes ausserhalb der Bauzone ist ein Auszug über die Mutationen seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht beizulegen.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
SBE IX/7 411