VII B/6/1/1
Verordnung zum Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse am Walensee
Vom 21.03.2006 (Stand 01.04.2025)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1 und das Gesetz vom 5. Mai 1985 über die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse am Walensee2,
verordnet:
Art. 1 Departement Bau und Umwelt
Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne des Gesetzes.
Art. 2 Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau
Die Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau ist die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
SBE IX/7 372