VII B/6/1/1

Verordnung zum Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse am Walensee

Vom 21.03.2006 (Stand 01.04.2025)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1 und das Gesetz vom 5. Mai 1985 über die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse am Walensee2,

verordnet:

Art. 1 Departement Bau und Umwelt

Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne des Gesetzes.

Art. 2 Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau

Die Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau ist die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

SBE IX/7 372