VII C/11/3/1

Verordnung über den Vollzug der Reklameverordnung

Vom 21.03.2006 (Stand 01.09.2014)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1 und die Verordnung vom 22. April 1981 über das Plakat- und Reklamewesen2,

verordnet:

Art. 1 Departement Sicherheit und Justiz

Das Departement Sicherheit und Justiz ist das zuständige Departement im Sinne der Reklameverordnung.

Art. 2 Reklamen an Kantonsstrassen und an Motorfahrzeugen

Zuständige Behörde zur Erteilung von Bewilligungen für Reklamen an Kantonsstrassen und an Motorfahrzeugen ist die Kantonspolizei. Bewilligungen für Reklamen an eingelösten Motorfahrzeugen und Anhängern erteilt das Strassenverkehrsamt.

Art. 3 Reklamen an Standorten mit Schutzbedarf

Zuständige Behörde zur Erteilung von Bewilligungen für Reklamen in oder an geschützten und schützenswerten Objekten bzw. in deren Umgebung ist die Hauptabteilung Kultur des Departements Bildung und Kultur.

Art. 4 Reklamegesuche

Reklamegesuche sind mit Beschrieb, Ausführungsplan und Situationsplan mit genau eingezeichnetem Standort in dreifacher Ausfertigung und vom Gesuchsteller unterzeichnet dem zuständigen Gemeinderat einzureichen.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

SBE IX/7 374