VII C/11/9/1

Verordnung über den Vollzug der Verordnung über Fuss- und Wanderwege

Vom 21.03.2006 (Stand 01.04.2025)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1 und die Verordnung vom 15. Februar 2006 über Fuss- und Wanderwege (Fuss- und Wanderwegverordnung)2,

verordnet:

Art. 1 Departement Bau und Umwelt

Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne der Fuss- und Wanderwegverordnung.

Art. 2 Fachstelle

Die Aufgabe der Fachstelle wird von der Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau wahrgenommen.

Art. 3 Übertragung von Aufgaben

Folgende Aufgaben können von der Fachstelle im Rahmen der vorhandenen Budgetmittel durch Leistungsaufträge geeigneten Fachorganisationen übertragen werden:

  1. Fachberatung bei der Wanderwegnetzplanung;

  2. Fachberatung im Zusammenhang mit Beitragsgesuchen;

  3. Unterstützung des Departements Bau und Umwelt bei der kantonalen Aufsicht über die in den Netzplänen enthaltenen Wanderwege.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 25. April 1989 über die Fuss- und Wanderwege aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

SBE IX/7 375