VII C/11/9/1
Verordnung über den Vollzug der Verordnung über Fuss- und Wanderwege
Vom 21.03.2006 (Stand 01.04.2025)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1 und die Verordnung vom 15. Februar 2006 über Fuss- und Wanderwege (Fuss- und Wanderwegverordnung)2,
verordnet:
Art. 1 Departement Bau und Umwelt
Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne der Fuss- und Wanderwegverordnung.
Art. 2 Fachstelle
Die Aufgabe der Fachstelle wird von der Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau wahrgenommen.
Art. 3 Übertragung von Aufgaben
Folgende Aufgaben können von der Fachstelle im Rahmen der vorhandenen Budgetmittel durch Leistungsaufträge geeigneten Fachorganisationen übertragen werden:
Fachberatung bei der Wanderwegnetzplanung;
Fachberatung im Zusammenhang mit Beitragsgesuchen;
Unterstützung des Departements Bau und Umwelt bei der kantonalen Aufsicht über die in den Netzplänen enthaltenen Wanderwege.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 25. April 1989 über die Fuss- und Wanderwege aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
SBE IX/7 375