VII D/11/7
Verordnung über den Vollzug zum Fahrverbot im Klöntal
Vom 25.11.2025 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 5a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr1,
erlässt:
Art. 1 Gegenstand
Die Verordnung regelt das Fahrverbot im Klöntal.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
Das Fahrverbot gilt für Motorfahrzeuge, ausser für E-Bikes bis 45 km/h.
Vom Fahrverbot sind insbesondere ausgenommen:
die Anwohner;
übernachtende Hotel- und Campingplatzgäste;
die Gewerbetreibenden im Klöntal sowie die Zulieferer und die Angestellten;
dringende land- und forstwirtschaftliche Transporte;
Menschen mit einer «Parkkarte für behinderte Personen»;
Blaulichtorganisationen und Strassenunterhaltsdienste;
aus dem Klöntal abfliessender Individualverkehr;
öffentlicher Verkehr.
Art. 3 Zeitlicher Geltungsbereich
Das Fahrverbot gilt an den vom Gesetz bezeichneten Zeiten.
Art. 4 Örtlicher Geltungsbereich
Die Zufahrt zum Klöntal wird an folgenden Stellen gesperrt:
auf der Kantonsstrasse bei Riedern;
auf der Gemeindestrasse Sackbergstrasse bei Hinter Sagg.
Art. 5 Vollzug
Der Vollzug des Fahrverbots kann vom Departement an die Gemeinde Glarus delegiert werden.
Die Delegation an private Sicherheitsdienstleistungsunternehmen ist zulässig.
Art. 6 Aufsicht
Die Aufsicht über den Vollzug des Fahrverbots obliegt der Kantonspolizei Glarus.
Sie kann entsprechende Weisungen erlassen.
Art. 7 Kosten
Die mit dem Vollzug des Fahrverbots verbundenen Kosten fallen zu Lasten des Kantons.
SBE 2025 42