VII D/6/3

Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach Verordnung über die Personenbeförderung

Vom 11.08.1998 (Stand 01.09.2014)

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Artikel 7, 30–36 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB),

verordnet:

Art. 1 Zuständigkeit

Das Departement Bau und Umwelt (Departement) entscheidet über Bewilligungen gemäss Artikel 7 sowie den Artikeln 30–36 VPB. Es nimmt zu Gesuchen für eidgenössische Konzessionen gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgsetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung Stellung.

Es ist auch zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 36 VPB.

Art. 2 Gesuche

Bewilligungsgesuche sind dem Departement spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an welchem die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.

Das Gesuch hat zu enthalten:

  1. Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

  2. Zweck der Fahrten;

  3. Angaben über die zu befördernden Personen;

  4. vorgesehene Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen;

  5. Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden;

  6. Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis ausgeführt werden;

  7. Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme;

  8. gewünschte Bewilligungsdauer;

  9. Fahrplan und Tarif;

  10. Angaben über die Art und Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge;

  11. Angaben zur Art der Bewilligung;

  12. bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung;

  13. bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss den Ziffern 1–10 über den künftigen Inhaber oder die künftige Inhaberin der Bewilligung.

Das Departement kann weitere zweckdienliche Angaben verlangen.

Art. 3 Fahrbetrieb

Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.

Art. 4 Unterhalts- und Meldepflicht

Die verwendeten Fahrzeuge sind stets in gutem Zustand zu halten.

Fahrzeugwechsel und andere wesentliche Änderungen, die Angaben gemäss Artikel 2 betreffen, sind dem Departement umgehend zu melden.

Art. 5 Verzicht

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht auf die Bewilligung schriftlich dem Departement.

Art. 6 Gebühren

Die Bewilligungsgebühren werden nach Massgabe der Kostenverordnung1 im Rahmen von 300 bis 1000 Franken festgesetzt.

Bei Schülertransporten wird die Bewilligungsgebühr auf die Hälfte reduziert.

Art. 7 Übergangsbestimmungen

Bestehende Bewilligungen bzw. Konzessionen bleiben in Kraft. Änderungen gemäss Artikel 4 Absatz 2 sind dem Departement zu melden.

Für bestehende, bisher nicht konzessionspflichtige Fahrbetriebe, die neu eine kantonale Bewilligung benötigen, ist das Gesuch spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung einzureichen. Der Fahrbetrieb darf einstweilen weitergeführt werden, sofern die im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Art. 8

Art. 9 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt sofort in Kraft.

SBE VII/2 63