VII E/1/3/1
Verordnung über den Vollzug der Verordnung über den Energiefonds
Vom 06.03.2018 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat,
gestützt auf die Artikel 7–9 der Verordnung über den Energiefonds1,
erlässt:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Höhe und die Anforderungen von finanziellen Beiträgen aus dem Energiefonds in den einzelnen Förderbereichen.
Art. 2 Anwendungsbereich
Vorhaben für kantonale Bauten sowie Bauten des Bundes erhalten keine Beiträge aus dem kantonalen Förderprogramm (Energiefonds).
Art. 3 Förderbedingungen
Gesuche sind vollständig ausgefüllt und unterschrieben vor Baubeginn einzureichen. Auf zu spät eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten, ein Anspruch auf Fördergelder entfällt.
Bei Umbauten oder Renovationen gilt als Baubeginn entweder das Aufstellen des Baugerüstes oder der Beginn der Demontagearbeiten im Gebäude. Bei Neubauten gilt der Aushub als Baubeginn. Beim Ersatz von Heizungssystemen gilt die Demontage der zu ersetzenden technischen Einrichtungen als Baubeginn.
Bei unvollständig ausgefüllten Gesuchen wird eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen gewährt. Als Stichtag für die Einreichung gilt der Zeitpunkt der vollständig eingereichten Unterlagen.
Die detaillierten Förderbedingungen sind den spezifischen Gesuchsformularen zu entnehmen. Die modulspezifischen Bestimmungen des durch die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren am 21. August 2015 verabschiedeten harmonisierten Fördermodells (HFM 2015) sowie von Artikel 54a und Anhang 6a der Energieverordnung2 sind verbindlich.
Für einzelne Förderbereiche (z.B. Fotovoltaik) kann in begründeten Fällen ein vereinfachtes, einstufiges Verfahren gewählt werden.
Art. 4 Anrechenbare Kosten
Es werden maximal 50 Prozent der ausgewiesenen Investitionskosten vergütet.
Art. 4a Finanzkompetenz
Über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet bis 50 000 Franken das zuständige Departement, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungsrat.
Art. 5 Anhänge
Die Anhänge dieser Verordnung regeln die Anforderungen an die Gesuche um Förderbeiträge und legen die Förderansätze fest.
Sie sind integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
2. Förderbereich Gebäudehülle
Art. 6 Sanierung von Einzelbauteilen
Für Teilsanierungen von Altbauten werden pauschale Förderbeiträge pro Quadratmeter sanierter Fläche gewährt.
Für nach dem 1. März 2023 neu eingereichte Gesuche werden die Förderbeiträge zeitlich befristet erhöht. Die Erhöhung gilt für Massnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 vollständig umgesetzt sind.
Art. 7 …
Art. 7a Gesamtsanierung
Für die Gesamtsanierung (mehr als 90 % aller Aussenflächen Dach und Fassaden) wird ein Bonusbeitrag ausbezahlt.
Art. 8 Ersatzneubauten
Für Ersatzneubauten, welche die Anforderungen von Artikel 7 und 10 der Verordnung über den Energiefonds erfüllen, wird ein Pauschalbeitrag pro abgebrochenes Gebäude und ein Flächenbeitrag pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (bezogen auf die Energiebezugsfläche des abgebrochenen Gebäudes) gewährt.
Bei Bauvorhaben mit drei und mehr Abbruchobjekten wird der Förderbeitrag im Einzelfall pauschal festgelegt.
Art. 9 Sanierung nach einem Niedrigenergiestandard
Für Altbauten, die gesamthaft nach einem Niedrigenergiestandard saniert werden, wird ein Förderbeitrag entsprechend dem gewählten Standard pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gewährt.
Art. 10 Neubauten nach einem Niedrigenergiestandard
Für Neubauten, die nach Minergie-P oder -A gebaut werden, wird ein Förderbeitrag pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gewährt.
3. Förderbereich erneuerbare Energie und Haustechnik
Art. 11 Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizungen
Für den Ersatz von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungen durch Wärmepumpen, Holzfeuerungen oder Anschluss an ein Fernwärmenetz wird ein Förderbeitrag gewährt.
Beim Ersatz einer bestehenden dezentralen Heizöl-, Erdgas- oder elektrischen Widerstandsheizung ohne hydraulisches Wärmeverteilsystem durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung mit einem hydraulischen Wärmeverteilsystem wird an den Einbau des Wärmeverteilsystems ein Förderbeitrag gewährt.
Für den Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder zentralen Elektroheizungen im Nicht-Wohnbereich durch Wärmepumpen, Holzfeuerungen oder Anschluss an ein Fernwärmenetz wird ein Förderbeitrag gewährt.
Für den Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder zentralen Elektroheizungen in Gebäuden mit überwiegender Wohnnutzung durch Wärmepumpen, Holzfeuerungen oder Anschluss an ein Fernwärmenetz wird ein Förderbeitrag gewährt. Der Fördersatz wird ab dem 1. Januar 2028 reduziert. Massgeblich ist der Zeitpunkt der Eingabe des vollständigen Fördergesuchs.
Art. 12 …
Art. 13 Thermische Solarnutzung
Für Anlagen zur thermischen Nutzung der Sonnenenergie wird ein Förderbeitrag gewährt.
Art. 13a Fotovoltaikanlagen
Für Fotovoltaikanlagen mit einem erhöhten Winterstromanteil wird ein Förderbeitrag gewährt (Neigungswinkelbonus).
Art. 14 Anschluss an Wärmenetze
Beim Anschluss an ein bestehendes oder neues Wärmenetz wird ein Förderbeitrag gewährt.
Art. 15 Neubau und Erweiterung Wärmenetze
Es werden Förderbeiträge gewährt für den Neubau und die Erweiterung von:
Wärmenetzen;
Wärmeerzeugungsanlagen.
Art. 16 Förderung im Einzelfall
Um zukunftsgerichteten Technologien zur Marktreife zu verhelfen, werden folgende Projekte mit Beitragszahlungen unterstützt:
Abwärmenutzung;
Wärmekraftkopplungsanlagen;
wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung (Leuchtturmprojekte);
Nutzungsgradverbesserungen (gewerbliche/industrielle Prozesse);
Weiterbildungskurse, Informationsveranstaltungen;
energetische Bestandesaufnahmen (Energie-Check-Up);
zeitlich oder mengenmässig befristete Förderprojekte.
4. Förderbereich Energiecoaching / Energieeffizienz
Art. 17 Energiecoaching, Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK plus) und Heizungsersatz
Energie-Coaches sind durch den Kanton zertifizierte ausgewiesene und unabhängige Energiefachpersonen.
Die Begleitung einer Sanierung durch einen Energie-Coach wird mit Förderbeiträgen unterstützt.
Im Rahmen der Beratung ist der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK plus) zu erstellen.
Ein Förderbeitrag wird gewährt für:
…
die Beratung «makeheatsimple».
Art. 18 Energieeffizienz Beleuchtung
Für den Ersatz der Beleuchtung in Industrie, Gewerbe, Bürobauten und Verkaufslokalen wird ein Förderbeitrag gewährt.
Art. 19 Energieeffizienz Gebäudetechnik
Für Massnahmen im Bereich der Gebäudeautomatik (GA) und dem technischen Gebäudemanagement (TGM) nach der SIA-Norm 386.110 (EN 15232) in Industrie, Gewerbe, Bürobauten und Verkaufslokalen wird ein Beitrag gewährt.
Der Beitrag wird pro Quadratmeter Energiebezugsfläche in den in der Norm bezeichneten sieben Gewerken festgelegt und gilt pro Gewerk.
Anhänge
Anhang A1 : Anhang_A1 Anhang A2 : Anhang_A2 Anhang A3 : Anhang_A3
SBE 2018 04