VIII A/51/1
Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften
Vom 20.12.1995 (Stand 01.01.2011)
Der Landrat des Kantons Glarus,
gestützt auf die Artikel 39 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) und Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften,
verordnet:
1. Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Die Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften, soweit er dem Kanton obliegt.
Diese Verordnung verwendet für alle Vollzugsorgane die männliche Form. Die Begriffe gelten jedoch für männliche und weibliche Vollzugsorgane in gleicher Art und Weise.
2. Aufsicht und Organisation
Art. 2 Aufsicht
Der Landrat ist zuständig für die Wahl des Kantonschemikers. Er kann diese Wahlkompetenz im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen über einen gemeinsamen Vollzug der Lebensmittelkontrolle an den Regierungsrat delegieren.
Der Regierungsrat ist zuständig für:
die Wahl des Kantonstierarztes, der kantonalen Lebensmittel- und Fleischinspektoren und des weiteren Personals der kantonalen Lebensmittel- und Fleischkontrolle;
den Abschluss von Vereinbarungen über einen gemeinsamen Vollzug der Lebensmittelkontrolle mit anderen Kantonen;
den Erlass der weiteren notwendigen Vollzugsbestimmungen.
Das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Lebensmittelkontrolle aus. Es ist Rechtsmittelinstanz gegenüber Entscheiden der Lebensmittelkontrolle nach Massgabe der Rechtsschutzbestimmungen dieser Verordnung.
Das Departement kann aufgrund der eidgenössischen Hygienebestimmungen Richtlinien betreffend die Anforderungen an Räume und Einrichtungen erlassen, die der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Transport oder der Abgabe von Lebensmitteln dienen; dasselbe gilt entsprechend für Personalräume von Lebensmittelbetrieben.
Art. 3 Vollzugsorgane und Aufgaben
Die Lebensmittelkontrolle (einschliesslich die Trinkwasserkontrolle) wird vollzogen:
vom Kantonschemiker und den ihm unterstellten Laboratorien, Lebensmittelinspektoren und den vom Regierungsrat allenfalls eingesetzten Lebensmittelkontrolleuren;
vom Kantonstierarzt und den unterstellten kantonalen und örtlichen Kontrollorganen.
Im jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten an:
die Durchführung der Kontrolle gemäss den Artikeln 24 ff. LMG;
die Anordnung von Massnahmen gemäss den Artikeln 28 – 31 LMG;
die Bewilligungserteilung;
die Aus- und Weiterbildung der mit der Kontrolle betrauten Personen gemäss Artikel 41 Absatz 2 LMG;
die Zusammenarbeit mit dem Bund;
die Information der Öffentlichkeit gemäss Artikel 43 LMG.
Die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle beurteilen die Gesuchsunterlagen für Neubauten, Umbauten und Einrichtungen von Betrieben, welche der Lebensmittelgesetzgebung unterstehen, auf deren Rechtmässigkeit und nach Massgabe der Artikel 11 und 21 der kantonalen Bauverordnung vom 6. Juni 1989 .
Die Laboratorien untersuchen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
Art. 4 Giftkontrolle
Der Kantonschemiker und die ihm unterstellten Organe vollziehen im weiteren die eidgenössischen Vorschriften über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz). Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
Erteilung von Bewilligungen gemäss den Artikeln 8 und 9 des Giftgesetzes;
Durchführung von Kontroll- und Schutzmassnahmen gemäss den Artikeln 14–17 des Giftgesetzes, unter Vorbehalt von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 27 des Giftgesetzes;
vorschriftsgemässe Entsorgung von Kleinmengen von Giften sowie Bezeichnung von Stellen für die Abnahme von Giften, die unschädlich zu machen sind gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Giftgesetzes.
Art. 5 Abgrenzung zwischen den kantonalen Zuständigkeiten
Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle, soweit sie nicht dem Kantonstierarzt übertragen ist.
Der Kantonstierarzt leitet die Lebensmittelkontrolle im Bereich der Tierhaltung, der Schlacht- und der Fleischverarbeitungsbetriebe. Das Kantonale Laboratorium steht ihm, soweit möglich, für Untersuchungen zur Verfügung.
Der Kantonschemiker und der Kantonstierarzt koordinieren ihre Vollzugstätigkeit. Der Kantonstierarzt koordiniert im weiteren die Tätigkeit der Fleischkontrolleure.
Art. 6 Information über Trinkwasser
Die Betreiber von Gemeindewasserversorgungen und öffentlichen Wasserkorporationen informieren die Bevölkerung jährlich mindestens einmal über die Qualität des Trinkwassers.
Art. 7 Pilzkontrolle
Der Regierungsrat kann Pilzkontrolleure für die Durchführung der amtlichen Pilzkontrolle bestellen.
Art. 8 Untersuchungshandlungen
Bei der Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben kommen den Vollzugsorganen sinngemäss die Befugnisse der gerichtlichen Polizei im Sinne der Strafprozessordnung zu. Namentlich untersuchen sie strafbare Handlungen im Bereich der Lebensmittel- und Giftgesetzgebung, sammeln die Beweismittel und verzeigen der Widerhandlung verdächtige Personen. Sofern erforderlich, können sie die Mitwirkung der Polizei beanspruchen.
3. Gebühren
Art. 9 Umfang
Die kantonalen Vollzugsorgane erheben für ihre Vollzugstätigkeit Gebühren, soweit das eidgenössische Lebensmittelrecht dies zulässt.
Der Regierungsrat erlässt hierüber einen Gebührentarif.
Art. 10 Entschädigung für Proben
Auf Gesuch hin werden dem Betroffenen nicht beanstandete Proben gemäss Artikel 25 Absatz 4 LMG zum Ankaufswert vom Kanton vergütet, sofern sie den vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreichen.
Der Vergütungsanspruch erlischt ein Jahr nach Zustellung des Untersuchungsberichtes.
4. Rechtsschutz
Art. 11 Einsprache
Gegen Verfügungen über Massnahmen gemäss den Artikeln 28 – 30 LMG resp. Artikel 41 Fleischhygieneverordnung kann innert fünf Tagen beim Kantonschemiker oder beim Kantonstierarzt schriftlich Einsprache erhoben werden.
Art. 12 Beschwerde
Gegen Einspracheentscheide gemäss Artikel 11 und gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache nicht zulässig ist, kann schriftlich und begründet beim Departement eine Beschwerde eingereicht werden. Die Rechtsmittelfristen betragen:
zehn Tage gegen Einspracheentscheide im Rahmen der Lebensmittelkontrolle;
fünf Tage gegen Einspracheentscheide im Rahmen der Fleischkontrolle;
30 Tage gegen Verfügungen im Rahmen des Vollzugs der Giftkontrolle.
Beschwerdeentscheide des Departements unterliegen unmittelbar der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdefristen richten sich nach Absatz 1, resp. Artikel 55 LMG.
Art. 13 Strafverfolgung
Die Strafverfolgung der nach Bundesgesetz mit Strafe bedachten Handlungen ist – unter Vorbehalt von Artikel 8 – Sache der ordentlichen Untersuchungs- und Strafbehörden nach Massgabe der Bestimmungen der Strafprozessordnung.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Altrechtliche Vollzugsorgane
Die Funktion der Ortsexperten wird per 31. Dezember 1995 aufgehoben.
Art. 15 Aufhebung von Erlassen
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, erlassen vom Landrat am 23. April 1930 (LB 5 365);
Beschluss über die Zusammenarbeit des glarnerischen Lebensmittelinspektorates mit dem Kantonalen Laboratorium St. Gallen, erlassen vom Landrat am 2. März 1977;
Vollziehungsbestimmungen zur eidgenössischen Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, erlassen vom Regierungsrat am 13. Oktober 1938;
Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über den Verkehr mit Giften vom 4. Dezember 1972.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
SBE VI/2 187