VIII B/21/2

Verordnung über die Reinhaltung der Wasserversorgungen und Wohnstätten

Vom 04.07.1964 (Stand 01.01.1999)

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 1963 über das Gesundheitswesen,

erlässt folgende Verordnung:

Art. 1 Aufgabe

Die örtlichen Gesundheitsbehörden gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1963 über das Gesundheitswesen wachen über die öffentliche Gesundheit innerhalb der Gemeinde.

Art. 2 Trinkwasserversorgung

Das Wasser der öffentlichen Trinkwasserversorgungen und der Allgemeinheit zugänglichen Brunnen ist periodisch von der kantonalen Fachstelle für Lebensmittelkontrolle zu überprüfen. Projekte für neu zu erstellende oder wesentlich zu erweiternde Trinkwasseranlagen sind ihr zur Begutachtung gemäss den eidgenössischen Vorschriften vorzulegen. Öffentliche Trinkwasserversorgungen dürfen nur von Fachleuten erstellt werden.

Die Beigabe von Chemikalien wie Fluor usw. ist ohne Bewilligung des Departements für Finanzen und Gesundheit (Departement) verboten.

Auf öffentlichem Grund und Boden stehende oder allgemein zugängliche Brunnen, die nicht einwandfreies Trinkwasser führen, sind mit der Aufschrift «Kein Trinkwasser» zu versehen.

Art. 3

Art. 4 Brunnen, Strassen und Plätze

Die öffentlichen Brunnen, Wege, Strassen und Plätze sind jederzeit rein zu halten. Die hierzu erforderlichen Anordnungen bleiben den Gemeinden vorbehalten.

Der Gemeinderat ist auch befugt, diesbezügliche Anordnungen über private Brunnen, Wege, Strassen und Plätze zu treffen.

Art. 5 Wohnstätten und Wohnquartiere

Die örtliche Gesundheitsbehörde hat bei Belästigungen durch Verunreinigungen, Dünste und Lärm in der Nähe von Wohnstätten einzuschreiten, vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Artikels 684 ZGB.

Sie kann aufgrund von Beschwerden über solche Belästigungen Erhebungen durchführen und wenn nötig neutrale Fachleute beiziehen. Werden die Beschwerden als berechtigt anerkannt, sind zu Lasten der Urheber geeignete Massnahmen anzuordnen.

Art. 6

Art. 7 Tierhaltung in Wohnquartieren

Mit der Tierhaltung zusammenhängende nachteilige Beeinflussungen von Wohnstätten sind zu verhüten. Innerhalb von geschlossenen Wohnquartieren dürfen Stallungen nicht mehr eingerichtet oder in Betrieb genommen werden, ausgenommen für Kleintiere nach Einholung einer entsprechenden Bewilligung bei der örtlichen Gesundheitsbehörde.

Die Erstellung, Erweiterung oder Wiederinbetriebnahme von Schweineställen bedarf in jedem Fall einer Bewilligung der örtlichen Gesundheitsbehörde. Ställe für gewerbsmässige Schweinehaltung müssen so beschaffen sein, dass bei normalem Betrieb keine nachteiligen Auswirkungen auf Wohnstätten eintreten.

Art. 8

Art. 9 Wohnungsausstattung

Von Familien und Einzelpersonen benützte Wohnungen müssen zweckentsprechend eingerichtet sein. Die Wohnräume müssen vor Kälte geschützt und heizbar sein. Die Schlafräume dürfen nicht von einer übermässigen Zahl von Bewohnern benützt werden.

Die Benützung von Kellerräumen zum Wohnen ist verboten.

Neubauten dürfen erst bezogen werden, wenn sie genügend ausgetrocknet sind. Über die Bezugsbereitschaft entscheidet die zuständige örtliche Behörde.

Art. 10 Überprüfung

Die örtliche Gesundheitsbehörde ist berechtigt, vom Hausbesitzer oder Mieter schriftliche Auskunft über die bestehenden Wohn- und Unterkunftsverhältnisse zu verlangen.

Ebenso ist sie berechtigt, die Wohnungen einer sanitarischen Inspektion zu unterziehen. Dazu kann ein Arzt beigezogen werden.

Art. 11 Behebung von Übelständen

Sanitarische Übelstände sind innert einer von der örtlichen Gesundheitsbehörde festgesetzten Frist zu beseitigen. Bei drohender Gefahr ist sofortige Behebung der Übelstände anzuordnen oder die Wohnung zu räumen.

Die Kosten für die Behebung der Übelstände fallen zu Lasten des Wohnungseigentümers.

Wohnungen und Wohnräume, die als unbenützbar bezeichnet werden müssen, sollen mit einem Wohnverbot belegt werden.

Art. 12 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen der Gemeindeorgane oder der Fachstelle für Lebensmittelkontrolle kann binnen 30 Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeentscheide des Departements unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Art. 13 Inkrafttreten

Vorstehende Verordnung tritt nach deren Annahme durch den Landrat in Kraft.

N 29 1902