VIII D/111/1

Gesetz über die Aufhebung der Staatlichen Alters- und Invalidenversicherung für den Kanton Glarus

Vom 04.05.1997 (Stand 04.05.1997)

(Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997)

Art. 1 Aufhebung

Die im Kanton Glarus bestehende Staatliche Alters- und Invalidenversicherungs-Anstalt (in der Folge Anstalt genannt) wird per 30. Juni 1997 aufgehoben.

Die Ansprüche der Versicherten werden per 30. Juni 1997 durch Barauszahlung abgegolten.

Art. 2 Festsetzung der Versicherungsansprüche

Die Anstalt legt die individuellen Ansprüche der Versicherten per 30. Juni 1997 fest.

Art. 3 Höhe des Versicherungsanspruches

Der Versicherungsanspruch richtet sich nach dem Gesetz vom 1. Mai 1966 über die Umwandlung der Staatlichen Alters- und Invalidenversicherung für den Kanton Glarus in eine Anstalt mit geschlossenem Versicherungsbestand.

Grundlage für die Kapitalisierung der Jahresrenten bilden die Einzelrentenversicherungstafeln der Vereinigung privater Lebensversicherer der Schweiz.

Art. 4 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen der Anstaltsorgane kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

Entscheide des Regierungsrates unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Art. 5 Verwendung der verbleibenden Mittel

Die nach Erlöschen sämtlicher Verpflichtungen der Anstalt verbleibenden finanziellen Mittel fallen dem Kanton zu. Diese sind ausschliesslich für Fürsorgezwecke zu verwenden.

Art. 6 Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 1. Mai 1966 über die Umwandlung der Staatlichen Alters- und Invalidenversicherung für den Kanton Glarus in eine Anstalt mit geschlossenem Versicherungsbestand wird per 30. Juni 1997 aufgehoben.

SBE VI/5 412