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Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Kanton Glarus

Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung1) (Erlassen vom Landrat am 16. Juni 1948) (Genehmigt vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement am 23. Juli 1948)

Art. 1

Kantonale Aus- Die Aufsicht über die kantonale Ausgleichskasse wird vom gleichskasse Aufsicht und Regierungsrat durch das von ihm bezeichnete Departement für Organisation Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ausgeübt. Dieses unterbreitet dem Regierungsrat Antrag über:

  1. die Wahl des Personals2);

  2. die Wahl des Revisors2);

  3. die Wahl der Zweigstellenleiter2);

  4. die Einreihung des Personals in die Besoldungsklassen des geltenden Gesetzes über die Behörden und Beamten des Kantons Glarus3);

  5. die Ansätze der von den Abrechnungspflichtigen zu entrichtenden Verwaltungskostenbeiträge;

  6. die Höhe der den Gemeinden zustehenden Vergütungen für die Führung der Zweigstellen.

Art. 2

Obliegenheiten 1 Der Kassenleiter wird vom Landrat auf Vorschlag des Regiedes Kassenleiters rungsrates gewählt2) .

Der Kassenleiter trifft alle Massnahmen, die für die Erfüllung der Kassenaufgaben gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und der zudienenden Vollzugsverordnung notwendig sind. Er ist dem Departement für eine geordnete Geschäftsführung verantwortlich und erstattet ihr zuhanden des Regierungsrates über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht.

Der Kassenleiter überwacht die den Gemeinden übertragenen Aufgaben.

1) Bei Anwendung dieses Erlasses ist zu prüfen, inwieweit Widersprüche zum Bundesrecht bestehen. 2) Wahlkompetenzen s. Personalgesetz (GS II A/6/1) 3) Nun Besoldungsverordnung (GS II C/2/1) 7. 5. 2006 – 30/31 1 VIII D/112/2 Alters- und Hinterlassenenversicherung – VV zum EG

Art. 3

Obliegenheiten 1 Die Zweigstellen erfüllen die in Artikel 116 Absatz 1 der Volldes Zweigstellenleiters zugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung umschriebenen Aufgaben; überdies sind ihnen übertragen:

  1. Führung des Registers aller Beitragspflichtigen, einschliesslich aller Verbandskassenangehörigen;

  2. Mahnung der säumigen Abrechnungspflichtigen nach den Weisungen der Ausgleichskasse;

  3. Erstattung von Anzeigen über entdeckte oder vermutete Unregelmässigkeiten;

  4. Mitwirkung bei Hilfsaufgaben.

Der Kassenleiter erteilt den Zweigstellen die erforderlichen Weisungen.

Den Gemeindezweigstellen können weitere Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 des Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes übertragen werden.

Art. 4

Zweigstellen- Die Gemeindezweigstellen führen keine eigene Betriebsrechführung; Deckung der nung. Die Kosten der Zweigstellenführung sind durch die Orts- Kosten gemeinde zu decken. Der Zweigstellenleiter ist dem Umfang der Arbeit entsprechend zu entschädigen. Die Vergütungen der Ausgleichskasse an die Ortsgemeinden richten sich nach dem geltenden Reglement über die Art und Höhe der Vergütungen.

Art. 5

Mahnverfahren 1 Erfüllt der Zweigstellenleiter die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nur mangelhaft, so hat ihn der Kassenleiter unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel schriftlich zu mahnen.

Ist die angesetzte Frist unbenützt abgelaufen, so hat der Kassenleiter mit eingeschriebenem Brief dem Säumigen eine Nachfrist von zehn Tagen einzuräumen.

Wird dieser zweiten Mahnung keine Folge geleistet, so hat der Kassenleiter den Gemeinderat zu benachrichtigen. Dieser ist für die sofortige Behebung der Mängel verantwortlich.

Muss dieses Mahnverfahren wiederholt gegen den gleichen Zweigstellenleiter angewendet werden, so kann das Departement auf Antrag des Kassenleiters die Abberufung des Zweigstellenleiters verlangen unter Kostenfolge für die betreffende Gemeinde.

Alters- und Hinterlassenenversicherung – VV zum EG VIII D/112/2

Art. 6

Erlass von Gesuche um Erlass der Beiträge gemäss Artikel 11 Absatz 2 Beiträgen des Bundesgesetzes sind der Zweigstelle zuhanden des Gemeinderates einzureichen.

Der Gemeinderat oder eine allenfalls von ihm zu bestimmende Kommission hat die Gesuche eingehend zu begutachten und zu diesem Zwecke alle erforderlichen und nützlichen Erhebungen zu machen.

Die Erlassgesuche sind umgehend mit Bericht und Antrag der kantonalen Ausgleichskasse zuzustellen.

Art. 7 *

Haftung und Der Kanton haftet im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 des Bun- Rückgriffsrecht desgesetzes für Schäden, die von Funktionären der Gemeinden durch die Führung der Zweigstellen verschuldet werden.

Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung von Artikel 13 des Einführungsgesetzes ergeben, entscheidet das Verwaltungsgericht im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Klage.

Art. 8

Die kantonale Ausgleichskasse ist jährlich zweimal durch eine Revision:

a. der Aus- externe, vom Regierungsrat zu bezeichnende Kontrollstelle zu gleichskasse revidieren. 2 Die Gemeindezweigstellen werden in der Regel jährlich minb. der Zweigstellen destens einmal an Ort und Stelle durch den Revisor der kantonalen Ausgleichskasse kontrolliert.

Revisions- Die Revisionsberichte sind dem Bundesamt für Sozialversiberichte cherung und dem Departement zuhanden des Regierungsrates zuzustellen.

Art. 9

Arbeitgeber- 1 Die Arbeitgeberkontrollen sind nach Massgabe der Bundeskontrollen vorschriften (Art. 162 und 163 AHVV) vom Revisor der kantonalen Ausgleichskasse durchzuführen.

Der Kassenvorsteher bezeichnet die zu kontrollierenden Arbeitgeber. Er kann in besonderen Fällen ausserordentliche Kontrollen anordnen, insbesondere bei Liquidation eines Betriebes oder wenn der Abrechnungspflichtige trotz Mahnung keine Beiträge bezahlt oder die Abrechnung nicht einreicht.

Art. 10

Kontroll- Der Revisor hat über jede Arbeitgeberkontrolle einen schriftliberichte chen Bericht abzugeben. Dieser ist in doppelter Ausfertigung 7. 5. 2006 – 30/31 3 VIII D/112/2 Alters- und Hinterlassenenversicherung – VV zum EG dem Bundesamt für Sozialversicherung zuzustellen. Ein weiteres Doppel ist für die Kassenverwaltung bestimmt. Die Abfassung der Revisionsberichte hat nach den Vorschriften von

Artikel 169 Absatz 2 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erfolgen.

Art. 11

Revisions- Die Kosten für die Kassenrevision, die Revision der Gemeindekosten zweigstellen und die Arbeitgeberkontrollen gelten als Verwaltungskosten und gehen zu Lasten der kantonalen Ausgleichskasse.

Art. 12

Die Ansätze der gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Einführungs- Verwaltungskostenansätze, gesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlas- Zinsen, Mahngebühren, senenversicherung zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge Bussengelder werden vom Regierungsrat festgelegt. usw.

Zinsen, Mahngebühren, Bussengelder und allfällige Einnahmen aus verkauften Drucksachen werden zur Deckung der Verwaltungskosten der kantonalen Ausgleichskasse verwendet.

Art. 13

Vergütung an 1 Nach Deckung der Kosten der kantonalen Ausgleichskasse die Orts- werden aus den ihr zufliessenden Verwaltungskostenbeiträgen gemeinden der Abrechnungspflichtigen und den Verwaltungskostenzuschüssen der Ausgleichsfonds Vergütungen an die Ortsgemeinden ausgerichtet, die vom Regierungsrat festgelegt werden. Der Umfang der Arbeiten bei den Zweigstellen findet dabei angemessen Berücksichtigung.

Die Vergütungen an die Ortsgemeinden dürfen die Kosten, welche ihnen durch die Führung der Zweigstellen erwachsen, keinesfalls übersteigen.

Art. 14

Inkraftsetzung Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft.

Änderungen der Vollziehungsverordnung: LR 2. Dez. 1987 (SBE 3. Bd. Heft 4 S. 339)

Art. 7 Abs. 2 in Kraft ab 1. Januar 1988 (Genehm. BR 8. Juni 1988)

Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 1, 2 Abs. 2, 5 Abs. 4, 8 Abs. 3 in Kraft ab LG 2006 4