VIII D/112/4

Reglement über die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV

Vom 18.02.1992 (Stand 01.01.1992)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 16. Juni 1948 zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,

beschliesst:

Art. 1

Zur teilweisen Deckung ihrer Verwaltungskosten erhebt die Kantonale Ausgleichskasse von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen folgende Verwaltungskostenbeiträge:

  • a. 3 Prozent der Beitragssumme von Arbeitgebern mit beitragspflichtigen Lohnsummen unter 250'000 Franken pro Jahr und der Nichterwerbstätigen;

  • b. 2 1/2 Prozent der Beitragssumme von Arbeitgebern mit beitragspflichtigen Lohnsummen von 250'000–500'000 Franken, mindestens 750 Franken pro Jahr;

  • c. 2 Prozent der Beitragssumme von Arbeitgebern mit beitragspflichtigen Lohnsummen von über 500'000–3'000'000 Franken, mindestens 1250 Franken pro Jahr;

  • d. 11 1/2 Prozent der Beitragssumme von Arbeitgebern mit beitragspflichtigen Lohnsummen von über 3'000'000 Franken, mindestens 6000 Franken pro Jahr;

  • e. bei Selbstständigerwerbenden:

  • 1. 3 Prozent der Beitragssumme bis zu einem massgebenden Einkommen von 50'000 Franken pro Jahr;

  • 2. 2 1/2 Prozent der Beitragssumme bei einem massgebenden Einkommen von über 50'000–100'000 Franken pro Jahr;

  • 3. 2 Prozent der Beitragssumme bei einem massgebenden Einkommen von über 100'000 Franken pro Jahr.

Art. 2

Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die reduzierten Ansätze laut Artikel 1 Buchstaben b, c und d vorübergehend auf 3 Prozent der Beitragssumme zu erhöhen, wenn im Verlaufe des Beitragsjahres das Mahnverfahren angewendet werden musste oder wenn die Bereinigung mangelhafter Abrechnungsunterlagen der Kassenverwaltung wesentliche Mehrarbeit verursacht.

Art. 3

Weist die Verwaltungskostenrechnung der Ausgleichskasse am Ende eines Rechnungsjahres einen Einnahmenüberschuss auf und übersteigt ihr aus Einnahmenüberschüssen seit dem Jahre 1948 geäufnetes Vermögen den 1,5-fachen Betrag des Verwaltungsaufwandes für die Durchführung der AHV, IV und EO während des Rechnungsjahres, kann die Ausgleichskasse Rückerstattungen von Verwaltungskostenbeiträgen an Kassenmitglieder mit einer abgerechneten jährlichen Lohnsumme von 1 Million Franken und mehr vornehmen.

Durch die Rückerstattung dürfen die Verwaltungskostenbeiträge den Durchschnittssatz von 1 Prozent der Lohnsumme und das Vermögen der Ausgleichskasse den 1,5-fachen Betrag des Verwaltungsaufwandes für AHV, IV und EO nicht unterschreiten.

Art. 4

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1992 in Kraft.

Damit wird das gleichlautende Reglement vom 24. November 1986 aufgehoben.

SBE V/3 106