VIII D/112/4
Reglement über die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV
Vom 18.02.1992 (Stand 01.01.1992)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 16. Juni 1948 zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
beschliesst:
Art. 1
Zur teilweisen Deckung ihrer Verwaltungskosten erhebt die Kantonale Ausgleichskasse von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen folgende Verwaltungskostenbeiträge:
a. 3 Prozent der Beitragssumme von Arbeitgebern mit beitragspflichtigen Lohnsummen unter 250'000 Franken pro Jahr und der Nichterwerbstätigen;
b. 2 1/2 Prozent der Beitragssumme von Arbeitgebern mit beitragspflichtigen Lohnsummen von 250'000–500'000 Franken, mindestens 750 Franken pro Jahr;
c. 2 Prozent der Beitragssumme von Arbeitgebern mit beitragspflichtigen Lohnsummen von über 500'000–3'000'000 Franken, mindestens 1250 Franken pro Jahr;
d. 11 1/2 Prozent der Beitragssumme von Arbeitgebern mit beitragspflichtigen Lohnsummen von über 3'000'000 Franken, mindestens 6000 Franken pro Jahr;
e. bei Selbstständigerwerbenden:
1. 3 Prozent der Beitragssumme bis zu einem massgebenden Einkommen von 50'000 Franken pro Jahr;
2. 2 1/2 Prozent der Beitragssumme bei einem massgebenden Einkommen von über 50'000–100'000 Franken pro Jahr;
3. 2 Prozent der Beitragssumme bei einem massgebenden Einkommen von über 100'000 Franken pro Jahr.
Art. 2
Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die reduzierten Ansätze laut Artikel 1 Buchstaben b, c und d vorübergehend auf 3 Prozent der Beitragssumme zu erhöhen, wenn im Verlaufe des Beitragsjahres das Mahnverfahren angewendet werden musste oder wenn die Bereinigung mangelhafter Abrechnungsunterlagen der Kassenverwaltung wesentliche Mehrarbeit verursacht.
Art. 3
Weist die Verwaltungskostenrechnung der Ausgleichskasse am Ende eines Rechnungsjahres einen Einnahmenüberschuss auf und übersteigt ihr aus Einnahmenüberschüssen seit dem Jahre 1948 geäufnetes Vermögen den 1,5-fachen Betrag des Verwaltungsaufwandes für die Durchführung der AHV, IV und EO während des Rechnungsjahres, kann die Ausgleichskasse Rückerstattungen von Verwaltungskostenbeiträgen an Kassenmitglieder mit einer abgerechneten jährlichen Lohnsumme von 1 Million Franken und mehr vornehmen.
Durch die Rückerstattung dürfen die Verwaltungskostenbeiträge den Durchschnittssatz von 1 Prozent der Lohnsumme und das Vermögen der Ausgleichskasse den 1,5-fachen Betrag des Verwaltungsaufwandes für AHV, IV und EO nicht unterschreiten.
Art. 4
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1992 in Kraft.
Damit wird das gleichlautende Reglement vom 24. November 1986 aufgehoben.
SBE V/3 106