VIII D/21/1/1
Verordnung über den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Vom 21.08.2007 (Stand 01.09.2014)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung und auf das Einführungsgesetz vom 7. Mai 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG),
verordnet:
Art. 1 Departement Finanzen und Gesundheit
Zuständiges Departement im Sinne des EG KVG ist das Departement Finanzen und Gesundheit.
Es entscheidet über Ausnahmegesuche von der Versicherungspflicht gemäss Artikel 4 Buchstabe a EG KVG.
Es ist für alle Belange der Krankenversicherung zuständig soweit keine andere Behörde bestimmt ist.
Art. 2 Hauptabteilung Gesundheit
Zuständige kantonale Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der unter Artikel 4 Buchstaben b, f und g des Einführungsgesetzes aufgeführten Aufgaben sowie für die Abwicklung des Verrechnungsverkehrs für Hospitalisationen gemäss Artikel 49a KVG ist die Hauptabteilung Gesundheit.
Art. 3 Kantonsarzt oder Kantonsärztin
Zuständig für die Erteilung der Kostengutsprachen gemäss Artikel 4 Buchstabe c des EG KVG ist der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin nach Massgabe der Vereinbarung vom 8./19. September 2011 zwischen dem Kanton Graubünden und dem Kanton Glarus. Weisungsbefugte Behörde ist das Departement.
Art. 4 Individuelle Prämienverbilligung
Das Nähere zur individuellen Prämienverbilligung regelt die Verordnung über die individuelle Prämienverbilligung .
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2007 in Kraft.
SBE X/6 354