VIII E/25/5
Verordnung über die Beiträge aus dem Fonds für psychisch Kranke
Vom 08.06.1999 (Stand 01.09.2014)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung1,
verordnet:
Art. 1 Grundlage
Aus dem damaligen Irrenhausfonds ist durch Beschluss der Landsgemeinde 1957 ein Betrag von 2,5 Millionen Franken ausgeschieden und als Fonds für psychisch Kranke unter besondere Verwaltung gestellt worden.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung legt die Voraussetzungen und das Antragsverfahren für Beiträge des Fonds fest.
Art. 3 Zweck
Der Fonds fördert die Pflege von psychisch Kranken, Bildungsunfähigen, Epileptikern und Epileptikerinnnen zu Hause sowie deren Teilnahme an Angeboten vonTagesstrukturen.
Der Fonds gewährt Beiträge für die Pflege zu Hause, für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der Tagesstruktur, für Entlastungs- und Ferienaufenthalte und für ambulante Unterstützungen.
…
Art. 4 Verfügbare Mittel
Der jährliche Zinsertrag kann vollständig verwendet werden.
Art. 5 Leistungen
Den gemäss Artikel 3 zu unterstützenden Personen kann ein jährlich festzulegender Betrag, der sich nach dem zur Verfügung stehenden Zinsertrag richtet, ausgerichtet werden.
Art. 6 Gesuche
Gesuche um Beitragsleistungen sind an die Hauptabteilung Soziales zu richten.
Es werden nur vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllte Gesuche bearbeitet.
Die Aufforderung für die Einreichung der Gesuche erfolgt jeweils Ende November im Amtsblatt.
Die Auszahlungen erfolgen jeweils anfangs Jahr, rückwirkend für das abgelaufene Jahr.
Art. 7 Verfügung und Revision
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres verwaltet den Fonds und verfügt darüber.
Die Finanzkontrolle führt jährlich eine Revision durch.
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Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
SBE VII/3 130