10 Wegleitung zum Fragebogen Landwirte 2018
8. Erläuterungen zur Aufteilung der Versicherungsprämien für die Betriebsleiterfamilie
| Wegleitung 2018 zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft Kanton Glarus Kantons-, Gemeinde- und Direkte Bundessteuer I. Allgemeines Unter Vorbehalt von allfälligen Korrekturen bei den Ziffern 1.2bis 1.4.2 kann das buchhalterisch ausgewiesene Einkommen in die Ziffer 1.5 eingetragen werden. Nach dem Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Artikel Die unterzeichnete Gewinn- und Verlustrechnung des Jah- 125 haben Selbständigerwerbende ihr Einkommen mittels einer res 2018 sowie die entsprechende Bilanz ist mit der Steuer- kaufmännischen Buchhaltung oder Aufzeichnung nachzu- erklärung einzureichen. Die einzelnen Einnahme- und Aus- weisen. Diese Vorschriften gelten gestützt auf Artikel 149 Ab- gabepositionen müssen offen ausgewiesen sein. Ebenfalls satz 2 Steuergesetz sinngemäss auch für die Veranlagung der einzureichen ist je eine Kopie der Konti: Privat/Eigenkapi- Staats- und Gemeindesteuern. tal, Löhne und Abschreibungen. Die geordneten und kon- Alle Methoden setzen als Grundlage die entsprechenden Bü- tierten Belege sind nur auf Verlangen einzureichen. cher (Kassenbuch, Inventare) voraus, die auf Verlangen der Ver- anlagungsbehörde vorzuweisen und mit den zugehörigen Bele- gen während 10 Jahren aufzubewahren sind. Ziffer 2 Nachführung der Abschreibungen Je nach Betriebsgrösse und Umfang der vorliegenden Ge- schäftsunterlagen ist eine der drei nachfolgenden Deklarations- auf Liegenschaften möglichkeiten zu wählen und die dazu angegebenen Positio- Um die Ermittlung eines allfälligen Veräusserungsgewinnes zu nen auszufüllen. gewährleisten, sind im Abschluss folgende Grössen nachzu- führen:
1) Mit Buchhaltung: Seite 1 und 4 Abschreibungen und Subventionen; 2) Mit Aufzeichnungen/ oder: Handabschlüsse: Seite 2, 3 und 4 – die gesamten nachgeführten Anlagekosten (Gestehungspreis, 3) Berggebiet und Seite 2 (Ziffern 3.1.1 bis 3.1.14) vor Abzug der Subventionen). voralpine Hügelzone und 4 sowie Ergänzungsblatt Weist der Buchhaltungsabschluss weder die Anlagekosten
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–2– | –3– | ||
Ziffer 3.1.8 Zugänge (Käufe) | |||
Merkblatt A | |||
nommen werden. Das Einverlangen von detaillierten Inventar- aufnahmen bleibt vorbehalten. | |||
Land-/Forstwirtschaft | |||
Hier können grundsätzlich alle unter den Ausgaben (Ziffern | |||
3.3.6 bis 3.3.9) aufgeführten Investitionen aufgeführt werden. | |||
Beim Kauf von Boden ist der bezahlte Preis (inkl. Nebenkosten) | |||
sowohl unter Position «Boden» in dieser Abschreibungstabelle | Ziffer 3.3 Ermittlung der Betriebsaufwendungen Die gesamten Betriebsausgaben ermitteln sich aus den Aus- | Merkblatt über Wertberichtigungen | |
wie auch in Ziffer 3.3.9 «Investition in Boden» einzutragen. | gängen der Kasse (Barausgaben) und denjenigen auf die Post- und Bankkonti. | auf dem Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe | |
Ziffer 3.1.9 Abgänge (Verkäufe) | Davon abzuziehen sind: | ||
Hier sind z.B. durch Veräusserung oder bei Erneuerung (Pflan- | Die als Ausgaben erfassten Privatentnahmen und -bezüge. | 1. Allgemeines | |
zen) abgehende Teile einzutragen. Derselbe Betrag muss in die | Ebenso die Rückzahlung von Schulden, Investitionen und Ein- | Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung sind die Gestehungskosten. Diese ergeben sich aus dem Kaufpreis, vermin- | |
Ziffern 3.3.16 oder 3.3.17 übertragen werden. Für Liegen- | lagen in betriebliche Geldkonti. | dert um allfällige Rabatte, Eintauschgutschriften usw. Wird eine Buchhaltung neu eröffnet, so sind die Anlagegüter mit den Geste- | |
schaftsverkäufe siehe auch Ziffer 3.2.6 «Liegenschaftsverkäu- | hungskosten, unter Berücksichtigung der seit der Anschaffung eingetretenen Wertverminderungen oder Wertvermehrungen in die | ||
fe» und Ziffer 3.2.20 «Andere Geschäftserträge». | Ziffer 3.3.12 Naturallöhne an Betriebsangestellte (Selbstkostenabzug) | Eingangsbilanz aufzunehmen. Abschreibungen sind nur auf Gegenständen des Geschäftsvermögens möglich, d. h. solche, die ganz oder vorwiegend der Erwerbstätigkeit dienen. | |
Wertberichtigungen | Die Angestelltenräume sind in der Regel im Mietwert der Be- | Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder einzelner Teile der Liegenschaft zu Verkehrswerten ist der Boden gesondert zu | |
Ziffer 3.1.11: Hier sind die bis zum 31.12.2017 vorgenommenen | triebsleiterwohnung nicht enthalten. Für die Verpflegung kön- | bewerten. | |
Wertberichtigungen einzutragen. | nen monatlich pro Person Fr. 510.– in Abzug gebracht werden. | ||
Ziffer 3.1.13: umfasst die Wertberichtigungen bis Ende der | 2. Ohne besonderen Nachweis gelten folgende max. Abschreibungssätze | ||
Bemessungsperiode. | Ziffern 3.3.14 bis 3.3.17 Abgänge und Abschreibungen | ||
Ziffer 3.1.14: Restbuchwert: Hier ist die Differenz der gesamten | Die hier einzutragenden Angaben sind den unter Ziffer 3.1 auf- | Abschreibungssätze | Abschreibungssätze |
Anlagekosten (Ziffer 3.1.10) abzüglich der gesamten Abschrei- | geführten Tabellen zu entnehmen. | in Prozent | in Prozent |
bungen per 31. Dezember 2018 einzutragen (Ziffer 3.1.13). | Ziffer 3.3.19 Andere Geschäftsaufwändungen | Anschaffungs- Buch- wert wert | Anschaffungs- Buch- wert wert |
Ziffer 3.2 Ermittlung der Betriebseinkünfte | Hier ist der auf Grund einer besonderen Aufstellung (z.B. Be- | ||
Die gesamten Betriebseinnahmen ermitteln sich aus den Ein- | standesveränderung bei Geschäftsschulden) ermittelte Auf- | 2.1 Boden 2.5 Gebäude | |
gängen der Kasse (Bareinnahmen) und denjenigen auf die Post- | wand einzutragen. | Keine Abschreibungen auf Wohnhäuser . . . . . . . . . . . . . | 1% 2% |
und Bankkonti. | Die Bankauszüge sowie die Details der Einnahmen und | bewirtschaftetem Boden . . . . . . . ––– ––– Gesamtsatz für Gebäude und | |
Davon abzuziehen sind: | Ausgaben mit den entsprechenden Belegen müssen auf | Bauernhäuser (Wohnteil und Stall) . . | 2% 4% |
die als Einkünfte erfassten Privateinlagen und Liegenschafts- Verlangen vorgelegt werden können und müssen gut kont- verkäufe, 2.2 Gesamtsatz Ökonomiegebäude . . . . . . . . . . 3% 6% rollierbar sein.
– Einkünfte aus neu errichteten Schulden und betrieblichen | (bei fehlender Ausscheidung für Land, Leichtbauten, Schweineställe, | ||
Geldkonti. | Ziffer 3.5 Geschäftsaktiven | Gebäude, Meliorationen und Pflanzen Geflügelhallen usw. . . . . . . . . . im Inventar) | 5% 10 % |
Ziffern 3.2.8 bis 3.2.19 Naturalbezüge, Privatanteile | Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens per 31.12.2018 sind die Ziffern 3.1.6 (Maschinen/Obst), 3.2.22/6.1 | Silos, Bewässerungen . . . . . . . . Die Abschreibung ist nur bis auf den Wert des Bodens zulässig . . . . 1,5 % 3% | 5% 10 % |
Werden die im Fragebogen oder im Anhang aufgeführten An- | (Tierbestand) und 3.2.23/6.2 (Vorräte) zu addieren und in die | ||
sätze nicht übernommen, ist eine genaue Aufstellung über die | Ziffer 24.2 der Steuer erklärung einzutragen. Der Ertragswert | 2.6 Mechanische Einrichtungen | |
tatsächlichen Bezüge beizulegen. | der Geschäftsliegenschaften ist direkt in der Ziffer 24.1 der | (fest mit den Gebäuden verbundene 2.3 Meliorationen | |
Per 01.04.2018 tritt die neue Schätzungsanleitung des land- | Steuererklärung zu deklarieren. | technische Anlagen, so weit nicht in Entwässerungen, Güterzusammen | |
wirtschaftlichen Ertragswertes in Kraft. | den Gebäudewerten inbegriffen, legungskosten . . . . . . . . . . . . 5% 10 % | ||
Die neuen Werte sind massgebend für die Besteuerung des Er- | Ziffer 4 | z. B. Gesamtsatz) . . . . . . . . . . . Erschliessungen (Wege usw.), | 12 % 25 % |
tragswertes und die Berechnung des Eigenmietwertes ab der | |||
Steuererklärung 2018. | Aufstellung über das Einkommen von kleinen Betrie- ben im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone | Rebmauern . . . . . . . . . . . . . 3% 6% 2.7 Fahrzeuge, Maschinen . . . . . | 20 % 40 % |
Bei Ertragswertschätzungen, welche ab 01.04.2018 erstellt | |||
worden sind, wird der Eigenmietwert neu wie folgt berechnet: | bis max. 20 GVE (ohne Buchhaltung oder detaillierte | 2.4 Pflanzen | |
43 % des Mietwertes zuzüglich 6,65 % des Ertragswertes des | Aufzeichnungen) | (Abschreibung ab Vollertrag) 2.8 Vieh | |
Wohnhauses. Das Total ergibt den neuen Eigenmietwert. | Für derartige Betriebe (ohne Spezialzweige) mit einfachen, | Die bis zum Zeitpunkt des Vollertrages In der Regel erfolgt eine sofortige Abschreibung bis | auf den |
Ohne neue Ertragswertschätzung müssen wir die bisherigen | überblickbaren Verhältnissen, in denen nur die entsprechenden | aktivierten Kosten bilden den Aus- Einheitswert gemäss Richtlinien BLW. Auf längere Zeit gesehen | |
Werte vom Eigenmietwert und Ertragswert mittels eines | Ertrags- und Aufwandkonti geführt werden, gilt eine erleichter- | gangswert für die Berechnung der führt diese Methode zum selben Ergebnis wie die Abschreibung | |
Zuschlags um 20 % erhöhen. | te Aufzeichnungspflicht. | Abschreibung. über die Nutzungszeit. | |
Daher möchten wir Sie bitten eine neue Ertragswertschätzung | Das notwendige Ergänzungsblatt zum Fragebogen (Form. 18/1) | Reben . . . . . . . . . . . . . . . . 6% 12 % | |
in Auftrag zu geben. | liegt bei. Die verlangten Angaben über die Betriebseinnahmen und -ausgaben sind unbedingt vollständig vorzunehmen, und | Obstanlagen . . . . . . . . . . . . . 10 % 20 % | |
Ziffer 3.2.20 Andere Geschäftserträge | die entsprechenden Belege (ohne die pauschal festgelegten Betriebskosten gemäss Ziffer 16) müssen geordnet vorhanden | ||
In den Betriebseinkünften nicht enthaltene Erträge, wie: | 3. Investitionen für energiesparende Einrichtungen, Umweltschutzanlagen | ||
Zuwachs, Aufwertungen, die Kosten für die Herstellung und | sein. Genügen die eingereichten Unterlagen diesen Mindestan- forderungen nicht, so sind die Voraussetzungen für eine Ermes- | Isolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, Sonnenenergie- und Biogasverwertung und dergleichen können im | |
Wertvermehrung von Geschäftsvermögen, die unter Ziffer 3.1 | sensveranlagung gegeben. | ersten und zweiten Jahr bis zu 25 % bzw. 50 % und in den folgenden Jahren zu den betreffenden Sätzen (Ziffer 2) abgeschrieben | |
(Tabelle Liegenschaft) als Zugänge aktiviert wurden; wieder | Abschreibungen sind nur bei ausgefüllten Abschreibungstabel- | werden. | |
eingebrachte Abschreibungen bei Grundstückverkäufen; in den | |||
Betriebseinnahmen nicht enthaltenes Einkommen aus einem | len (Ziffer 3.1) möglich. So weit die Liegenschaft dieser Betrie- | ||
Nebengewerbe, für welches separate Aufzeichnungen vorzule- | be Privatvermögen darstellt, sind auf ihr keine Abschreibungen | 4. Nachholung unterlassener Abschreibungen | |
gen sind; Bestandesdifferenzen bei Geschäftsguthaben. | zugelassen. | Diese ist nur in Fällen zulässig, in denen der steuerpflichtige Betrieb in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine genügenden Abschreibungen vornehmen konnte. Sie sind zu begründen. | |
Ziffern 3.2.22 bis 3.2.26 Tierbestand und Vorräte | Ziffern 5 bis 10 (Seite 4) | ||
Massgebend sind die in den Inventaren zusammengestellten | Besondere Leistungen des Bundes sowie Angaben | 5. Besondere Abschreibungsverfahren | |
Totale. Die Bewertung erfolgt in der Regel nach den Richtlinien | über die Nutzung des Betriebes | Darunter sind besondere kantonale, vom ordentlichen Verfahren abweichende Methoden zu verstehen, die nach kantonalem | |
der Koordinationskonferenz (FAT). Die Ansätze für den Tierbe- | Diese Angaben sind notwendig und unbedingt vollständig vor- | Steuerrecht oder kantonaler Steuerpraxis unter bestimmten Voraussetzungen regel- und planmässig zur Anwendung gelangen: | |
stand sind unter der Ziffer 6 des Fragebogens vorgegeben und | zunehmen, soweit sie nicht aus den beigelegten Unterlagen | Sofortabschreibung, Einmalerledigung. | |
können ohne weiteren Nachweis für normales Nutzvieh über- | ersichtlich sind. | ||