14 Merkblatt Privatanteil bei Geschäftsfahrzeugen
Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Hauptstrasse 11 CH-8750 Glarus Glarus, 30.05.2024
Merkblatt
Steuerfolgen bei privater Verwendung eines Geschäftsfahrzeuges
A. Zweck und Geltungsbereich
Dieses Merkblatt legt sowohl für die Kantonalen Steuern als auch die Direkte Bundessteuer die Praxis der Steuerverwaltung betreffend Steuerfolgen der privaten Verwendung eines Geschäftsfahrzeuges fest.
B. Gesetzliche Grundlagen
1. Einkommen von unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen
Gemäss Art. 17 StG bzw. Art. 17 DBG sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile steuerbar. In welcher Form die Entschädigung ausbezahlt wird, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Zum steuerbaren Erwerbseinkommen von Unselbständigerwerbenden gehören daher als sogenanntes Naturaleinkommen auch geldwerte Vorteile, die der/die Arbeitgeber/in dem/der Mitarbeitenden etwa dadurch einräumt, dass er/sie ihm/ihr ein Geschäftsauto entschädigungslos oder zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis zum privatem Gebrauch zur Verfügung stellt.
Spesenreglemente können von der Kantonalen Steuerverwaltung genehmigt werden. Für die Genehmigung von Spesenreglementen gelten die Richtlinien der Musterreglemente der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 1. Februar 2024; gültig ab 1. Mai 2024 (www.steuerkonferenz.ch).
2. Geschäftsmässig begründeter Aufwand bei selbständig erwerbenden
Steuerpflichtigen Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss Art. 27 Abs. 1 StG bzw. Art. 27 Abs. 1 DBG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören auch die geschäftsbedingten Autokosten. Verfügt der/die selbständig erwerbende Steuerpflichtige über ein Geschäftsauto und benutzt er/sie dieses auch für private Fahrten, so sind bei der Ermittlung des abzugsfähigen Geschäftsaufwands die Kosten für das Geschäftsauto um den Teil zu kürzen, der auf die privaten Fahrten entfällt (Privatanteil an den Autokosten).
3. Gleichbehandlung in der Einschätzungspraxis bei der pauschalen Berechnung
Für die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des
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Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden gelten die nachstehenden Regeln. Dabei kann grundsätzlich in beiden Fällen in gleicher Weise eine pauschale Berechnung erfolgen.
C. Berechnung des Naturaleinkommens bzw. des Privatanteils
1. Naturaleinkommen von unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen
1.1. Grundsätze
a) Wird dem/der Arbeitnehmer/in ein Geschäftsfahrzeug (Neu- oder Gebrauchtwagen) zur Verfügung gestellt und kann der/die Arbeitnehmer/in den Geschäftswagen auch für den Privatgebrauch benutzen, ist ein entsprechender Hinweis im Lohnausweis anzubringen. Übernimmt der/die Arbeitgeber/in sämtliche Anschaffungs- sowie sämtliche Unterhaltskosten und hat der/die Arbeitnehmer/in lediglich die Benzinkosten für grössere Privatfahrten am Wochenende oder in den Ferien zu bezahlen, so beträgt der im Lohnausweis als Naturaleinkommen zu deklarierende Betrag pro Monat 0.9% des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber Fr. 150 pro Monat. Ein Abzug für die Kosten des Arbeitsweges entfällt.
Beispiel für ganzjährige Benutzung: Kaufpreis Fr. 50 000; zu deklarierender Betrag Fr. 4 800 (12 x Fr. 400).
b) Bei Leasingfahrzeugen tritt an die Stelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer).
c) Der oder die in der Unternehmung mitarbeitende Hauptaktionär/in einer personenbezogenen Aktiengesellschaft gilt für die Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten in der Regel steuerlich als unselbständig erwerbend, sofern auf diesem Naturaleinkommen die AHV-Beiträge abgerechnet worden sind. Andernfalls bleibt die Besteuerung einer geldwerten Leistung vorbehalten.
d) Analog der MWSt-Regelung kommt jedoch der oder die Hauptaktionär/in nur dann in den Genuss der Pauschallösung, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% geschäftlich genutzt wird. Ist dies nicht der Fall, so werden die effektiven Kosten der Privatnutzung aufgerechnet.
1.2. Ausnahmen
a) Muss der/die Arbeitnehmer/in für die private Nutzung des Fahrzeuges einen Beitrag leisten, so vermindert sich die Aufrechnung von 0.9% des Kaufpreises pro Monat um den geleisteten Betrag. Wird ein höherer Beitrag geleistet, als der Prozentanteil ausfällt, so wird kein Überabzug oder Minusprivatanteil gewährt.
b) In der Regel entfällt ein Fahrtkostenabzug bei den Berufsauslagen. Falls der/die Steuerpflichtige tatsächlich privat gezahlte Kosten für den Arbeitsweg nachweist, sind diese beim Fahrkostenabzug einzusetzen.
2. Privatanteil bei selbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen
2.1. Grundsätze
a) Bei Selbständigerwerbenden ist zunächst zu prüfen, ob das für Privatfahrten zur Verfügung stehende Fahrzeug Bestandteil des Geschäftsvermögens ist oder ob es aufgrund des Erwerbsmotivs und der tatsächlichen Nutzung nach der
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Präponderanzmethode dem Privatvermögen zuzuweisen ist. Gemäss allgemeiner Lebenserfahrung benötigen gewisse Berufsgruppen kein Geschäftsfahrzeug. Werden in solchen Fällen trotzdem die Kosten eines Fahrzeuges der Buchhaltung belastet, so sind diese vollumfänglich aufzurechnen.
b) Wird ein Fahrzeug mehrheitlich geschäftlich genutzt, so kann die Ermittlung des Privatanteils grundsätzlich pauschal oder effektiv mittels Fahrtenbuch erfolgen. Die Praxis zeigt, dass sehr selten ein Fahrtenbuch geführt wird. Bei pauschaler Berechnung ist die Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten analog derjenigen des Naturaleinkommens bei Unselbständigerwerbenden vorzunehmen. Der zu deklarierende Betrag beträgt pro Monat 0.9% des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber Fr. 150 pro Monat. Bei der effektiven Berechnung sind die privat gefahrenen Kilometer ins Verhältnis zur gesamten Fahrleistung und zu den gesamten Betriebskosten zu setzen.
c) Selbständigerwerbende haben der Steuererklärung unaufgefordert die Kaufverträge aller privat nutzbaren Motorfahrzeuge oder den entsprechenden Anlagespiegel beizulegen. Fehlen diese Angaben, so schätzt die Steuerverwaltung den Kaufpreis der privat nutzbaren Fahrzeuge, um den Privatanteil zu berechnen.
2.2. Ausnahmen
a) Der oder die selbständig erwerbende Steuerpflichtige kann – beispielsweise mittels Fahrtenbuch – den Nachweis erbringen, dass dem Geschäftsaufwand entweder ausschliesslich die Kosten für geschäftlich bedingte Fahrten belastet oder der Aufwand für das Geschäftsauto um die tatsächlichen Kosten vermindert wurden, die auf private Fahrten entfallen. Entschliesst sich der/die Steuerpflichtige zu dieser Vorgehensweise, so muss diese für das gleiche Fahrzeug während der gesamten Nutzungsdauer beibehalten werden.
b) In begründeten Ausnahmefällen (Luxusautos etc.) bleibt eine Erhöhung des Privatanteils vorbehalten.
c) Sofern der Pflichtige die Verbuchung des Privatanteils unterlassen hat, ist dieses Einkommen auf dem Fragebogen oder direkt in der Steuererklärung zu deklarieren.
D. Inkrafttreten und Publikation
Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert und gilt ab der Steuerperiode 2023.
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