01 Richtlinie Steuerbefreiung

Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Hauptstrasse 11 CH-8750 Glarus Glarus, 1. Januar 2026

Richtlinie

Steuerbefreiung von juristischen Personen

1. Grundlagen

Grundsätzlich sind alle juristischen Personen steuerpflichtig. Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen können jedoch gemäss Art. 60 Abs. 1 Ziff. 7 und 8 des Steuergesetzes des Kantons Glarus vom 7. Mai 2000 (nachfolgend StG) bzw. Art. 56 lit. g und h des Bundes- gesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (nachfolgend DBG) von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie gemeinnützige, öffentliche oder kultische Zwecke ver- folgen.

Die Steuerbefreiung betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern (Gewinn- und Kapitalsteuer) und die Direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer) sowie die kantonalen Erbschafts- und Schen- kungssteuern. Die Besteuerung allfälliger Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften bleibt jedoch gemäss Art. 60 Abs. 3 StG bzw. Art. 105 Abs. 2 Ziff. 3 StG vorbehalten.

Gesuche um Befreiung von der Steuerpflicht können sowohl schriftlich als auch per E-Mail bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden.

Elektronische Zustellung: Postzustellung

steuerverwaltung@gl.ch Departement Finanzen und Gesundheit Kantonale Steuerverwaltung Betreff: Gesuch um Steuerbefreiung (Name Rechtsdienst der juristischen Person) Hauptstrasse 11 8750 Glarus

Das Steuerbefreiungsgesuch wird dabei nur gutgeheissen, wenn:

  • (1.) alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen eingereicht wurden (dazu siehe Ziff. 2, bei Vorbescheid Ziff. 3),

  • (2.) jede einzelne Voraussetzung der Steuerbefreiung erfüllt ist (dazu siehe Ziff. 4 bis 8) und

  • (3.) die unter Ziff. 9 aufgeführten Statutenbestimmungen in den Statuten veran- kert wurden.

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2. Vollständiges Steuerbefreiungsgesuch

Im Steuerbefreiungsgesuch ist explizit zu erläutern, weshalb die einzelnen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung im konkreten Fall erfüllt sind.

Zudem muss das Gesuch (soweit vorhanden) die nachfolgenden Unterlagen beinhalten:

  • eine aktuelle und unterzeichnete Fassung der Statuten bzw. der Stiftungsurkunde

  • die Jahresrechnungen der letzten drei Jahren

  • die Jahresberichte der letzten drei Jahre (inkl. Revisionsbericht)

  • ein Konzept der geplanten bzw. ausgeübten Tätigkeiten

  • allfällige Reglemente (Bsp. Spesenreglement)

  • eine Aufstellung der zu unterstützenden Personen bzw. Projekte

  • ein Budget der gesuchstellenden juristischen Person

  • ein aktueller Handelsregisterauszug (falls im Handelsregister eingetragen)

  • eine allfällige Leistungsvereinbarung mit dem Bund, dem Kanton oder einer Gemeinde

  • ein Protokoll der Gründungsversammlung (bei einem Verein)

Auch eine erst kürzlich gegründete juristische Person hat grundsätzlich dieselben Unterlagen einzureichen. Falls aufgrund der kurzen Bestehungsdauer noch keine Jahresrechnungen und Tätigkeitsberichte erstellt werden konnten, sind dem Gesuch ein Budget sowie ein umfassen- des Konzept der geplanten Tätigkeit beizulegen.

Unvollständige Steuerbefreiungsgesuche werden zur Nachbesserung zurückgewiesen.

3. Verlangung eines Vorbescheids

Eine noch nicht gegründete juristische Person kann einen Vorbescheid, sprich eine Zusiche- rung der Steuerbefreiung, verlangen. Auch im Gesuch um einen Vorbescheid muss explizit erläutert werden, weshalb die einzelnen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung im konkreten Fall erfüllt sind.

Das Gesuch auf Verlangung eines Vorbescheids muss zudem folgendes beinhalten:

  • einen Entwurf der Stiftungsurkunde bzw. der Statuten

  • allfällige Reglementsentwürfe

  • ein umfassendes Tätigkeitskonzept

  • eine Aufstellung der zu unterstützenden Personen bzw. Projekte

  • ein Budget

Unvollständige Gesuche um Vorbescheid werden zur Nachbesserung zurückgewiesen.

4. Allgemeine Voraussetzungen

Damit eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, müssen folgende allgemeine Vorausset- zungen kumulativ erfüllt sein:

1. Juristische Person

Von der Steuerpflicht befreit werden können nur juristische Personen im Sinne von Art. 52 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907.

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2. Öffentliche Aufgabe oder Wohl Dritter

Merkmale für Steuerbefreiungsgründe können gemeinnützige (nachfolgend Ziff. 5), öffentliche Zwecke (nachfolgend Ziff. 6) oder Kultuszwecke (nachfolgend Ziff. 7) sein. Die Tätigkeit der juristischen Person und damit auch deren Mittelverwendung muss somit ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe, auf das gemeinnützige Wohl Dritter oder den Kultuszweck ausgerich- tet sein. Ein Erwerbs- oder Selbsthilfezweck schliesst eine Steuerbefreiung aus.

3. Unwiderrufliche Mittelverwendung

Die Mittel müssen unwiderruflich, das heisst für immer an die steuerbefreite Zwecksetzung der juristischen Person gebunden sein. Damit dieses Kriterium erfüllt ist, ist eine statuarische Ver- ankerung zwingend. Bei einer allfälligen Auflösung der juristischen Person muss das Vermö- gen an eine andere steuerbefreite Körperschaft mit Sitz in der Schweiz fallen. Bei Kapitalge- sellschaften, namentlich AG und GmbH, ist statuarisch auf die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen zu verzichten.

4. Tatsächliche Verwirklichung des Zwecks

Die juristische Person übt die steuerbefreite Tätigkeit tatsächlich und innert nützlicher Frist aus. Eine reine Absichtserklärung mittels Statuten reicht für eine Steuerbefreiung nicht aus.

5. Angemessenheit der Entschädigungen

Eine angemessene Entschädigung der Organe der juristischen Person steht einer Steuerbe- freiung wegen Gemeinnützigkeit nicht entgegen. Entschädigungen dürfen die Zweckverwirkli- chung nicht erschweren oder gar vereiteln. Sie müssen vielmehr im Dienst der Zweckverwirk- lichung stehen. Darüber hinaus müssen Entschädigungen angemessen sein. Angemessen ist eine Entschädigung, wenn sie der erbrachten Leistung entspricht. Die Entschädigung soll auch den Verhältnissen und Anforderungen der Stiftung oder des Vereins entsprechen. Dabei wer- den organisations-, mandats- und personenbezogene Kriterien geprüft.

5. Voraussetzungen Steuerbefreiung gemeinnütziger Zweck

Eine Tätigkeit verfolgt einen gemeinnützigen Zweck, wenn sie darauf gerichtet ist, die Allge- meinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Damit der ge- meinnützige Zweck erfüllt ist, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

1. Interessen des Gemeinwohls

Die Tätigkeit der juristischen Person liegt im Interessen des Gemeinwohls. Die Tätigkeit ent- spricht den Bedürfnissen eines grossen Teils der Bevölkerung. Dabei müssen die verfolgten Zwecke aus gesellschaftlicher Gesamtsicht als fördernswert erachtet werden.

2. Offener Destinatärkreis

Die Tätigkeit kommt einem offenen Kreis von Personen zugute. Tätigkeiten, welche sich nur auf einen bestimmten Kreis beschränken, gelten somit nicht als gemeinnützig.

3. Uneigennützig

Die Tätigkeit wird selbstlos und uneigennützig erbracht. Uneigennützig ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht den eigenen Interessen dient, sondern jenen Dritter. Verlangt wird demnach, dass mit der gemeinnützigen Zielsetzung nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene unmittelbare, wirt- schaftliche oder persönliche, Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verknüpft sind.

4. Kein Erwerbszweck

Eine Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn die juristische Person nicht primär auf den Erwerb gerichtete Tätigkeiten nachgeht und wenn sie nicht im Wettbewerb zu anderen Marktteilneh- mern steht.

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6. Voraussetzungen Steuerbefreiung öffentlicher Zweck

Damit eine Steuerbefreiung aufgrund der Verfolgung eines öffentlichen Zwecks bejaht werden kann, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

1. Aufgabe des Gemeinwesens

Die juristische Person geht einer Tätigkeit nach, welche ansonsten vom Gemeinwesen wahr- genommen werden müsste. Eine Steuerbefreiung aufgrund öffentlicher Zwecke ist daher nur sehr restriktiv möglich.

2. Übertragung der Aufgabe

Das Gemeinwesen überträgt die Aufgabe auf die juristische Person oder hat zumindest ein ausdrückliches Interesse daran bekundet. Es ist auch eine gewisse Aufsicht des Gemeinwe- sens vorgesehen. Die ausschliessliche und unwiderrufliche Widmung des Eigenkapital für den öffentlichen Zweck ist in den Statuten festgehalten.

3. Kein Erwerbszweck

Die juristische Person darf bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe grundsätzlich keinem Erwerbszweck nachgehen.

7. Voraussetzungen Steuerbefreiung Kultuszweck

Eine juristische Person verfolgt einen Kultuszweck, wenn sie ein Glaubensbekenntnis in Lehre und Gottesdienst pflegt und fördert. Lehre und Praxis gehen davon aus, dass nicht nur Got- tesdienste im engeren Sinn unter die Kultustätigkeiten fallen, sondern auch gottesdienstähnli- che Handlungen.

1. Glaubensbekenntnis

Die juristische Person pflegt und/oder fördert ein Glaubensbekenntnis. Entscheidend dabei ist nicht die Religion oder Konfession, sondern nur, dass das Glaubensbekenntnis einen Bezug zu einer Gottheit hat.

2. Kantonale bzw. gesamtschweizerische Tradition

Die juristische Person muss ihre Kultuszwecke gesamtschweizerisch oder zumindest kantonal ausüben, damit sie steuerbefreit werden kann. Als Indiz hierfür kann die überregionale Orga- nisation einer Glaubensgemeinschaft dienen. Die Gesuchstellerin muss in ihrem Gesuch den Nachweis erbringen, dass ihre Glaubensgemeinschaft von kantonaler bzw. gesamtschweize- rischen Bedeutung ist und eine gewisse Tradition aufweist. Grösse und Mitgliederzahl einer Gruppierung sind dabei nicht allein massgebend.

3. Kein Erwerbszweck

Die juristische Person darf keine Erwerbszwecke verfolgen.

8. Weitere Voraussetzungen bei Tätigkeit im Ausland

Fördertätigkeiten von Stiftungen (und anderen steuerbefreiten Personen) im Ausland werden unter dem Aspekt der Steuerbefreiung grundsätzlich am selben Massstab gemessen wie sol- che in der Schweiz. Sie sind unabhängig von Art und Ort der Tätigkeit möglich, sofern sie aus schweizerischer gesamtgesellschaftlicher Sicht als fördernswert erscheinen. Dazu müssen die Tätigkeiten im Ausland eine positive Ausstrahlung in die Schweiz haben oder zumindest in der Schweiz als fördernswert wahrgenommen werden. Eine positive Ausstrahlung in die Schweiz sollte in allen Bereichen bejaht werden, die man als «global skalierbar» bezeichnet: Ökologie, öffentlich zugängliche Forschung (z.B. Medizin, Energie), Friedensförderung etc.

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Übt die gesuchstellende juristische Person ihre Tätigkeit im Ausland aus, sind die Vorausset- zungen einer Steuerbefreiung strenger. Denn die Auslandstätigkeit lässt sich durch die kanto- nale Steuerverwaltung nur sehr beschränkt überprüfen. Es besteht daher ein erhöhtes Risiko, dass das ins Ausland transferierte Geld nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. Zwingend vorausgesetzt ist die Sicherstellung der notwendigen Transparenz (Durchführung und Dokumentation einer Due Diligence über den Destinatär, lückenlose Dokumentation der Geldflüsse bis hin zum effektiven Empfänger im Ausland). Es empfiehlt sich für die Stiftung, konsequent für eine solche Dokumentation zu sorgen, nicht nur in Hinsicht auf die Steuerbe- freiung.

9. Unternehmerische Fördermodelle

Unternehmerische Fördermodelle (Darlehen [insb. Social Impact Bonds und Development Im- pact Bonds], Beteiligungen, Wandeldarlehen) stehen einer Steuerbefreiung nicht entgegen, selbst wenn ein Mittelrückfluss (Rückzahlungen und Verzinsung von Darlehen, Erträge aus Beteiligungen, Erfolgsbeteiligungen) an die gemeinnützige Institution möglich ist. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die Fördermittel in Bereichen eingesetzt werden, wo (noch) kein Markt besteht und somit Investitionen getätigt werden, welche gewinnorientierte Dritte nicht machen würden. Die Investitionen sind nur im Rahmen der eigentlichen Fördertätigkeit zuge- lassen. Zudem müssen die zurück geflossenen Mittel wiederum für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden.

10. Zwingende Statutenbestimmungen

Zwecks der unwiderruflichen Mittelverwendung zugunsten des steuerbefreiten Zweckes sind die nachfolgenden Bestimmungen zwingend in die Statuten aufzunehmen:

«Die Mittel der juristischen Person (im Einzelfall zu benennen z.B. des Vereins) werden aus- schliesslich zugunsten des in den Statuten genannten Zweckes verwendet. »

«Bei Auflösung der juristischen Person (im Einzelfall zu benennen z.B. des Vereins) ist ein allfälliges Restvermögen einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Ein Rückfall des Restvermögens an die Stifterin bzw. den Stifter, die Gründerin bzw. den Gründer oder die Mitglieder (im Einzelfall je nach Art der juristischen Person zu konkretisieren) ist ausgeschlossen. »

«Der Stiftungsrat bzw. der Vereinsvorstand kann für seine (im Einzelfall je nach Art der juristi- schen Person zu konkretisieren) eine angemessene Entschädigung vorsehen.

Da ein Erwerbs- oder Selbsthilfezweck die Steuerbefreiung ausschliessen würden, ist die nachfolgende Bestimmung zwingend in die Statuten aufzunehmen:

«Die juristische Person (im Einzelfall zu benennen z.B. der Verein) verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. »

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10. Teilweise Steuerbefreiung

Sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nur für einen Teil der Tätigkeit der ersuchen- den juristischen Person erfüllt, kann eine teilweise Steuerbefreiung in Betracht gezogen wer- den. Dabei hat die teilsteuerbefreite Tätigkeit ins Gewicht zu fallen. Zudem wird vorausgesetzt, dass die Mittel, für welche die Steuerbefreiung verlangt wird, rechnungsmässig klar vom übri- gen Vermögen und Einkommen ausgeschieden werden. Bei einer teilweisen Steuerbefreiung ist jeweils für den steuerbefreiten und den nicht steuerbefreiten Bereich eine Spartenrechnung zu erstellen.

11. Gutheissung des Gesuches und weiteres Vorgehen

Die Kantonale Steuerverwaltung prüft das Gesuch anhand der oben aufgelisteten Kriterien. Wird das Gesuch gutgeheissen, erhält die Gesuchstellerin eine entsprechende Verfügung über die Steuerbefreiung. Die Steuerbefreiungsverfügung wirkt dabei grundsätzlich ab dem Jahr, in dem das Gesuch eingereicht und die Voraussetzungen erfüllt werden. Jedoch kann im Einzelfall auch eine rückwirkende Steuerbefreiung zugesprochen werden, falls die juristi- sche Person bisher nicht im Steuerregister geführt wurde. Liegt bereits eine rechtskräftige or- dentliche Besteuerung vor, ist die rückwirkende Steuerbefreiung für diese Steuerperioden aus- geschlossen.

Die Steuererklärung ist alljährlich elektronisch einzureichen. Dabei ist die für steuerbefreite juristische Personen vorgesehene Option zu aktivieren und die Jahresrechnung beizulegen. Mit der Steuererklärung ist weiter darzulegen, dass die steuerbefreite Tätigkeit weiterhin aus- geübt wird. Änderungen der Statuten sowie wesentliche Änderungen der Tätigkeit oder in der Organisation sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

In regelmässigen Abständen überprüft die kantonale Steuerverwaltung, ob die Voraussetzun- gen einer Steuerbefreiung weiterhin erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird die Steuerbefreiung aufgehoben. Unter bestimmten Umständen ist auch eine rückwir- kende Aufhebung der Steuerbefreiung denkbar.

12. Abweisung des Gesuches

Wird das Gesuch abgewiesen, kann gegen die Verfügung innerhalb von dreissig Tagen ein Rechtsmittel erhoben werden. Bei Abweisung des Steuerbefreiungsgesuches können gemäss Art. 185 Abs. 2 StG zudem Kosten erhoben werden.

Mehr zum Thema

Praxishinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK zur Steuerbefreiung (PDF, 259 KB, 44 Seiten)

Steuerbefreiung juristischer Personen (KS Nr. 12 ESTV)

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