170.400

Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden

170.400

Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG)

vom 14. Juni 2006

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1),

gestützt auf Art. 31 und Art. 50 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 7. März 2006 3),

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Der Kanton und die dem Gesetz unterstellten Anstalten gestalten ihre Personalpolitik Personalpolitik so, dass ihre Aufgaben jederzeit wirtschaftlich, zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität erfüllt werden können.

Zu diesem Zweck werden die Mitarbeitenden auf sachgerechte, wirtschaftlich und sozial verantwortbare Weise eingesetzt und die dazu nötigen und geeigneten Massnahmen getroffen.

Art. 2

Die Bezeichnung Kanton in diesem Gesetz bezieht sich auf alle weiteren Legaldefinition Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäss Artikel 3 Absatz 2 Litera a und zur Bezeichnung Kanton b, sofern sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

Art. 3

Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis der kantonalen Mitarbeiten- Gegenstand und den. Geltungsbereich

Es gilt ferner für die Mitarbeitenden

  1. der selbstständigen kantonalen Anstalten;

  2. der Gerichte.

Die Mitarbeitenden der Graubündner Kantonalbank sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.

1) GRP 2005/2006, 1299 2) BR 110.100 3) Seite 1989 1.01.2011 1 Nebenamtliche Mitarbeitende sind ausserhalb der engeren Verwaltungsorganisation tätig. Sie werden vom Gesetz oder von der Regierung als solche bezeichnet.

Art. 4

Subsidiäres und 1 Kann diesem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen keine Vorschrift abweichendes entnommen werden, gelten ergänzend die Bestimmungen des Obligatio- Recht nenrechts.

... 1) II. Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse

Art. 5

Öffentliche 1 Zu besetzende Stellen sind in der Regel auszuschreiben. Stellenausschreibung

Die Regierung bestimmt, in welchen Fällen auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden kann.

Art. 6

Rechtsnatur und Die Arbeitsverhältnisse werden mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begrün- Anstellungsart det.

Art. 7

Probezeit 1 Die Probezeit beträgt in der Regel sechs Monate. Sie kann je nach Anforderungen auf drei Monate herab- oder auf zwölf Monate hinaufgesetzt werden.

Überzeugen die Leistungen oder das Verhalten nicht, kann die Probezeit bis auf höchstens zwölf Monate verlängert werden.

Ist für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine Ausbildung erforderlich, kann die Probezeit bis zu deren Abschluss verlängert werden.

Bei Arbeitsverhältnissen, die nicht auf Dauer ausgerichtet sind oder einen kleinen Arbeitsumfang aufweisen, können kürzere Probezeiten festgelegt werden.

Art. 8

Kündigungs- 1 Die Frist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach der Probezeit fristen beträgt für beide Vertragsparteien in der Regel vier Monate.

Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in der Regel einen Monat.

GRP 2006/2007, 459; mit RB vom 16. April 2007 auf den 1. Mai 2007 in Kraft gesetzt.

1.01.2011 Bei Kaderpositionen oder bei Arbeitsverhältnissen, die nicht auf Dauer ausgerichtet sind oder einen kleinen Arbeitsumfang aufweisen, können andere Kündigungsfristen festgelegt werden.

Von der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist kann in beidseitigem Einvernehmen abgewichen werden.

Art. 9

Die Kündigung durch den Kanton setzt einen sachlich zureichenden Ordentliche Kündigung durch Grund voraus. den Kanton

Sachlich zureichende Gründe sind insbesondere

  1. ungenügende Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten;

  2. Verletzung gesetzlicher oder vereinbarter Pflichten;

  3. fehlende Eignung oder Wegfall beziehungsweise Nichterfüllen gesetzlicher oder vereinbarter Anstellungsvoraussetzungen;

  4. Aufhebung einer Stelle aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen.

Art. 10

Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Fristlose Vertragsparteien fristlos aufgelöst werden. Kündigung

Wichtig ist jeder Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Vertragspartei unzumutbar macht.

Art. 11

Akzeptiert eine Vertragspartei eine von der Gegenpartei offerierte zumut- Umgestaltung des bare und sachlich gerechtfertigte Umgestaltung der Anstellungsbedingun- Arbeitsverhältnisses gen nicht, kann die Gegenpartei das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Fristen und Termine kündigen. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten in diesem Falle die bisherigen Anstellungsbedingungen.

Art. 12

Bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung im Sinne des Folgen bei Obligationenrechts 1) oder von Artikel 9 Absatz 2 beträgt die Entschädi- missbräuchlicher oder ungerechtgung maximal zwölf Monatslöhne. fertigter Kündigung

Art. 13

Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im beidseitigen Einver- Aufhebungsvertrag ständnis jederzeit aufheben.

1.01.2011 3

Art. 14

Freistellung von Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen von Artider Arbeits- kel 9 und 13 und sofern öffentliche Interessen vorliegen entscheidet die leistung Anstellungsinstanz über eine Freistellung von der Arbeitsleistung und über die volle oder teilweise Lohnzahlung.

Art. 15

Erreichen der 1 Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen des 65. Altersjahres. Altersgrenze, administrative

Die Regierung kann eine vorverschobene Pensionierung anordnen, wenn Alters- die Neubesetzung einer Stelle im öffentlichen Interesse liegt. Sie legt die pensionierung Abfindung nach den Bestimmungen von Artikel 17 fest.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich nach dem Reglement für die vorverschobene Alterspensionierung oder nach dem Rücktrittsmodell für das oberste Kader vorzeitig pensionieren lassen. Ein vorzeitiger Rücktritt darf in der Regel nicht zu Mehrkosten führen.

Eine Weiterbeschäftigung nach Vollendung des 65. Altersjahres ist nur in Ausnahmefällen möglich und sofern eine solche im besonderen Interesse des Kantons liegt.

Art. 16

Vorzeitige 1 Die Mitarbeiterin, der Mitarbeiter oder die Dienststelle können die Ver- Versetzung in den setzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen beantragen. Ruhestand aus gesundheitlichen 2 Die Regierung entscheidet nach Kenntnisnahme vom Entscheid der kan- Gründen tonalen IV-Stelle.

Art. 17

Aufhebung einer 1 Wird eine Stelle aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen aufge- Stelle hoben, ohne dass der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine andere zumutbare Stelle angeboten werden kann oder ohne dass eine Umschulung mit einem verhältnismässigen Aufwand eine Weiterbeschäftigung ermöglicht, wird eine angemessene Abfindung ausgerichtet, wenn:

  1. das Arbeitsverhältnis mindestens zehn Jahre und in der Regel ununterbrochen gedauert hat oder

  2. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 40. Altersjahr vollendet hat und nicht über 63 Jahre alt ist oder

  3. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Unterstützungspflichten zu erfüllen hat.

Die Regierung regelt die Höhe der Abfindung.

Die Abfindung beträgt in der Regel höchstens zwölf Monatslöhne einschliesslich der Funktionszulagen gemäss Artikel 26. Bei Mitarbeitenden mit wechselndem Pensum ist der durchschnittliche Lohn der letzten fünf Jahre massgebend.

1.01.2011 III. Rechte der Mitarbeitenden

1. ENTLÖHNUNG

Art. 18

Es bestehen 28 Gehaltsklassen. 1 ist die tiefste, 28 die höchste Gehalts- Gehaltsklassen, klasse. Grundlohn

1) Der minimale Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn der Gehaltsklasse 1 beträgt rund 36 000 Franken, derjenige der Gehaltsklasse 28 rund 154 000 Franken. Die Differenz von Gehaltsklasse zu Gehaltsklasse beträgt fünf bis sechs Prozent.

In jeder Gehaltsklasse besteht zwischen dem Minimum und dem Maximum eine Differenz von 42 Prozent.

2) Die Ansätze gemäss Absatz 2 entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,4 Punkten (Basisindex Dezember 2005) und bilden den Grundlohn.

Die Regierung legt den Mindestlohn fest, der in den unteren Gehaltsklassen vom Minimum nach oben abweicht, wenn es aus sozialpolitischen Gründen angezeigt ist und der Existenzsicherung der betroffenen Mitarbeitenden dient.

Art. 19

Die Regierung beantragt dem Grossen Rat im Rahmen des Budgets die Gesamtlohnprognostizierten Kosten für den Teuerungsausgleich sowie die vorgese- summe hene prozentuale Erhöhung der Gesamtlohnsumme für die individuellen Lohnentwicklungen und für die Stellenbewirtschaftung.

Bei der Erhöhung der Gesamtlohnsumme für die individuellen Lohnentwicklungen werden insbesondere berücksichtigt

  1. die Finanzlage des Kantons;

  2. die allgemeine Wirtschaftslage;

  3. die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons auf dem Arbeitsmarkt;

  4. die allgemeine Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und in der Privatwirtschaft.

Seite A 95; GRP 2008/2009, 400; die Referendumsfrist ist am 18. März 2009 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 24. März 2009 auf den 1. April 2009 in Kraft gesetzt.

1.01.2011 5 Für die individuellen Lohnentwicklungen wird die Ist-Lohnsumme, welche als Basislohnsumme für das Budget massgebend ist, jährlich um mindestens ein Prozent erhöht. Dazu kommt der Teuerungsausgleich gemäss

Artikel 20 .

Art. 20

Teuerungs- 1 Die Regierung gleicht die Teuerung jeweils Ende Jahr für das folgende ausgleich Kalenderjahr aus. Der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Ende November ist dabei richtungsweisend. In Zeiten schwacher Wirtschaftslage und angespannter Kantonsfinanzen kann vom vollen Teuerungsausgleich abgewichen werden. Bei veränderten Verhältnissen kann die Regierung die nicht ausgeglichene Teuerung zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise wieder in den Grundlohn einbauen.

Die Regierung legt jährlich das Minimum und das Maximum jeder Gehaltsklasse fest. Diese bestehen aus den Lohnansätzen gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 und 19 sowie dem eingebauten Teuerungsausgleich.

Art. 21

Einreihungsplan 1 Die Regierung legt den Einreihungsplan fest. Dieser enthält nach Funk- und Grundsätze tionsbereichen und Gehaltsklassen geordnete Richtpositionen, die auch der Lohnfestlegung für die selbstständigen kantonalen Anstalten und die kantonalen Gerichte gelten.

Für die Arbeitsplatzbewertung werden insbesondere die Grundanforderungen, die geistigen, charakterlichen und körperlichen Anforderungen sowie die Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen berücksichtigt.

Art. 22

Individuelle 1 Die Dienststellen legen in der Regel jeweils auf den 1. Januar den Lohn Lohnfestlegung ihrer Mitarbeitenden neu fest. Dieser richtet sich nach

  1. einem allfälligen Teuerungsausgleich;

  2. der Leistung und dem Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters;

  3. dem eigenen Lohnniveau im internen und externen Quervergleich;

  4. der eigenen bisherigen Lohnentwicklung;

  5. den finanziellen Vorgaben.

Zum Grundlohn des Vorjahres wird zuerst ein allfälliger Teuerungsausgleich dazugeschlagen. Danach kann der Lohn unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Absatz 1 Litera b bis e um höchstens zehn Prozent innerhalb der Gehaltsklassenbreite erhöht werden.

1.01.2011

Art. 23

Die Dienststelle kann die Entlöhnung kürzen, wenn die Leistungen unge- Lohnkürzung nügend sind oder das Verhalten nicht befriedigt.

Art. 24

Die Leistungsprämie wird insbesondere ausgerichtet für Leistungs- und Spontanprämie

  1. Tätigkeiten, die in bedeutendem Masse über das Aufgabengebiet gemäss Stellenbeschreibung oder über die Zielvereinbarungen hinausgehen;

  2. Tätigkeiten, die einen überdurchschnittlichen Aufwand oder ein besonderes Engagement bedingen;

  3. besonders anforderungs- und erfolgreiche Projektarbeiten;

  4. andauernd sehr gute Leistungen.

Die Leistungsprämie beträgt mindestens ein Prozent der Lohnsumme.

Einmalige besondere Leistungen oder Engagements von Einzelpersonen oder Teams können mit einer Spontanprämie honoriert werden. Die Regierung beantragt dem Grossen Rat mit dem Budget einen entsprechenden Kredit.

Die Spontanprämie kann auch für die Finanzierung gemeinsamer Veranstaltungen oder Anlässe verwendet werden.

Art. 25

Sofern das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat oder für 13. Monatslohn mehr als sechs Monate eingegangen worden ist, wird den im Monatslohn angestellten Mitarbeitenden im November, den übrigen Mitarbeitenden in der Regel im Dezember ein 13. Monatslohn ausgerichtet.

Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des gemäss Artikel 22 bezogenen Lohnes im betreffenden Kalenderjahr einschliesslich der Funktionszulagen gemäss Artikel 26.

Die Regierung kann den 13. Monatslohn kürzen, streichen oder sistieren, wenn die Leistungen ungenügend sind oder wenn das Verhalten nicht befriedigt.

Art. 26

Werden die Aufgaben einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters qualita- Funktionszulagen tiv erheblich erweitert, kann die Anstellungsinstanz eine Funktionszulage von höchstens zehn Prozent des monatlichen Grundlohnes gewähren.

In ausserordentlichen Fällen kann die Anstellungsinstanz zur Gewinnung oder Erhaltung besonders tüchtiger Mitarbeitenden den Grundlohn überschreiten.

1.01.2011 7

Art. 27

Leistungen im 1 Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird der Grundlohn Todesfall einschliesslich der Funktions- und Sozialzulagen für den Sterbemonat ausbezahlt.

Hinterbliebene, deren finanzielle Unterstützung der verstorbenen Person oblag, erhalten diese Leistungen für weitere drei Monate.

2. SOZIALZULAGEN, PERSONALFÜRSORGEFONDS

Art. 28

Kinderzulage Die Kinderzulage richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Familienzulagen.

Art. 29

Besondere 1 Die Besondere Sozialzulage beträgt 2 640 Franken im Jahr und wird Sozialzulage grundsätzlich den Mitarbeitenden ausgerichtet, die finanzielle Unterstützungspflichten haben.

Die Regierung kann die Besondere Sozialzulage periodisch der Teuerung anpassen.

Art. 30

Familienzulagen Die Kinder- und Haushaltungszulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehfür landwirt- mende richten sich nach dem Recht des Bundes. Sind diese beiden Zulaschaftliche Arbeitnehmende gen insgesamt tiefer, werden sie bis zur Höhe der Ansätze gemäss Artikel

und 29 ergänzt.

Art. 31

Personal- 1 Der Kanton führt einen Personalfürsorgefonds. fürsorgefonds 2 In Notfällen können Mitarbeitende zu Lasten des Fonds finanziell unterstützt werden. In begründeten Fällen können auch verzinsliche oder unverzinsliche Darlehen gewährt werden.

Prämienüberschüsse und allfällige Rückvergütungen der Unfallversicherung des Personals fliessen in den Personalfürsorgefonds.

3. BESONDERE ZULAGEN UND SPESEN

Art. 32

Zulagen für Für die aus der Arbeitserfüllung sich ergebenden besonderen Aufgaben, besondere Pflichten und Kosten, wie Versetzung an einen anderen oder abgelegenen Aufgaben und Pflichten Arbeitsort, höhere Lebenshaltungskosten am neuen Arbeitsort oder Inkonvenienzen und Auftragserfüllung in der Freizeit, werden Zulagen ausgerichtet.

1.01.2011

Art. 33

Besondere Leistungen, wie Arbeit an allgemeinen Feiertagen, Sonntags-, Entschädigung Nacht-, Pikett-, Präsenz- und Schichtdienst sowie Überstunden, werden besonderer Arbeitsleistungen mit Freizeit oder finanziell abgegolten.

Art. 34

Spesen und Auslagen der Mitarbeitenden werden vergütet für Spesen

  1. die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben;

  2. dienstliche Versetzungen;

  3. Arbeitslokale und -einrichtungen in Privaträumen der Mitarbeitenden.

4. ENTLÖHNUNG WÄHREND DER VERHINDERUNG AN DER ARBEITSLEISTUNG, BERUFLICHE VOR- SORGE

Art. 35

Während des obligatorischen Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes Lohnzahlung wird der volle Lohn ausgerichtet. Vorbehalten bleiben besondere Bestim- während Militär-, Zivil- und mungen für den Aktivdienst und die Rekrutenschule. Zivilschutzdienst

Der Lohn während der Beförderungsdienste kann teilweise zurückverlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.

Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter wegen der Verbüssung einer Strafe ausserhalb des ordentlichen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes an der Arbeitsleistung verhindert, entfällt die Lohnzahlung für diese Zeit.

Die Regierung regelt die Lohnzahlung während freiwilliger Dienste und den Anspruch auf die Erwerbsausfall-Entschädigung.

Art. 36

Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit wird der Lohnzahlung Lohn in der Regel bis 24 Monate ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis während Krankheit mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Die Regierung

  1. kann die Lohnzahlung nach dem zwölften Monat der Arbeitsunfähigkeit auf 90 Prozent reduzieren;

  2. entscheidet über die Weiterführung der internen oder den Abschluss einer externen Krankentaggeld-Versicherung und über die Aufteilung der Prämien;

  3. regelt die Lohnzahlung während Erholungsurlauben;

  4. regelt die Lohnzahlung während selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit.

1.01.2011 9 Der Beitritt zur Krankentaggeld-Versicherung ist obligatorisch.

Art. 37

Lohnzahlung 1 Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Berufs- und Nichtwährend berufsunfalls wird der volle Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder Berufs- und Nichtberufs- bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. unfalls 2 Die Regierung regelt

  1. die Anrechnung von Versicherungsleistungen an den Lohn;

  2. die Lohnzahlung während selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit;

  3. die Aufteilung der Prämien auf die Vertragsparteien.

Art. 38

Lohnzahlung 1 Während der Zeit, für die der Kanton eine Mutterschaftsentschädigung während der gemäss Bundesgesetz erhält, beträgt die Lohnzahlung 90 Prozent. Schwangerschaft und nach der 2 Die zwei Wochen vor dem prognostizierten Geburtstermin können als Niederkunft bezahlter Schwangerschaftsurlaub bezogen werden.

Art. 39

Berufliche 1 Die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität Vorsorge und Tod richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der Kantonalen Pensionskasse beizutreten, sofern es das Gesetz vorsieht.

Die Pensionskassenbeiträge werden zwischen den Mitarbeitenden und dem Kanton aufgeteilt. Bis zum 40. Altersjahr übernimmt der Kanton mindestens die Hälfte, ab dem 40. Altersjahr ansteigend mehr als die Hälfte der Beiträge.

Art. 40

Abgangs- Die Abgangsentschädigung an Mitarbeitende, die bei der Kantonalen Penentschädigung sionskasse auf Grund ihres niedrigen Einkommens nicht versichert sind, beträgt mindestens zwei und höchstens acht Monatslöhne.

5. WEITERE RECHTE

Art. 41

Ferien 1 Der Ferienanspruch beträgt jährlich

  1. bis zum 49. Altersjahr vier Wochen

  2. vom 50. bis zum 59. Altersjahr fünf Wochen

  3. ab dem 60. Altersjahr sechs Wochen 2 Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das Altersjahr erfüllt wird.

1.01.2011 Der Ferienanspruch der Lehrpersonen an den Schulen, welche diesem Recht unterstellt sind, richtet sich nach der Schulzeit und den betrieblichen Bedürfnissen.

Die jugendlichen Mitarbeitenden haben einen jährlichen Ferienanspruch von fünf Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem das 20. Altersjahr vollendet wird.

Das Lernpersonal hat einen jährlichen Ferienanspruch von fünf Wochen bis zur Beendigung der Ausbildungszeit.

Art. 42

Ab dem 10. Dienstjahr wird alle fünf Jahre ein bezahlter Urlaub gewährt. Dienstalters- Dieser beträgt mit 10, 15 und 20 Dienstjahren zwei Wochen und ab dem urlaub, Ehrung, Abschieds- 25. Dienstjahr vier Wochen. geschenk

Ist der Urlaubsbezug aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Urlaub ganz oder teilweise in Form einer Zulage bezogen werden. Dabei entspricht ein nicht bezogener Urlaubstag einem Zwanzigstel des monatlichen Grundgehalts einschliesslich der Funktionszulagen gemäss Artikel 26.

Langjährige Mitarbeitende erhalten eine Ehrung und beim Austritt ein Abschiedsgeschenk.

Art. 43

Die Departemente können auf Antrag der Dienststelle und nach Anhören Urlaube des Personal- und Organisationsamtes bezahlte Urlaube bis zu einer Woche gewähren. Für längere bezahlte Urlaube ist die Regierung zuständig.

Für Ereignisse, wie Familienfeste, Todesfälle, Wohnungswechsel, sportliche und kulturelle Anlässe, werden bezahlte Kurzurlaube gewährt.

Über die Gewährung von unbezahlten Urlauben entscheiden die Dienststellen unter Berücksichtigung der betrieblichen und individuellen Bedürfnisse.

Art. 44

Die Mitarbeitenden können jederzeit ein Zeugnis über die Art und Dauer Arbeitszeugnis des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistung und das dienstliche Verhalten verlangen.

Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken, wenn es die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verlangt.

Art. 45

Das Streikrecht ist aufgehoben, wenn durch die Arbeitsniederlegung die Schranken des für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung unerlässlichen Streikrechts Dienstleistungen gefährdet sind oder wenn grundlegende Sicherheitsaufgaben nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden.

1.01.2011 11

Art. 46

Schutz der Der Kanton achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden. Er Persönlichkeit, fördert die Gesundheit und die Sicherheit der Mitarbeitenden am Arbeits- Gesundheit und Sicherheit platz.

Art. 47

Rechtsbeistand 1 Der Kanton schützt die Mitarbeitenden vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, welche im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Tätigkeiten stehen.

Die Regierung regelt die Übernahme der daraus erwachsenden Kosten.

IV. Pflichten der Mitarbeitenden

Art. 48

Allgemeine 1 Die Mitarbeitenden haben die öffentlichen Interessen zu wahren. Es ist Dienstpflichten alles zu unterlassen, was diese beeinträchtigt.

Wenn es betrieblich erforderlich ist, sind die Mitarbeitenden verpflichtet, Überstunden zu leisten und Stellvertretungen zu übernehmen. Es können ihnen auch zumutbare Arbeiten übertragen werden, die nicht in ihren besonderen Tätigkeitsbereich fallen. Im Ausnahmefall kann auch ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.

Art. 49

Arbeitszeit 1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei einem Vollzeitpensum im Jahresdurchschnitt 42 Stunden. Die jährliche Soll-Arbeitszeit wird erreicht, indem pro Woche durchschnittlich 43 Stunden gearbeitet wird und dafür jährlich fünf freie Tage bezogen werden können.

Den Dienststellen kann eine andere Regelung gestattet werden, wenn es betrieblich erforderlich ist oder die Arbeit dadurch zweckmässiger und kundenorientierter organisiert werden kann.

Die Arbeitszeit für die in der Landwirtschaft tätigen Mitarbeitenden wird von der Regierung festgelegt.

Die Arbeitszeit und Lektionenzahl in den kantonalen Schulen wird in den entsprechenden Erlassen festgelegt.

Die Regierung regelt die Formen der Arbeitszeit und setzt die Feiertage sowie die arbeitsfreien Tage fest.

1.01.2011

Art. 50

Die Mitarbeitenden sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über Geheimhaltungsdienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder pflicht, Aktenedition, gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Zeugnis vor

Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach der Beendigung des Arbeits- Gericht, Information der verhältnisses. Medien

Die Regierung regelt die Zuständigkeit für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht für die Aktenedition, für das Zeugnis vor Gericht und für die Information der Medien.

Art. 51

Die Mitarbeitenden haben in den Ausstand zu treten, wenn Ausstand

  1. sie selbst;

  2. ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte;

  3. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;

  4. eine Person, mit welcher sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

  5. oder einer ihrer Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad ein unmittelbares persönliches Interesse an einer Sache haben.

Die Anstellungsinstanz kann die Ausstandspflicht in begründeten Fällen erweitern.

1) Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand im Übrigen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2).

Art. 52

Die Mitarbeitenden dürfen keine Geschenke oder andere Vorteile für sich Verbot der oder andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies Annahme Geschenken von im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit geschieht. Ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von geringem Wert.

Vorzugsbedingungen, welche Berufsorganisationen für ihre Mitglieder vereinbaren, gelten nicht als Geschenke oder andere Vorteile im Sinne von Absatz 1.

Art. 53

Die Mitarbeitenden können ihren Wohnsitz frei wählen. Wohnsitz, Dienstwohnung

Wenn die dienstlichen Aufgaben es erfordern, kann die Anstellungsinstanz Mitarbeitende verpflichten,

a) an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet Wohnsitz zu nehmen;

1) Einfügung gemäss Anhang Ziffer 2 GOG, KA 2010, S. 2550; am 1. Januar 2011 in Kraft getreten 2) BR 370.100 1.01.2011 13

b) eine Dienstwohnung zu beziehen.

Art. 54

Dienst- und Die Departemente regeln das Tragen und die unentgeltliche Abgabe von Schutzkleider Dienst- und Schutzkleidern.

Art. 55

Private Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, ihre privaten Motorfahr- Motorfahrzeuge zeuge gegen Entschädigung für Dienstfahrten einzusetzen. für Dienstfahrten V. Verschiedene Bestimmungen

Art. 56

Naturalleistungen Die Regierung regelt die Verrechnung von Naturalleistungen, wie Verpflegungs-, Unterkunfts- und Wäschekosten.

Art. 57

Öffentliche 1 Die Mitarbeitenden dürfen öffentliche Nebenämter oder Nebenbeschäfti- Nebenämter und gungen ausüben, welche sich mit ihrer dienstlichen Stellung vertragen und Nebenbeschäftigungen ihre dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigen.

Die Regierung bestimmt

  1. die bewilligungspflichtigen Nebenämter und Nebenbeschäftigungen;

  2. die Beanspruchung von Arbeitszeit;

  3. die Ablieferung von Gebühren und Entschädigungen.

Bewilligungsinstanz ist das Departement.

Art. 58

Unvereinbarkeit 1 Die Mitarbeitenden dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Bundesvervon Ämtern sammlung, des Grossen Rates, der Regierung, der kantonalen Gerichte oder des Bankrates sein. Davon ausgenommen sind Mitarbeitende mit einem gesamten Arbeitsumfang beim Kanton von maximal 40 Prozent.

Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit einem höheren Arbeitsumfang in eine dieser Behörden gewählt, ist der Arbeitsumfang entsprechend herabzusetzen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist das Arbeitsverhältnis innert sechs Monaten nach der Wahl zu beenden.

Art. 59

Fach- und 1 Das Personal- und Organisationsamt ist Fach- und Beratungsstelle für Beratungsstelle Personal- und Organisationsfragen. Es unterstützt die Regierung und die Verwaltung in der Umsetzung der Personalpolitik und in der einheitlichen Anwendung des Personalrechts.

1.01.2011 Das Personal- und Organisationsamt arbeitet mit allen Verwaltungszweigen direkt zusammen. Es bereitet die Verträge, Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur vor, sofern die Regierung nichts anderes bestimmt. Es prüft, ob die beabsichtigten Entscheide den personalrechtlichen Erlassen und der Praxis entsprechen, und kann in seinem Aufgabengebiet fachtechnische Weisungen erlassen.

Art. 60

Die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Stellen sind berechtigt, Datenbearbeitung Personendaten zu bearbeiten, die für das Arbeitsverhältnis notwendig sind.

Die zuständigen Stellen dürfen Personendaten an Dritte nur weitergeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffenen Personen der Datenweitergabe schriftlich zugestimmt haben.

Art. 61

Die Personalkommission ist Gesprächspartnerin und beratendes Organ Personalder Regierung in Personalangelegenheiten. kommission 1. Aufgaben

Ihr werden wichtige Personalgeschäfte unterbreitet, wie Änderungen des Personalgesetzes und der Personalverordnung sowie die Festsetzung des Teuerungsausgleichs.

Art. 62

Die Personalkommission besteht aus elf Mitgliedern und zehn Stellver- 2. Zusammentretenden. setzung und Wahl

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements übt das Präsidium aus. Die Regierung wählt die übrigen Mitglieder, die Stellvertretenden und das Aktuariat.

Für die Wahl von sechs Mitgliedern und sechs Stellvertretenden haben die Personalverbände ein verbindliches Vorschlagsrecht. Wird für die Verteilung der Sitze keine Einigung erzielt, entscheidet abschliessend die Regierung.

Die Personalverbände können als Beobachtende zu den Sitzungen eingeladen werden.

VI. Zuständigkeiten, Rechtsschutz und Verfahren

1. ZUSTÄNDIGKEITEN

Art. 63

Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen sind für die Anstellungen und Anstellungs- und die Kündigungen zuständig Kündigungskompetenzen 1.01.2011 15

  1. die Regierung für die Dienststellenleitenden, deren Stellvertretende und die Departementssekretärinnen und -sekretäre;

  2. die Departemente und die Standeskanzlei für die übrigen Mitarbeitenden ab der Gehaltsklasse 16;

  3. die Dienststellen für ihre Mitarbeitenden in den Gehaltsklassen 1 bis 15.

Die selbstständigen kantonalen Anstalten können die Anstellungs- und Kündigungskompetenzen nach anderen Kriterien festlegen.

Art. 64

Übrige 1 Ist in diesem Gesetz oder in den zugehörigen Ausführungserlassen nichts Kompetenzen anderes festgelegt, gelten für alle personalrechtlichen Entscheide die De- 1. Für die Verwaltung partemente oder die Standeskanzlei als zuständige Instanz.

Wird zwischen der zuständigen Instanz und dem Personal- und Organisationsamt keine Einigung erzielt, entscheidet abschliessend die Regierung.

Art. 65

2. Für die selbst- 1 Die selbstständigen kantonalen Anstalten und die kantonalen Gerichte ständigen kanto- haben die gleichen Befugnisse wie die Regierung. Davon ausgenommen nalen Anstalten und kantonalen sind die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 20, Artikel 29 Gerichte Absatz 2, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 73 Absatz 2.

Die selbstständigen kantonalen Anstalten und die kantonalen Gerichte bestimmen die zuständigen Instanzen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in den Organisationsgesetzen.

Das Personal- und Organisationsamt bereitet auf Antrag und gegen Entschädigung personalrechtliche Verträge, Verfügungen und Beschlüsse der selbstständigen kantonalen Anstalten sowie der kantonalen Gerichte im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 vor.

Die Einreihung der Stellen ist mit dem Personal- und Organisationsamt abzusprechen. Wird zwischen der Anstalt oder dem Gericht und dem Personal- und Organisationsamt keine Einigung erzielt, entscheidet endgültig

  1. bei den selbstständigen kantonalen Anstalten die Regierung;

  2. bei den kantonalen Gerichten die vom Grossen Rat bezeichnete Kommission.

Die selbstständigen kantonalen Anstalten können für ihre Mitarbeitenden die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.

1.01.2011

2. RECHTSSCHUTZ UND VERFAHREN

Art. 66

Personalrechtliche Entscheide der Departemente, der Standeskanzlei und Anfechtbarkeit der Dienststellen können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten wer- personalrechtlicher den. Entscheide

Personalrechtliche Entscheide der Dienststellen sind an die Departemente, personalrechtliche Entscheide der Departemente und der Standeskanzlei an die Regierung weiterziehbar.

Gegen Beschwerdeentscheide der Departemente ist die Beschwerde an die Regierung nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung weitergezogen werden

  1. Kündigungen des Arbeitsverhältnisses nach der Probezeit;

  2. Lohnkürzungen von mehr als einem Monatslohn und weitere vermögensrechtliche Ansprüche;

  3. Ansprüche gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann.

Für die selbstständigen kantonalen Anstalten gilt, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen in den Organisationsgesetzen, das Verfahren betreffend die Anfechtbarkeit personalrechtlicher Entscheide sinngemäss.

Personalrechtliche Entscheide eines kantonalen Gerichts können innert

Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an das andere kantonale Gericht weitergezogen werden, soweit das kantonale Personalrecht die Anfechtbarkeit vorsieht.

Art. 67

Hält das Verwaltungsgericht einen personalrechtlichen Entscheid gemäss Gerichts-

Artikel 66 Absatz 4 Litera a und b für ungerechtfertigt, erlässt es einen entscheide

entsprechenden Feststellungsentscheid.

Art. 68

Ist ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig, kann er Verfahren bei vorläufig gefällt werden. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist so- sofortigem Entscheid bald wie möglich nachzuholen.

1.01.2011 17 VII. Rechte und Pflichten der nebenamtlichen Mitarbeitenden

Art. 69

Geltungsbereich 1 Für die nebenamtlichen Mitarbeitenden gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts, wenn das Gesetz oder die Ausführungserlasse nichts anderes vorsehen und die Regierung nichts anderes bestimmt.

Die Regierung erlässt eine Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden.

Die Verordnung

  1. regelt den Geltungsbereich und die Rechtsnatur der Amtsverhältnisse;

  2. bestimmt die Wahlinstanz, wenn diese nicht von Gesetzes wegen feststeht;

  3. regelt die Dauer und Auflösung der Amtsverhältnisse;

  4. legt die Arbeitsentschädigung gestützt auf Artikel 70 fest;

  5. regelt die Spesenentschädigung;

  6. bestimmt das Nähere über Pauschalentschädigungen, Fixa und Gebührenanteile;

  7. enthält weitere Bestimmungen, wie über die Geheimhaltungspflicht, die Aktenedition, das Zeugnis vor Gericht, die Information der Medien, den Rechtsbeistand, den Datenschutz und den Ausstand.

Art. 70

Arbeits- 1 Die Arbeitsentschädigungen pro Tag betragen: entschädigung Klasse Franken

250

220

190

175

160

In begründeten Fällen kann die Regierung die Entschädigungen gemäss Absatz 1 um höchstens 50 Prozent erhöhen oder Zwischenstufen einfügen. In besonderen Ausnahmesituationen kann die Regierung von diesen Ansätzen abweichen.

Die Regierung kann diese Ansätze periodisch der Teuerung anpassen.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 71

Änderung Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden nachstehende Erlasse wie bisherigen Rechts folgt geändert: 1. Das Gesetz über die Organisation der Kantonalen Psychiatrischen Dienste und Wohnheime für psychisch behinderte Menschen des

1.01.2011 Kantons Graubünden (Psychiatrie-Organisationsgesetz) vom 10. Juni 2001 (BR 500.900)

Art. 12

Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich und richten sich nach Personal dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kan- 1. Im Allgemeinen tons Graubünden (Personalgesetz, PG).

Art. 12a

Bei der Verwaltungskommission können mit Verwaltungsbeschwerde 2. Anfechtbarkeit perangefochten werden sonalrechtlicher Entscheide

  1. personalrechtliche Entscheide des Präsidiums der Verwal-tungskommission und der Direktion;

  2. personalrechtliche Entscheide, bei denen der Weiterzug an das Verwaltungsgericht zulässig ist.

Personalrechtliche Entscheide der oder des Vorsitzenden der Direktion, gegen welche ein Weiterzug an die Verwaltungskommission ausgeschlossen ist, sind an das Präsidium der Verwaltungskommission weiterziehbar.

Personalrechtliche Entscheide der übrigen Mitarbeitenden, gegen welche ein Weiterzug an die Verwaltungskommission ausgeschlossen ist, sind erstinstanzlich bei der oder dem Vorsitzenden der Direktion und zweitinstanzlich beim Präsidium der Verwaltungskommission anfechtbar.

2. Das Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz) vom 18. Juni 2004 (BR 710.100)

Art. 20 Abs. 2 lit. h) Für Kreditumlagerungen im Bereich der Personalaufwendungen der

kantonalen Verwaltung sowie jeweils innerhalb der Sachaufwandkredite einer Dienststelle und der Ausbaukredite der einzelnen Strassenkategorien;

3. Das Gesetz über die Unvereinbarkeit von Ämtern im Kanton Graubünden (Unvereinbarkeitsgesetz) vom 3. März 1968 (BR 170.010)

Art. 3

Art. 4

1.01.2011 19 4. Das Gesetz über die Kantonale Pensionskasse Graubünden (PKG) vom 16. Juni 2005 (BR 170.450)

Art. 30

Art. 72

Übergangs- 1 Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren. Soweit die Behörde oder bestimmungen Dienststelle mit einer Angelegenheit bereits befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit bestehen.

Für die Feststellung der individuellen Entlöhnung für das Jahr 2007 gelten die Bestimmungen der mit diesem Gesetz aufgehobenen Personalverordnung, insbesondere Artikel 14 Absätze 3 bis 5.

Mitarbeitende, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in eine Behörde gewählt worden sind, deren Mandat mit der Anstellung beim Kanton gemäss Artikel 58 unvereinbar ist, dürfen das Mandat bis zum Ablauf der Amtsperiode ausüben.

Art. 73

Referendum und 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 1). In-Kraft-Treten 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 2) dieses Gesetzes. 3

Artikel 65 Absatz 5 tritt nur in Kraft, wenn die Teilrevision von Artikel

der Kantonsverfassung angenommen wird 3).